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{'item': ['3Ob448/61', '3Ob63/65', '3Ob120/65', '3Ob101/69', '3Ob32/79', '3Ob65/83']}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum17.01.1962 Geschäftszahl3Ob448/61; 3Ob63/65; 3Ob120/65; 3Ob101/69; 3Ob32/79; 3Ob65/83 NormAO §10; RechtssatzDaß gemäß § 10 Abs 1 AO Exekutionen nicht bewilligt werden dürfen, ergibt sich zwingend daraus, daß ein Antrag zur Erlangung unwirksamer Exekutionshandlungen nicht positiv erledigt werden darf. Die Nichtbeachtung dieses Grundsatzes macht den ergangenen Beschluß nicht nichtig, der Verpflichtete kann sich aber mittels Rekurses gegen einen solchen Bewilligungsbeschluß zur Wehr setzen. Die betreibende Partei hat im Falle einer Exekution gegen einen im Ausgleich befindlichen Schuldner bereits im Antrag auf Exekutionsbewilligung darzutun, daß es sich um eine bevorrechtete Forderung nach § 10 Abs 4 AO handelt. Geschieht dies nicht, so ist in amtwegiger Beachtung des Ausgleichsverfahrens die Exekutionsbewilligung im Hinblick auf § 10 Abs 1 zweiter Satz AO abzuweisen, da ein gerichtliches Ausgleichsverfahren bei Erledigung eines Exekutionsbewilligungsantrages immer von Amts wegen beachtet werden muß.Daß gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AO Exekutionen nicht bewilligt werden dürfen, ergibt sich zwingend daraus, daß ein Antrag zur Erlangung unwirksamer Exekutionshandlungen nicht positiv erledigt werden darf. Die Nichtbeachtung dieses Grundsatzes macht den ergangenen Beschluß nicht nichtig, der Verpflichtete kann sich aber mittels Rekurses gegen einen solchen Bewilligungsbeschluß zur Wehr setzen. Die betreibende Partei hat im Falle einer Exekution gegen einen im Ausgleich befindlichen Schuldner bereits im Antrag auf Exekutionsbewilligung darzutun, daß es sich um eine bevorrechtete Forderung nach Paragraph 10, Absatz 4, AO handelt. Geschieht dies nicht, so ist in amtwegiger Beachtung des Ausgleichsverfahrens die Exekutionsbewilligung im Hinblick auf Paragraph 10, Absatz eins, zweiter Satz AO abzuweisen, da ein gerichtliches Ausgleichsverfahren bei Erledigung eines Exekutionsbewilligungsantrages immer von Amts wegen beachtet werden muß. EntscheidungstexteTE OGH 1962/01/17 3 Ob 448/61 Veröff: EvBl 1962/145 S 161 TE OGH 1965/05/12 3 Ob 63/65 nur: Die betreibende Partei hat im Falle einer Exekution gegen einen im Ausgleich befindlichen Schuldner bereits im Antrag auf Exekutionsbewilligung darzutun, daß es sich um eine bevorrechtete Forderung nach § 10 Abs 4 AO handelt. Geschieht dies nicht, so ist in amtwegiger Beachtung des Ausgleichsverfahrens die Exekutionsbewilligung im Hinblick auf § 10 Abs 1 zweiter Satz AO abzuweisen, da ein gerichtliches Ausgleichsverfahren bei Erledigung eines Exekutionsbewilligungsantrages immer von Amts wegen beachtet werden muß. (T1) nur: Die betreibende Partei hat im Falle einer Exekution gegen einen im Ausgleich befindlichen Schuldner bereits im Antrag auf Exekutionsbewilligung darzutun, daß es sich um eine bevorrechtete Forderung nach Paragraph 10, Absatz 4, AO handelt. Geschieht dies nicht, so ist in amtwegiger Beachtung des Ausgleichsverfahrens die Exekutionsbewilligung im Hinblick auf Paragraph 10, Absatz eins, zweiter Satz AO abzuweisen, da ein gerichtliches Ausgleichsverfahren bei Erledigung eines Exekutionsbewilligungsantrages immer von Amts wegen beachtet werden muß. (T1) TE OGH 1965/08/24 3 Ob 120/65 Ähnlich; nur T1 TE OGH 1969/11/12 3 Ob 101/69 TE OGH 1979/05/02 3 Ob 32/79 Vgl auch; nur T1 TE OGH 1983/06/29 3 Ob 65/83 Auch; nur T1 RechtssatznummerRS0051725

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.