6Ob458/61
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum06.12.1961 Geschäftszahl6Ob458/61; 3Ob557/76; 2Ob686/87 (2Ob687/87) NormABGB §550;
ZPO §11 Z1 A;
ZPO §14 C;
RechtssatzWenn alle erbserklärten Erben als Vertreter des Nachlasses geklagt werden, bilden sie weder eine eigentliche Streitgenossenschaft ( § 11 Z 1 ZPO ), noch viel weniger aber eine einheitliche Streitpartei ( § 14 ZPO ). Die von Weiss in Klang 2.Auflage zu § 550 ABGB III S 163 vertretene gegenteilige Auffassung kann nicht geteilt werden. Wenn auch sämtliche erbserklärten Erben, die den Klagsanspruch bestreiten, belangt werden müssen ( Vgl Nowak, NF 1771; NotZ 1933 S 157 ), so genügt es für die Vertretung des Nachlasses im Verfahren selbst, wenn wenigstens einer derselben im Prozeß tätig ist, um Säumnisfolgen vom beklagten Nachlaß abzuwehren.Wenn alle erbserklärten Erben als Vertreter des Nachlasses geklagt werden, bilden sie weder eine eigentliche Streitgenossenschaft ( Paragraph 11, Ziffer eins, ZPO ), noch viel weniger aber eine einheitliche Streitpartei ( Paragraph 14, ZPO ). Die von Weiss in Klang 2.Auflage zu Paragraph 550, ABGB römisch drei S 163 vertretene gegenteilige Auffassung kann nicht geteilt werden. Wenn auch sämtliche erbserklärten Erben, die den Klagsanspruch bestreiten, belangt werden müssen ( Vgl Nowak, NF 1771; NotZ 1933 S 157 ), so genügt es für die Vertretung des Nachlasses im Verfahren selbst, wenn wenigstens einer derselben im Prozeß tätig ist, um Säumnisfolgen vom beklagten Nachlaß abzuwehren.
EntscheidungstexteTE OGH 1961/12/06 6 Ob 458/61 SZ 34/188 TE OGH 1976/06/08 3 Ob 557/76 TE OGH 1988/05/17 2 Ob 686/87 Auch; Beisatz hier: Klagebeantwortung (T1) = JBl 1989,172 RechtssatznummerRS0012318