RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0035170 Entscheidungsdatum23.10.2024 Geschäftszahl6Ob435/61; 6Ob231/64; 6Ob11/68; 1Ob52/68; 2Ob18/68; 5Ob74/69; 7Ob99/69; 5Ob173/70; 1Ob258/70 (1Ob259/70); 5Ob300/71; 7Ob81/72; 7Ob149/72; 5Ob231/73; 8Ob17/74; 8Ob192/75; 7Ob10/76 (7Ob11/76); 7Ob614/76; 8Ob526/77; 7Ob727/79; 4Ob562/81; 13Os211/83; 4Ob2154/96k; 2Ob564/95; 10Ob257/99p; 8Ob315/99b; 6Ob94/01v; 7Ob28/03y; 9ObA62/03p; 5Ob292/03g; 4Ob213/06m; 4Ob165/07d; 5Ob125/08f; 5Ob241/08i; 5Ob54/10t; 2Ob225/10t; 6Ob173/11a; 6Ob41/14v; 5Ob122/15z; 7Ob6/16g; 7Ob108/15f; 9ObA160/16v; 2Ob229/16i; 6Ob216/18k; 5Ob77/23v; 7Ob133/24w NormZPO §1 Ac RechtssatzDie Entscheidung über die Frage der Sachlegitimation (Aktivlegitimation oder Passivlegitimation) ist nichts anderes als die meritorische Entscheidung über den Klagsanspruch im Hinblick auf seine subjektiven Voraussetzungen. Sie ist demnach Entscheidung sowohl einer Tatfrage als auch einer Rechtsfrage und unterliegt keiner Sonderregelung. Soweit sie rechtliche Beurteilung ist und in dem - allenfalls gemäß § 182 ZPO zu ergänzenden - Tatsachen - vorbringen der Parteien oder im festgestellten Sachverhalt Deckung findet, sind eine Einrede der mangelnden Sachlegitimation oder sonstige Rechtsausführungen der Parteien keine Entscheidungsvoraussetzungen, auch nicht in den Rechtsmittelinstanzen.Die Entscheidung über die Frage der Sachlegitimation (Aktivlegitimation oder Passivlegitimation) ist nichts anderes als die meritorische Entscheidung über den Klagsanspruch im Hinblick auf seine subjektiven Voraussetzungen. Sie ist demnach Entscheidung sowohl einer Tatfrage als auch einer Rechtsfrage und unterliegt keiner Sonderregelung. Soweit sie rechtliche Beurteilung ist und in dem - allenfalls gemäß Paragraph 182, ZPO zu ergänzenden - Tatsachen - vorbringen der Parteien oder im festgestellten Sachverhalt Deckung findet, sind eine Einrede der mangelnden Sachlegitimation oder sonstige Rechtsausführungen der Parteien keine Entscheidungsvoraussetzungen, auch nicht in den Rechtsmittelinstanzen. EntscheidungstexteTE OGH 1961-12-06 6 Ob 435/61 Veröff: SZ 34/186 TE OGH 1964-12-02 6 Ob 231/64 TE OGH 1968-01-17 6 Ob 11/68 TE OGH 1968-04-18 1 Ob 52/68 TE OGH 1968-04-05 2 Ob 18/68 Veröff: ZVR 1969/213 S 181 TE OGH 1969-03-26 5 Ob 74/69 TE OGH 1969-07-02 7 Ob 99/69 nur: Die Entscheidung über die Frage der Sachlegitimation (Aktivlegitimation oder Passivlegitimation) ist nichts anderes als die meritorische Entscheidung über den Klagsanspruch im Hinblick auf seine subjektiven Voraussetzungen. (T1) Veröff: SZ 42/105 = EvBl 1970/147 S 240 = VersR 1971,678 TE OGH 1970-09-09 5 Ob 173/70 TE OGH 1970-11-26 1 Ob 258/70 nur T1 TE OGH 1971-11-17 5 Ob 300/71 TE OGH 1972-04-05 7 Ob 81/72 nur T1 TE OGH 1972-06-28 7 Ob 149/72 TE OGH 1974-02-20 5 Ob 231/73 Vgl TE OGH 1974-03-19 8 Ob 17/74 Veröff: ImmZ 1974,187 = MietSlg 26044/5 TE OGH 1975-10-01 8 Ob 192/75 TE OGH 1976-03-04 7 Ob 10/76 Ähnlich; nur T1 TE OGH 1976-07-01 7 Ob 614/76 TE OGH 1977-06-15 8 Ob 526/77 Vgl auch; Veröff: ImmZ 1978,75 TE OGH 1979-10-04 7 Ob 727/79 nur: Soweit sie rechtliche Beurteilung ist und in dem - allenfalls gemäß § 182 ZPO zu ergänzen - Tatsachen - vorbringen der Parteien oder im festgestellten Sachverhalt Deckung findet, sind eine Einrede der mangelnden Sachlegitimation oder sonstige Rechtsausführungen der Parteien keine Entscheidungsvoraussetzungen, auch nicht in den Rechtsmittelinstanzen. (T2)nur: Soweit sie rechtliche Beurteilung ist und in dem - allenfalls gemäß Paragraph 182, ZPO zu ergänzen - Tatsachen - vorbringen der Parteien oder im festgestellten Sachverhalt Deckung findet, sind eine Einrede der mangelnden Sachlegitimation oder sonstige Rechtsausführungen der Parteien keine Entscheidungsvoraussetzungen, auch nicht in den Rechtsmittelinstanzen. (T2) TE OGH 1981-12-15 4 Ob 562/81 nur: Tatsachen - vorbringen der Parteien oder im festgestellten Sachverhalt Deckung findet, sind eine Einrede der mangelnden Sachlegitimation oder sonstige Rechtsausführungen der Parteien keine Entscheidungsvoraussetzungen, auch nicht in den Rechtsmittelinstanzen. (T3) TE OGH 1984-01-26 13 Os 211/83 Vgl auch TE OGH 1996-06-25 4 Ob 2154/96k Auch TE OGH 1997-05-26 2 Ob 564/95 Auch; nur T1 TE OGH 2000-04-04 10 Ob 257/99p Auch; nur T1; Veröff: SZ 73/64 TE OGH 2000-09-07 8 Ob 315/99b auch; Beisatz: Die Frage der Sachlegitimation ist auch noch im Rechtsmittelverfahren von Amts wegen zu prüfen, wenn sie sich als reine Rechtsfrage darstellt. (T4) TE OGH 2001-04-26 6 Ob 94/01v Vgl auch; nur T1; Beisatz: Die Passivlegitimation ist keine von Amts wegen zu prüfende Prozessvoraussetzung, sondern die materielle Verpflichtung des Beklagten bezüglich des Streitgegenstandes; ihr Fehlen führt nicht zur Zurückweisung der Klage, sondern zur Abweisung des Begehrens mit Urteil. (T5) TE OGH 2003-04-02 7 Ob 28/03y Beis wie T1 TE OGH 2003-08-27 9 ObA 62/03p Auch; Beis wie T4 TE OGH 2004-01-20 5 Ob 292/03g Vgl auch; nur: Die Entscheidung über die Frage der Sachlegitimation (Aktivlegitimation oder Passivlegitimation) ist nichts anderes als die meritorische Entscheidung über den Klagsanspruch im Hinblick auf seine subjektiven Voraussetzungen. Soweit sie rechtliche Beurteilung ist und in dem Tatsachenvorbringen der Parteien oder im festgestellten Sachverhalt Deckung findet, sind eine Einrede der mangelnden Sachlegitimation oder sonstige Rechtsausführungen der Parteien keine Entscheidungsvoraussetzungen, auch nicht in den Rechtsmittelinstanzen. (T6) TE OGH 2007-04-23 4 Ob 213/06m Auch; Beisatz: T4 betrifft nicht Fälle, in denen sich die Sachlage - wie hier - während des Rechtsmittelverfahrens änderte. (T7) Veröff: SZ 2007/59 TE OGH 2007-11-13 4 Ob 165/07d nur T1; Beis wie T5 TE OGH 2008-06-24 5 Ob 125/08f Vgl; Beisatz: Die Frage der Aktivlegitimation als materiellrechtliche Erfolgsvoraussetzung ist von der Frage der Parteistellung zu trennen. (T8) Beisatz: Hier: Außerstreitiges Verfahren, Antragslegitimation im Sinn des § 6 Abs 1 MRG. (T9)Beisatz: Hier: Außerstreitiges Verfahren, Antragslegitimation im Sinn des Paragraph 6, Absatz eins, MRG. (T9) TE OGH 2008-11-25 5 Ob 241/08i Vgl; Beisatz: Fragen der Sachlegitimation oder der Schlüssigkeit eines Rechtsschutzbegehrens haben mit der zulässigen Verfahrensart oder überhaupt der Zulässigkeit des Rechtsschutzantrags nichts zu tun, sie sind nur (materielle) Bedingungen der Begründetheit des Begehrens. (T10) Beisatz: Das Fehlen der Sachlegitimation führt zur Abweisung des Rechtsschutzantrags wegen materieller oder formeller (unschlüssiger) Begründetheit. (T11) Beisatz: Das gilt auch im Verfahren nach § 37 MRG. (T12)Beisatz: Das gilt auch im Verfahren nach Paragraph 37, MRG. (T12) TE OGH 2010-08-31 5 Ob 54/10t Vgl; Beis ähnlich wie T11; Beisatz: Der Einwand der mangelnden Aktivlegitimation betrifft die materielle Berechtigung des erhobenen Anspruchs, die Parteifähigkeit dagegen eine Prozessvoraussetzung. Die fehlende Aktivlegitimation führt zur Abweisung des Sachantrags, die fehlende Parteifähigkeit dagegen zu dessen Zurückweisung. (T13) TE OGH 2011-05-05 2 Ob 225/10t TE OGH 2011-09-14 6 Ob 173/11a Vgl auch TE OGH 2014-08-28 6 Ob 41/14v Veröff: SZ 2014/74 TE OGH 2015-07-14 5 Ob 122/15z Auch TE OGH 2016-03-16 7 Ob 6/16g Auch TE OGH 2016-01-27 7 Ob 108/15f Auch TE OGH 2017-02-28 9 ObA 160/16v TE OGH 2017-09-28 2 Ob 229/16i Beis wie T4 TE OGH 2019-03-21 6 Ob 216/18k Auch; Beis wie T4; Veröff: SZ 2019/23 TE OGH 2023-07-17 5 Ob 77/23v Beisatz wie T4 TE OGH 2024-10-23 7 Ob 133/24w nur T1 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1961:RS0035170
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