← Österreich

2Ob472/61

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0040672 Entscheidungsdatum19.01.1962 Geschäftszahl2Ob472/61; 8Ob200/65; 2Ob157/68; 4Ob526/72; 8Ob65/78; 8Ob147/80; 3Ob602/81; 8Ob169/82; 2Ob339/00t; 2Ob21/07p NormZPO §391 Abs3 C RechtssatzWenn gegenüber der Forderung des bei einem Kraftwagenzusammenstoß geschädigten ersten Eigentümers der zweite Wageneigentümer eine Gegenforderung wegen Schadenersatzes aus demselben Unfalle compensando geltend macht, dann darf ein Teilurteil gemäß § 391 Abs 3 ZPO nicht erlassen werden. Denn der rechtliche Zusammenhang zwischen Forderung und Gegenforderung ist dabei gegeben, weil das schädigende schuldhafte Verhalten des einen Verkehrsteilnehmers nicht nur die Forderung des anderen Betroffenen, sondern auch die Verminderung des eigenen Ersatzanspruches gegen den anderen gleichfalls verkehrswidrig Handelnden auslöst (unter Hinweis auf Lehre und Rechtsprechung zum Vorbehaltsurteil nach § 302 DZPO).Wenn gegenüber der Forderung des bei einem Kraftwagenzusammenstoß geschädigten ersten Eigentümers der zweite Wageneigentümer eine Gegenforderung wegen Schadenersatzes aus demselben Unfalle compensando geltend macht, dann darf ein Teilurteil gemäß Paragraph 391, Absatz 3, ZPO nicht erlassen werden. Denn der rechtliche Zusammenhang zwischen Forderung und Gegenforderung ist dabei gegeben, weil das schädigende schuldhafte Verhalten des einen Verkehrsteilnehmers nicht nur die Forderung des anderen Betroffenen, sondern auch die Verminderung des eigenen Ersatzanspruches gegen den anderen gleichfalls verkehrswidrig Handelnden auslöst (unter Hinweis auf Lehre und Rechtsprechung zum Vorbehaltsurteil nach Paragraph 302, DZPO). EntscheidungstexteTE OGH 1962-01-19 2 Ob 472/61 Veröff: SZ 35/11 = EvBl 1962/213 S 241 = JBl 1962,639 = ZVR 1962/175 S 161 TE OGH 1965-07-08 8 Ob 200/65 TE OGH 1968-06-14 2 Ob 157/68 TE OGH 1972-04-11 4 Ob 526/72 TE OGH 1978-05-31 8 Ob 65/78 TE OGH 1980-11-06 8 Ob 147/80 TE OGH 1981-10-07 3 Ob 602/81 Auch; nur: Wenn gegenüber der Forderung des bei einem Kraftwagenzusammenstoß geschädigten ersten Eigentümers der zweite Wageneigentümer eine Gegenforderung wegen Schadenersatzes aus demselben Unfalle compensando geltend macht, dann darf ein Teilurteil gemäß § 391 Abs 3 ZPO nicht erlassen werden. (T1)Auch; nur: Wenn gegenüber der Forderung des bei einem Kraftwagenzusammenstoß geschädigten ersten Eigentümers der zweite Wageneigentümer eine Gegenforderung wegen Schadenersatzes aus demselben Unfalle compensando geltend macht, dann darf ein Teilurteil gemäß Paragraph 391, Absatz 3, ZPO nicht erlassen werden. (T1) TE OGH 1982-09-02 8 Ob 169/82 nur T1 TE OGH 2000-12-21 2 Ob 339/00t Auch; nur T1 TE OGH 2007-12-17 2 Ob 21/07p Vgl; Beisatz: Bei wechselseitigen Schadenersatzforderungen aus einem Verkehrsunfall besteht ein rechtlicher Zusammenhang im Sinne des § 391 Abs 3 ZPO. (T2); Veröff: SZ 2007/199Vgl; Beisatz: Bei wechselseitigen Schadenersatzforderungen aus einem Verkehrsunfall besteht ein rechtlicher Zusammenhang im Sinne des Paragraph 391, Absatz 3, ZPO. (T2); Veröff: SZ 2007/199

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.