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{'item': ['9Os394/61', '12Os112/67', '10Os115/67', '12Os116/68', '11Os56/68', '10Os9/69', '12Os81/69', '11Os17/69', '12Os121/69', '12Os189/69', '12Os2

Obsah (4)§6§281§345§ 468

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0096346 Entscheidungsdatum19.12.1961 Geschäftszahl9Os394/61; 12Os112/67; 10Os115/67; 12Os116/68; 11Os56/68; 10Os9/69; 12Os81/69; 11Os17/69; 12Os121/69; 12Os18

§6

Abs2 B;

§281

Abs1 Z4 B;

§345Abs1 Z5 Rechtssatz

Die Bestimmung des § 3

macht es dem Gerichte nicht zur Pflicht, aus dem Angeklagten möglicherweise ihn entlastende Umstände und die hiefür etwa vorhandenen Beweise erst herauszuholen. Nur dann, wenn der Angeklagte einen ihn entlastenden Umstand selbst vorbringt und hinzufügt, er habe beispielsweise Zeugen hiefür, ist das Gericht gemäß dem § 3

verpflichtet, den Angeklagten darüber zu belehren, dass er das Recht habe, die von ihm erwähnten Zeugen namhaft zu machen und deren Einvernahme zu beantragen.Die Bestimmung des Paragraph 3,

macht es dem Gerichte nicht zur Pflicht, aus dem Angeklagten möglicherweise ihn entlastende Umstände und die hiefür etwa vorhandenen Beweise erst herauszuholen. Nur dann, wenn der Angeklagte einen ihn entlastenden Umstand selbst vorbringt und hinzufügt, er habe beispielsweise Zeugen hiefür, ist das Gericht gemäß dem Paragraph 3,

verpflichtet, den Angeklagten darüber zu belehren, dass er das Recht habe, die von ihm erwähnten Zeugen namhaft zu machen und deren Einvernahme zu beantragen. EntscheidungstexteTE OGH 1961-12-19 9 Os 394/61 Veröff: SSt XXXII/112 = RZ 1962,59 TE OGH 1967-07-12 12 Os 112/67 TE OGH 1967-10-03 10 Os 115/67 TE OGH 1968-05-29 12 Os 116/68 TE OGH 1968-07-04 11 Os 56/68 TE OGH 1969-03-07 10 Os 9/69 TE OGH 1969-04-30 12 Os 81/69 TE OGH 1969-04-29 11 Os 17/69 TE OGH 1969-06-18 12 Os 121/69 TE OGH 1969-09-26 12 Os 189/69 TE OGH 1969-11-07 12 Os 253/69 TE OGH 1969-12-03 12 Os 288/69 TE OGH 1970-04-23 9 Os 85/69 TE OGH 1970-07-17 9 Os 94/70 TE OGH 1971-03-02 10 Os 46/71 TE OGH 1973-08-28 12 Os 107/73 Beisatz: Unterlassen der Belehrung ist nichtigkeitsbedroht. (T1) Veröff: RZ 1974/6 S 12 TE OGH 1973-11-23 13 Os 154/73 Beisatz: Dem Gericht obliegt es nicht, dem (unvertretenen) Angeklagten eine Handhabe für seine materielle Verteidigung zu geben; § 3

verpflichtet es, ihn über seine prozessualen Rechte und Verteidigungsmöglichkeiten zu belehren. (T2)Beisatz: Dem Gericht obliegt es nicht, dem (unvertretenen) Angeklagten eine Handhabe für seine materielle Verteidigung zu geben; Paragraph 3,

verpflichtet es, ihn über seine prozessualen Rechte und Verteidigungsmöglichkeiten zu belehren. (T2) TE OGH 1974-04-16 12 Os 46/74 TE OGH 1974-05-15 9 Os 63/74 Beis wie T1 TE OGH 1974-09-10 12 Os 105/74 Vgl auch; Beisatz: Die Manuduktionspflicht besteht nur hinsichtlich eines unvertretenen Angeklagten. (T3) TE OGH 1974-12-11 9 Os 148/74 Beis wie T1 TE OGH 1974-12-20 11 Os 119/74 TE OGH 1975-04-11 11 Os 12/75 TE OGH 1975-06-05 11 Os 163/74 TE OGH 1975-09-30 10 Os 124/75 Ähnlich TE OGH 1988-06-28 15 Os 47/88 Vgl auch; nur: Nur dann, wenn der Angeklagte einen ihn entlastenden Umstand selbst vorbringt und hinzufügt, er habe beispielsweise Zeugen hiefür, ist das Gericht gemäß dem § 3

verpflichtet, den Angeklagten darüber zu belehren, dass er das Recht habe, die von ihm erwähnten Zeugen namhaft zu machen und deren Einvernahme zu beantragen. (T4)Vgl auch; nur: Nur dann, wenn der Angeklagte einen ihn entlastenden Umstand selbst vorbringt und hinzufügt, er habe beispielsweise Zeugen hiefür, ist das Gericht gemäß dem Paragraph 3,

verpflichtet, den Angeklagten darüber zu belehren, dass er das Recht habe, die von ihm erwähnten Zeugen namhaft zu machen und deren Einvernahme zu beantragen. (T4) TE OGH 1989-09-08 16 Os 30/89 Vgl auch; nur T4; Beis wie T3 TE OGH 1990-01-30 15 Os 147/89 Vgl auch TE OGH 2003-08-05 14 Os 99/03 Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Gegenüber einem Verteidiger besteht keine aus der Z 5 ds § 345 Abs 1

relevante Anleitungspflicht. (T5)Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Gegenüber einem Verteidiger besteht keine aus der Ziffer 5, ds Paragraph 345, Absatz eins,

relevante Anleitungspflicht. (T5) TE OGH 2005-02-09 13 Os 144/04 Vgl; Beisatz: Gegenüber dem Verteidiger besteht keine aus Z 4 relevante Manuduktionspflicht. (T6)Vgl; Beisatz: Gegenüber dem Verteidiger besteht keine aus Ziffer 4, relevante Manuduktionspflicht. (T6) TE OGH 2005-08-09 14 Os 68/05i Vgl; Beis wie T3 TE OGH 2009-06-18 13 Os 52/09k Auch; Beisatz: Hier: Durch die Äußerung des Beschuldigten ist in der Hauptverhandlung ein im Sinn des Art 4 des 7. ZPMRK (und solcherart unter dem Aspekt der Nichtigkeitsgründe aus § 281 Abs 1 Z 9 lit b [§ 468 Abs 1 Z 4]

) relevantes Tatsachensubstrat hervorgekommen, wobei sich der Beschuldigte der Sache nach wenigstens andeutungsweise auf ein Beweismittel bezogen hat. Demnach war das Bezirksgericht bei sonstiger Nichtigkeit aus dem Grund des § 281 Abs 1 Z 4 (§ 468 Abs 1 Z 3)

verbunden, den nicht durch einen Verteidiger Vertretenen gemäß § 3

aF - dessen Inhalt sich nunmehr in § 6 Abs 2 erster Satz (§ 49 Z 6)

wiederfindet zur zweckdienlichen Antragstellung anzuleiten (WK-

§ 468Rz 38). (T7)

Auch; Beisatz: Hier: Durch die Äußerung des Beschuldigten ist in der Hauptverhandlung ein im Sinn des Artikel 4, des 7. ZPMRK (und solcherart unter dem Aspekt der Nichtigkeitsgründe aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, [§ 468 Absatz eins, Ziffer 4 ],

) relevantes Tatsachensubstrat hervorgekommen, wobei sich der Beschuldigte der Sache nach wenigstens andeutungsweise auf ein Beweismittel bezogen hat. Demnach war das Bezirksgericht bei sonstiger Nichtigkeit aus dem Grund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, (Paragraph 468, Absatz eins, Ziffer 3,)

verbunden, den nicht durch einen Verteidiger Vertretenen gemäß Paragraph 3,

aF - dessen Inhalt sich nunmehr in Paragraph 6, Absatz 2, erster Satz (Paragraph 49, Ziffer 6,)

wiederfindet zur zweckdienlichen Antragstellung anzuleiten (WK-

Paragraph 468, Rz 38). (T7) TE OGH 2010-03-23 11 Os 15/10f Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T5; Beis wie T6 TE OGH 2012-12-11 11 Os 139/12v Auch; Beis wie T7 TE OGH 2014-08-26 11 Os 57/14p Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T5; Beis wie T6 TE OGH 2016-03-09 13 Os 147/15i Auch; Beis wie T6 TE OGH 2021-10-20 15 Os 101/21y Vgl; Beis wie T3; Beis wie T5; Beis wie T6 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1961:RS0096346

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.