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{'item': '5Ob339/61; 5Ob7/80; 3Ob18/82; 7Ob602/89; 5Ob2388/96d; 5Ob295/04z; 5Ob137/05s; 5Ob294/05d; 5Ob114/07m; 5Ob172/08t; 5Ob254/08a; 5Ob25/10b; 5Ob

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0060269 Entscheidungsdatum30.10.2025 Geschäftszahl5Ob339/61; 5Ob7/80; 3Ob18/82; 7Ob602/89; 5Ob2388/96d; 5Ob295/04z; 5Ob137/05s; 5Ob294/05d; 5Ob114/07m; 5Ob172/08t; 5Ob254/08a; 5Ob25/10b; 5Ob92/12h; 5Ob240/12y; 5Ob120/13b; 5Ob159/13p; 5Ob206/13z; 5Ob177/14m; 5Ob168/16s; 5Ob121/16d; 5Ob139/17b; 5Ob1/19m; 5Ob123/25m NormGBG 1955 §8 GBG 1955 §9 GBG 1955 §35 RechtssatzAnwartschaften auf künftige Rechte (hier: betagtes Eigentum) können mangels einer gesetzlichen Grundlage nicht durch Einverleibung (Vormerkung) verdinglicht werden. Das Judikat Nr 214 ist durch die Neufassung der Bestimmungen der §§ 615 und 822 ABGB (§§ 59 und 73 der dritten TeilNov) unanwendbar geworden (ebenso schon 7 Ob 140/57).Anwartschaften auf künftige Rechte (hier: betagtes Eigentum) können mangels einer gesetzlichen Grundlage nicht durch Einverleibung (Vormerkung) verdinglicht werden. Das Judikat Nr 214 ist durch die Neufassung der Bestimmungen der Paragraphen 615 und 822 ABGB (Paragraphen 59 und 73 der dritten TeilNov) unanwendbar geworden (ebenso schon 7 Ob 140/57). EntscheidungstexteTE OGH 1961-12-13 5 Ob 339/61 Veröff: SZ 34/192 = EvBl 1962/219 S 245 TE OGH 1980-05-06 5 Ob 7/80 nur: Anwartschaften auf künftige Rechte (hier: betagtes Eigentum) können mangels einer gesetzlichen Grundlage nicht durch Einverleibung (Vormerkung) verdinglicht werden. (T1) Beisatz: Hier: Bedingtes Eigentum. (T2) TE OGH 1982-04-28 3 Ob 18/82 nur T1; Beisatz: Ihre Eintragung ist unzulässig (Feil, Österreichisches Grundbuchsrecht, 1972,198). (T3) Veröff: SZ 55/58 = NZ 1983,137 TE OGH 1989-04-27 7 Ob 602/89 Auch; nur T1; Beisatz: Bedingte Rechte können vor Eintritt der Bedingung im Grundbuch nicht eingetragen werden. (T4) Veröff: SZ 62/80 = JBl 1989,780 TE OGH 1996-12-10 5 Ob 2388/96d Beis wie T4; Beisatz: Hier: Begehrt wurde die Anwartschaft auf den späteren Erwerb einer Dienstbarkeit; das Fruchtgenussrecht zählt jedoch zu den Dienstbarkeiten (§ 478 ABGB), die als dingliche Rechte grundsätzlich erst mit der Eintragung im Grundbuch entstehen (§ 481 Abs 1 ABGB). (T5)Beis wie T4; Beisatz: Hier: Begehrt wurde die Anwartschaft auf den späteren Erwerb einer Dienstbarkeit; das Fruchtgenussrecht zählt jedoch zu den Dienstbarkeiten (Paragraph 478, ABGB), die als dingliche Rechte grundsätzlich erst mit der Eintragung im Grundbuch entstehen (Paragraph 481, Absatz eins, ABGB). (T5) TE OGH 2005-01-11 5 Ob 295/04z Vgl aber; Beis wie T4; Beisatz: Unter einer auflösenden Bedingung geschlossene Rechtsgeschäfte sind aber eintragungsfähig. (T6) TE OGH 2005-06-21 5 Ob 137/05s nur T1; Beis wie T3; Beis wie T4 TE OGH 2006-01-10 5 Ob 294/05d Auch; Beis wie T4 TE OGH 2007-09-18 5 Ob 114/07m Beis wie T6 TE OGH 2008-11-25 5 Ob 172/08t Beisatz: Aufschiebend bedingte Rechte können vor Eintritt der Bedingung im Grundbuch nicht eingetragen werden. (T7) Beisatz: Für ein aufschiebend bedingtes Recht kommt auch eine Vormerkung nicht in Frage. (T8) Beisatz: Wird der Rechtserwerb von einer aufschiebenden Bedingung, insbesondere der Erbringung einer Gegenleistung abhängig gemacht, ist für die Einverleibung auch der Eintritt der Bedingung urkundlich nachzuweisen. (T9) Veröff: SZ 2008/175 TE OGH 2008-11-25 5 Ob 254/08a Vgl; Beis wie T7; Beis wie T8; Beisatz: Die ursprünglich an dieser Stelle aus Versehen mit der Kennzeichnung T10 erfolgte Wiederholung des Teilsatzes T7 wurde gelöscht. - Jänner 2017 (T10); Beisatz: Die ursprünglich an dieser Stelle aus Versehen mit der Kennzeichnung T11 erfolgte Wiederholung des Teilsatzes T8 wurde gelöscht. - Jänner 2017 (T11) TE OGH 2010-03-25 5 Ob 25/10b Vgl; Beis wie T6; Beis wie T7; Beisatz: Die ursprünglich an dieser Stelle aus Versehen mit der Kennzeichnung T12 erfolgte Wiederholung des Teilsatzes T7 wurde gelöscht. - Jänner 2017 (T12) TE OGH 2012-08-09 5 Ob 92/12h Auch; Beis ähnlich wie T4; Beis wie T7; Beisatz: Die ursprünglich an dieser Stelle aus Versehen mit der Kennzeichnung T13 erfolgte Wiederholung des Teilsatzes T7 wurde gelöscht. - Jänner 2017 (T13) TE OGH 2013-01-24 5 Ob 240/12y Auch; Beis wie T4; Beis wie T7; Beis wie T8 TE OGH 2013-07-16 5 Ob 120/13b Auch; Beis wie T4 TE OGH 2013-10-03 5 Ob 159/13p Auch; Beis wie T4 TE OGH 2013-11-27 5 Ob 206/13z Auch; Beis wie T4 TE OGH 2014-10-23 5 Ob 177/14m Auch; Beisatz: Der hier bis zum Auszug der Verpflichteten wirksame Verzicht bewirkt, dass Befugnisse der Verpflichteten und ein uneingeschränkt eingeräumtes Wohnungsgebrauchsrecht in Widerspruch zueinander stünden. Die Verzichtsvereinbarung schließt den Gebrauch, der vertraglich eingeräumt werden soll, vorläufig zur Gänze aus. Sie wirkt somit im Ergebnis wie eine vertraglich ausdrücklich als solche vereinbarte aufschiebende Bedingung, die das Recht einschließlich der damit verbundenen Pflichten erst mit ihrem Eintritt entstehen lässt. (T14) TE OGH 2017-03-01 5 Ob 168/16s Auch; Beis wie T6; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Eintragung eines durch die rechtskräftige Bestellung eines Sachwalters für den Verbotsberechtigten auflösend bedingten Belastungs‑ und Veräußerungsverbots. (T15) TE OGH 2017-04-04 5 Ob 121/16d Auch; Beis ähnlich wie T14, Beisatz: Hier: Fruchtgenussrecht, auf dessen Ausübung bis zum Ableben einer bestimmten Person verzichtet wurde. (T16) TE OGH 2017-12-21 5 Ob 139/17b Vgl auch; Beis wie T9; Veröff: SZ 2017/148 TE OGH 2019-02-20 5 Ob 1/19m Auch TE OGH 2025-10-30 5 Ob 123/25m Beisatz: Hier: vereinbarte zeitlich "nachrangige" Rechtsausübung (T17) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1961:RS0060269

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.