RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0014010 Entscheidungsdatum09.01.1962 Geschäftszahl4Ob519/61; 8Ob201/68; 8Ob239/71; 4Ob343/72; 4Ob19/75; 3Ob120/78; 6Ob534/94; 7Ob43/98v; 7Ob347/99a; 9ObA133/05g; 4Ob84/09w; 7Ob179/09p; 7Ob14/11a; 4Ob102/15a; 7Ob114/18t; 5Ob203/18s; 9Ob66/21b; 7Ob58/22p; 8Ob81/22b; 7Ob223/22b NormABGB §861; ABGB §869 RechtssatzDas Erfordernis der inhaltlichen Bestimmtheit des Antrages bedeutet, dass die Leistungen, die der Offerent erhalten oder erbringen will, und wenn es sich um einen gegenseitigen Vertrag handelt, die Leistungen beider Teile, in solcher Weise bezeichnet werden müssen, dass sie sich aus dem Antrage selbst, bei Auslegung nach den §§ 914, 915 ABGB und bei Berücksichtigung der Verkehrssitte wie der gesetzlichen Dispositivnormen feststellen lassen, und zwar entweder unmittelbar oder mittelbar auf Grund späterer, im Antrage bezeichneter und nicht mehr schlechtweg vom Willen des Antragstellers abhängiger Ereignisse und Verhältnisse. Die Leistung muss mindestens bestimmbar sein.Das Erfordernis der inhaltlichen Bestimmtheit des Antrages bedeutet, dass die Leistungen, die der Offerent erhalten oder erbringen will, und wenn es sich um einen gegenseitigen Vertrag handelt, die Leistungen beider Teile, in solcher Weise bezeichnet werden müssen, dass sie sich aus dem Antrage selbst, bei Auslegung nach den Paragraphen 914, 915, ABGB und bei Berücksichtigung der Verkehrssitte wie der gesetzlichen Dispositivnormen feststellen lassen, und zwar entweder unmittelbar oder mittelbar auf Grund späterer, im Antrage bezeichneter und nicht mehr schlechtweg vom Willen des Antragstellers abhängiger Ereignisse und Verhältnisse. Die Leistung muss mindestens bestimmbar sein. EntscheidungstexteTE OGH 1962-01-09 4 Ob 519/61 TE OGH 1968-09-24 8 Ob 201/68 TE OGH 1971-09-14 8 Ob 239/71 TE OGH 1972-10-03 4 Ob 343/72 Veröff: SZ 45/102 = ÖBl 1973,112 TE OGH 1975-05-21 4 Ob 19/75 nur: Das Erfordernis der inhaltlichen Bestimmtheit des Antrages bedeutet, dass die Leistungen, die der Offerent erhalten oder erbringen will, und wenn es sich um einen gegenseitigen Vertrag handelt, die Leistungen beider Teile, in solcher Weise bezeichnet werden müssen, dass sie sich aus dem Antrage selbst, bei Auslegung nach den §§ 914, 915 ABGB und bei Berücksichtigung der Verkehrssitte wie der gesetzlichen Dispositivnormen feststellen lassen. (T1); Beisatz: Musikervertrag mit alternativ formuliertem Anbot. (T2) Veröff: ZAS 1976,141 ( Hoyer ) = QuHGZ 9349nur: Das Erfordernis der inhaltlichen Bestimmtheit des Antrages bedeutet, dass die Leistungen, die der Offerent erhalten oder erbringen will, und wenn es sich um einen gegenseitigen Vertrag handelt, die Leistungen beider Teile, in solcher Weise bezeichnet werden müssen, dass sie sich aus dem Antrage selbst, bei Auslegung nach den Paragraphen 914, 915, ABGB und bei Berücksichtigung der Verkehrssitte wie der gesetzlichen Dispositivnormen feststellen lassen. (T1); Beisatz: Musikervertrag mit alternativ formuliertem Anbot. (T2) Veröff: ZAS 1976,141 ( Hoyer ) = QuHGZ 9349 TE OGH 1978-10-10 3 Ob 120/78 Vgl auch; nur T1 TE OGH 1994-07-13 6 Ob 534/94 nur T1 TE OGH 1998-03-10 7 Ob 43/98v Vgl; Beisatz: Hier: Versicherungsvertrag. (T3) TE OGH 2000-07-12 7 Ob 347/99a Auch; Beisatz: Die Frage der Bestimmtheit im Sinne des § 869 ABGB richtet sich nach dem jeweiligen beabsichtigten Geschäftstyp. Bestimmtheit ist auch bereits dann gegeben, wenn sich die vertraglichen Rechtsfolgen durch Auslegung sowie auf Grund des dispositiven Rechtes ermitteln lassen. (T4)Auch; Beisatz: Die Frage der Bestimmtheit im Sinne des Paragraph 869, ABGB richtet sich nach dem jeweiligen beabsichtigten Geschäftstyp. Bestimmtheit ist auch bereits dann gegeben, wenn sich die vertraglichen Rechtsfolgen durch Auslegung sowie auf Grund des dispositiven Rechtes ermitteln lassen. (T4) TE OGH 2005-08-31 9 ObA 133/05g Auch; nur T1 TE OGH 2009-06-09 4 Ob 84/09w Auch; Veröff: SZ 2009/77 TE OGH 2009-12-16 7 Ob 179/09p Auch; Beisatz: Hier: Anhang 26 „Regelungen hinsichtlich des Transits und die direkte Abrechnung des indirekten Verkehrs" Pkt 1.1.3. (T5) TE OGH 2011-07-06 7 Ob 14/11a Auch TE OGH 2015-08-11 4 Ob 102/15a Vgl auch TE OGH 2018-07-04 7 Ob 114/18t Vgl; Wenn bei einer Lebensversicherung im Ablebensfall als Leistung ein zum Pensionszahlungsbeginn kapitalisierter (abgezinster) Wert künftiger Pensionszahlungen vereinbart wird und der Polizze und den Vertragsunterlagen kein Hinweis darauf zu entnehmen ist, welcher Abzinsungsfaktor (Diskontsatz) zur Anwendung gelangen soll, ist davon auszugehen, dass ein bestimmter also marktüblicher zugrunde zu legen ist. (T6) TE OGH 2019-03-20 5 Ob 203/18s Vgl TE OGH 2022-05-19 9 Ob 66/21b Vgl; Beisatz: Hier: Fremdwährungskreditvertrag. (T7) TE OGH 2022-06-29 7 Ob 58/22p Vgl; Beis wie T7 TE OGH 2022-11-21 8 Ob 81/22b Vgl; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Für den Fremdwährungskreditvertrag müssen die Kreditsumme als Hauptleistungspflicht des Kreditgebers und die Rückzahlungspflicht als Hauptleistungspflicht des Kreditnehmers als essentialia negotii ausreichend bestimmt im Sinn einer eindeutigen Bestimmbarkeit sein. (T8) Beisatz: Ein Kreditbetrag in Fremdwährung und damit die – echte – Fremdwährungsschuld sind ausreichend „bestimmt“ und der Vertrag mit dieser Kreditsumme zustande gekommen, wenn sich aus dem Kontoauszug des Kreditnehmers sowohl der Kreditbetrag in Fremdwährung als auch der Umrechnungskurs, aus dem sich der Eurobetrag errechnet, ergibt (hier: CHF-EUR). (T9) TE OGH 2023-01-25 7 Ob 223/22b Vgl; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Auch bei Einzugsermächtigung vom Euro-Girokonto. (T10) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1962:RS0014010
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