RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum18.01.1962 Geschäftszahl6Ob30/62 (6Ob31/62); 8Ob79/63; 6Ob22/64; 7Ob234/64 NormABGB §1265; ABGB §1266; RechtssatzWird von dem an der Scheidung schuldlosen oder minder schuldigen Teil die Aufhebung der Gütergemeinschaft begehrt, so hat diese mit der Wirkung ex nunc, sohin im Zeitpunkt des Verhandlungsschlusses erster Instanz, als aufgelöst zu gelten. Daraus folgt, daß es auf die in diesem Zeitpunkt noch vorhandenen Vermögenswerte ankommt. Bei Aufteilung einer Gütergemeinschaft ex nunc können nur die Vermögenswerte in Betracht gezogen werden, welche im Zeitpunkt der Teilung noch in natura vorhanden sind. Es kann daher auch auf etwa vor dem Teilungszeitpunkt vorhandenes Bargeld bei der Aufteilung nicht Bedacht genommen werden. Bei der Aufhebung der Gütergemeinschaft erscheint für die Festsetzung des Aufteilungsschlüssels allein von Bedeutung, wieviel die von jedem Ehegatten eingebrachten Sachen im Zeitpunkte der Einbringung wert waren. Aus der jedenfalls erforderlichen Wahrnehmung der Teilungsvorschrift, wonach jedem Ehegatten das von ihm Eingebrachte noch in natura Vorhandene wieder in dessen Volleigentum zurückzustellen ist (Analog § 1265 ABGB), folgt, daß die Beendigung der Gütergemeinschaft die Umwandlung in eine communio an dem der Gütergemeinschaft unterzogenen Vermögen nur hinsichtlich der während der Gütergemeinschaft erworbenen, noch ungeteilt verbliebenen Vermögenschaften bewirkt.Wird von dem an der Scheidung schuldlosen oder minder schuldigen Teil die Aufhebung der Gütergemeinschaft begehrt, so hat diese mit der Wirkung ex nunc, sohin im Zeitpunkt des Verhandlungsschlusses erster Instanz, als aufgelöst zu gelten. Daraus folgt, daß es auf die in diesem Zeitpunkt noch vorhandenen Vermögenswerte ankommt. Bei Aufteilung einer Gütergemeinschaft ex nunc können nur die Vermögenswerte in Betracht gezogen werden, welche im Zeitpunkt der Teilung noch in natura vorhanden sind. Es kann daher auch auf etwa vor dem Teilungszeitpunkt vorhandenes Bargeld bei der Aufteilung nicht Bedacht genommen werden. Bei der Aufhebung der Gütergemeinschaft erscheint für die Festsetzung des Aufteilungsschlüssels allein von Bedeutung, wieviel die von jedem Ehegatten eingebrachten Sachen im Zeitpunkte der Einbringung wert waren. Aus der jedenfalls erforderlichen Wahrnehmung der Teilungsvorschrift, wonach jedem Ehegatten das von ihm Eingebrachte noch in natura Vorhandene wieder in dessen Volleigentum zurückzustellen ist (Analog Paragraph 1265, ABGB), folgt, daß die Beendigung der Gütergemeinschaft die Umwandlung in eine communio an dem der Gütergemeinschaft unterzogenen Vermögen nur hinsichtlich der während der Gütergemeinschaft erworbenen, noch ungeteilt verbliebenen Vermögenschaften bewirkt. EntscheidungstexteTE OGH 1962/01/18 6 Ob 30/62 Veröff: EvBl 1962/246 S 295 = SZ 35/10 TE OGH 1963/03/26 8 Ob 79/63 TE OGH 1964/04/22 6 Ob 22/64 Zweiter Rechtsgang zu 6 Ob 30/62; Beisatz: Ganz unbestimmte Schulden sind bei der Teilung nicht zu berücksichtigen. Hinsichtlich dieser Schulden bleiben die Parteien der seinerzeitigen Gütergemeinschaft auch nach der Teilung, so wie bisher, haftbar. (T1) TE OGH 1964/09/23 7 Ob 234/64 Veröff: RZ 1965,10 RechtssatznummerRS0025544
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