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8Ob1/62

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0007938 Entscheidungsdatum23.01.1962 Geschäftszahl8Ob1/62; 6Ob101/63; 6Ob230/63; 6Ob360/64 (6Ob361/64); 5Ob254/65; 5Ob221/66; 5Ob2/67; 5Ob215/67; 1Ob160/69; 4Ob586/69; 1Ob4/70; 5Ob27/70; 8Ob212/70; 1Ob109/71; 7Ob106/71; 1Ob221/71; 5Ob179/71; 1Ob5/72; 1Ob27/72; 5Ob82/72; 7Ob252/72 (7Ob253/72); 1Ob237/72; 7Ob92/73; 3Ob161/73; 1Ob201/73; 1Ob90/74; 5Ob94/74 (5Ob146/74); 1Ob119/74; 4Ob586/74; 6Ob116/75; 7Ob270/75; 7Ob520/76; 7Ob655/76; 1Ob595/77; 7Ob727/77; 6Ob519/78; 1Ob560/78; 5Ob574/78; 1Ob647/78; 7Ob720/79; 6Ob750/79; 6Ob502/80; 5Ob713/79 (5Ob519/80); 6Ob694/80; 6Ob562/81; 1Ob739/82; 1Ob846/82; 1Ob745/83; 6Ob18/84; 5Ob511/85 (5Ob512/85); 1Ob539/85; 7Ob685/86; 1Ob593/89; 8Ob541/90; 5Ob531/91 (5Ob532/91); 2Ob520/92; 4Ob1591/92; 1Ob510/94; 10Ob534/94; 4Ob501/96; 10Ob272/97s; 1Ob286/97h; 7Ob60/99w; 4Ob58/99d; 9Ob178/99p; 6Ob321/99w; 9Ob65/00z; 9Ob61/00m; 3Ob137/01w; 9Ob154/02s; 7Ob64/03t; 3Ob107/03m; 3Ob87/03w; 1Ob280/04i; 10Ob21/05v; 6Ob174/05i; 7Ob195/05k; 6Ob247/06a; 3Ob272/07g; 6Ob3/09y; 3Ob141/12z; 4Ob110/14a; 2Ob37/18g; 2Ob71/17f; 2Ob125/18y NormAußStrG §122; AußStrG 2005 §157 RechtssatzDiese Gesetzesstelle ist einschränkend auszulegen (gleicher Rechtssatz wie 1 Ob 317/60 uva). Aber nur wenn feststeht, dass der Erbrechtstitel, auf den die Erbserklärung gegründet wird, nie zu einer Einantwortung des Nachlasses an den Erbserklärten führen kann, ist die abgegebene Erbserklärung zurückzuweisen. EntscheidungstexteTE OGH 1962-01-23 8 Ob 1/62 TE OGH 1963-04-25 6 Ob 101/63 Veröff: RZ 1963,133 TE OGH 1963-10-02 6 Ob 230/63 nur: Diese Gesetzesstelle ist einschränkend auszulegen (gleicher Rechtssatz wie 1 Ob 317/60 uva). (T1) Veröff: NZ 1965,92 TE OGH 1965-01-20 6 Ob 360/64 Beisatz: Die Klarstellung der Absicht des Erblassers durch Auslegung der letztwilligen Verfügung kann nur im Rechtsweg erfolgen. (T2) TE OGH 1965-11-11 5 Ob 254/65 TE OGH 1966-10-27 5 Ob 221/66 TE OGH 1967-01-19 5 Ob 2/67 Veröff: EvBl 1967/321 S 461 TE OGH 1967-10-25 5 Ob 215/67 Veröff: RZ 1968,139 TE OGH 1969-08-29 1 Ob 160/69 Veröff: EvBl 1970/55 S 95 = NZ 1970,127 TE OGH 1969-10-21 4 Ob 586/69 nur: Aber nur wenn feststeht, dass der Erbrechtstitel, auf den die Erbserklärung gegründet wird, nie zu einer Einantwortung des Nachlasses an den Erbserklärten führen kann, ist die abgegebene Erbserklärung zurückzuweisen. (T3) TE OGH 1970-01-29 1 Ob 4/70 nur T3; Veröff: EvBl 1970/225 S 399 = NZ 1971,28 TE OGH 1970-02-18 5 Ob 27/70 nur T3; Beisatz: Keine offenbare Gesetzwidrigkeit. (T4) Veröff: NZ 1971,26 TE OGH 1970-10-06 8 Ob 212/70 nur T3; Veröff: NZ 1972,62 TE OGH 1971-04-29 1 Ob 109/71 TE OGH 1971-06-16 7 Ob 106/71 nur T3; Beisatz: Die ein schriftliches Testament mit Erbeinsetzung ergänzende mündliche letztwillige Anordnung, dass die im schriftlichen Testament enthaltene Nacherbeneinsetzung als solche auf den Überrest zu verstehen sei, enthält keine Erbeinsetzung; sie ist aber - da das schriftliche Testament und die mündliche Ergänzung eine Einheit darstellen - der Einantwortung zugrunde zu legen. (T5) TE OGH 1971-08-26 1 Ob 221/71 nur T3 TE OGH 1971-09-01 5 Ob 179/71 nur T3 TE OGH 1972-02-02 1 Ob 5/72 TE OGH 1972-03-01 1 Ob 27/72 TE OGH 1972-04-11 5 Ob 82/72 nur T3 TE OGH 1972-11-08 7 Ob 252/72 nur T3; Beisatz: Hier: Erbserklärung auf Grund eines Substitutionslegats. (T6) TE OGH 1972-11-08 1 Ob 237/72 TE OGH 1973-05-17 7 Ob 92/73 nur T3; Beisatz: Eine unter einer noch nicht eingetretenen Bedingung erfolgte Erbseinsetzung ist als Nacherbeinsetzung wirksam. (T7) TE OGH 1973-09-11 3 Ob 161/73 nur T3 TE OGH 1973-12-05 1 Ob 201/73 Veröff: EvBl 1974/113 S 242 = NZ 1976,107 TE OGH 1974-05-22 1 Ob 90/74 nur T3; Veröff: SZ 47/65 = JBl 1974,472 = NZ 1975,30 TE OGH 1974-06-19 5 Ob 94/74 nur T3 TE OGH 1974-09-11 1 Ob 119/74 TE OGH 1974-09-24 4 Ob 586/74 nur T3 TE OGH 1975-10-16 6 Ob 116/75 Auch TE OGH 1975-12-18 7 Ob 270/75 nur T3; Beisatz: Erbserklärung des Noterben. (T8) TE OGH 1976-02-19 7 Ob 520/76 nur T3 TE OGH 1976-09-02 7 Ob 655/76 nur T3 TE OGH 1977-05-25 1 Ob 595/77 nur T3; Beisatz: Mündliches Testament. (T9) TE OGH 1977-12-15 7 Ob 727/77 nur T3 TE OGH 1978-02-02 6 Ob 519/78 nur T3; Veröff: EFSlg 32671 TE OGH 1978-03-17 1 Ob 560/78 nur T3; Beisatz: Ein solches Vorgehen ist aber nur dann berechtigt, wenn schon nach den Behauptungen des Erbansprechers eine gültige letzte Willenserklärung nicht zustande gekommen sein kann. (T10) Veröff: EFSlg 32671 TE OGH 1978-05-23 5 Ob 574/78 nur T3 TE OGH 1978-06-14 1 Ob 647/78 nur T3 TE OGH 1979-09-13 7 Ob 720/79 nur T3; Beisatz: Die Frage, wie der Erblasser seine letztwillige Anordnung verstanden wissen wollte, ist im Prozessweg zu prüfen. (T11) TE OGH 1979-12-19 6 Ob 750/79 Beisatz: Bei der Beurteilung, ob die in der letztwilligen Verfügung für die Berufung gesetzte Bedingung nicht eingetreten sei, handelt es sich um die Frage der Testamentauslegung, deren Entscheidung dem Streitrichter vorbehalten ist. (T12) TE OGH 1980-02-13 6 Ob 502/80 TE OGH 1980-02-12 5 Ob 713/79 nur T3 TE OGH 1980-09-17 6 Ob 694/80 Auch; nur T3; Beis wie T10 TE OGH 1981-03-18 6 Ob 562/81 TE OGH 1982-11-03 1 Ob 739/82 nur T3; Veröff: SZ 55/165 = NZ 1983,90 = JBl 1983,426 TE OGH 1983-03-09 1 Ob 846/82 Auch; nur T3; Beis wie T11 TE OGH 1983-11-09 1 Ob 745/83 nur T3; Beis wie T4; Beis wie T9 TE OGH 1984-09-27 6 Ob 18/84 Auch; Beisatz: Ohne dass es zur Klärung der Wirksamkeit des in Anspruch genommenen erbrechtlichen Berufungsgrundes eines Beweisverfahrens über strittige Tatumstände bedarf. (T13) Veröff: NZ 1985,106 TE OGH 1985-02-26 5 Ob 511/85 nur T3; Beisatz: Hier: Erbserklärung des schwedischen allgemeinen öffentlichen Erbfonds. (T14) Veröff: EvBl 1986/12 S 48 = ZfRV 1985,214 (Hoyer) = NZ 1987,68 TE OGH 1985-05-08 1 Ob 539/85 nur T3 TE OGH 1986-11-06 7 Ob 685/86 nur T3; Beis wie T2;; Beis wie T9; Beisatz: Dies gilt auch für die Frage, ob den anwesenden Zeugen die Eigenschaft von Geschäftszeugen zukam. (T15) TE OGH 1989-06-14 1 Ob 593/89 nur T3 TE OGH 1990-02-22 8 Ob 541/90 nur T3; Veröff: RZ 1990/114,259 TE OGH 1991-09-17 5 Ob 531/91 Veröff: EvBl 1992/36 S 166 = NZ 1992,296 TE OGH 1992-04-29 2 Ob 520/92 Auch TE OGH 1992-09-29 4 Ob 1591/92 nur T3 TE OGH 1994-01-25 1 Ob 510/94 Auch; nur T3; Beis wie T2; Beisatz: Die Grenzen einer solchen Beurteilung liegen dort, wo es der Klärung strittiger Tatumstände oder der Auslegung des Willens des Erblassers bedarf, um ein der inneren und äußeren Form nach wirksames Testament ausschließen zu können. (T16) Veröff: SZ 67/8 TE OGH 1995-02-14 10 Ob 534/94 Beis wie T16 TE OGH 1996-01-16 4 Ob 501/96 nur T3; Beisatz: Fehlt es an einer dem Gesetz entsprechenden Feststellung der Vaterschaft, so kommt einem unehelichen Kind gegenüber dem Vater kein gesetzliches Erbrecht zu. Eine auf Grund des Gesetzes abgegebene Erbserklärung des unehelichen Kindes ist daher zurückzuweisen. (T17) TE OGH 1997-09-09 10 Ob 272/97s nur T3; Beis wie T17 TE OGH 1997-12-15 1 Ob 286/97h Beisatz: Auch einander ganz oder zum Teil widersprechende Erbserklärungen sind anzunehmen und aufzubewahren. (T18) Beisatz: Nur eine nicht gesetzmäßige Erbserklärung ist zurückzuweisen und die Verlassenschaft ohne Rücksicht auf diese Erbserklärung abzuhandeln. (T19) TE OGH 1999-03-30 7 Ob 60/99w Vgl; Beisatz: Die Gültigkeit, Auslegung und Klarstellung der Absicht des Erblassers sind nicht vom Außerstreitrichter zu prüfen. (T20) TE OGH 1999-04-13 4 Ob 58/99d Auch; nur T3; Veröff: SZ 72/63 TE OGH 1999-09-29 9 Ob 178/99p Auch; nur T3 TE OGH 2000-02-24 6 Ob 321/99w Vgl auch; Beis ähnlich wie T2; Beis ähnlich wie T20; Beisatz: Mangels jeglichen Anhaltspunktes für einen Sachverhalt, dass der rekurrierenden Krankenanstalt per Gesetz oder staatlichen oder kirchlichen Hoheitsaktes Rechtspersönlichkeit verliehen worden wäre, ist ihre Erbserklärung zurückzuweisen. (T21) Beisatz: Strittige Rechtsfragen über die Auslegung des Testaments und die darin ausgesprochene Enterbung sind im Rechtsweg zu klären. (T22) TE OGH 2000-03-02 9 Ob 65/00z nur T3 TE OGH 2000-03-02 9 Ob 61/00m Auch; nur T3; Beis wie T2; Beis wie T13; Beis wie T16; Beis wie T20 TE OGH 2001-10-09 3 Ob 137/01w TE OGH 2002-09-18 9 Ob 154/02s nur T3 TE OGH 2003-04-28 7 Ob 64/03t Beis wie T16; Veröff: SZ 2003/46 TE OGH 2003-05-28 3 Ob 107/03m Auch; nur T3 TE OGH 2003-06-25 3 Ob 87/03w Vgl auch; Beisatz: Die Auslegung des Testaments ist nicht Sache des Außerstreitrichters, sie ist vielmehr im Rechtsweg zu klären. (T23) TE OGH 2005-01-25 1 Ob 280/04i Vgl auch; Beisatz: Die Zurückweisung einer Erbserklärung kommt nur in Betracht, wenn von vornherein zweifelsfrei feststeht, dass der Nachlass dem Erbansprecher keinesfalls eingeantwortet werden kann, so etwa dann, wenn ein Erbrecht des Erbansprechers zweifelsfrei nicht besteht, der behauptete Erbrechtstitel fehlt oder auf Grund der Aktenlage niemals zur Einantwortung führen kann, oder der Erklärende aus anderen Gründen nach der Sachlage und Rechtslage mit Sicherheit nicht als Erbe in Betracht kommt. Diese Voraussetzungen sind bei der Erbserklärung eines Legatars nach § 726 ABGB nicht erfüllt. (T24)Vgl auch; Beisatz: Die Zurückweisung einer Erbserklärung kommt nur in Betracht, wenn von vornherein zweifelsfrei feststeht, dass der Nachlass dem Erbansprecher keinesfalls eingeantwortet werden kann, so etwa dann, wenn ein Erbrecht des Erbansprechers zweifelsfrei nicht besteht, der behauptete Erbrechtstitel fehlt oder auf Grund der Aktenlage niemals zur Einantwortung führen kann, oder der Erklärende aus anderen Gründen nach der Sachlage und Rechtslage mit Sicherheit nicht als Erbe in Betracht kommt. Diese Voraussetzungen sind bei der Erbserklärung eines Legatars nach Paragraph 726, ABGB nicht erfüllt. (T24) TE OGH 2005-03-22 10 Ob 21/05v Auch; Beis wie T23 TE OGH 2005-08-25 6 Ob 174/05i Beisatz: Das Verlassenschaftsgericht hat zu prüfen, ob die letztwillige Verfügung, auf die sich der Erbansprecher beruft, eine entsprechende Erbeinsetzung enthält, die zur Einantwortung führen kann. Hier: Letztwillig errichtete Stiftung nach dem Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz (BStFG). (T25) TE OGH 2005-09-02 7 Ob 195/05k Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T12; Beis wie T16; Beis wie T20; Beis wie T22; Beis wie T23 TE OGH 2006-12-21 6 Ob 247/06a nur T3 TE OGH 2008-02-27 3 Ob 272/07g Auch; nur T3; Beisatz: Hier: Eine bloß auf eine hypothetische Nichterfüllung der Auflage mit der Folge der Verwirkung des Nachlasses gestützte Erbserklärung kann nicht angenommen werden. (T26) Bem: Die E betrifft noch die Rechtslage nach AußStrG 1854. (T27) TE OGH 2009-07-02 6 Ob 3/09y Vgl; Beisatz: Nach der Rechtslage vor der Außerstreitreform 2003 war eine trotz zuvor erfolgter Erbsausschlagung abgegebene Erb(antritt)serklärung nicht zurückzuweisen, sondern zu Gericht anzunehmen und - bei widerstreitenden Erklärungen - das Verfahren nach §§ 125 f AußStrG 1854 einzuleiten, wobei die vorherige Ausschlagung der Erbschaft für die Verteilung der Parteirollen von Bedeutung war. Eine Zurückweisung der Erb(antritt)serklärung kam allerdings dann in Betracht, wenn von vornherein zweifelsfrei feststand, dass dem Bewerber auf keinen Fall eingeantwortet werden konnte. (T28)Vgl; Beisatz: Nach der Rechtslage vor der Außerstreitreform 2003 war eine trotz zuvor erfolgter Erbsausschlagung abgegebene Erb(antritt)serklärung nicht zurückzuweisen, sondern zu Gericht anzunehmen und - bei widerstreitenden Erklärungen - das Verfahren nach Paragraphen 125, f AußStrG 1854 einzuleiten, wobei die vorherige Ausschlagung der Erbschaft für die Verteilung der Parteirollen von Bedeutung war. Eine Zurückweisung der Erb(antritt)serklärung kam allerdings dann in Betracht, wenn von vornherein zweifelsfrei feststand, dass dem Bewerber auf keinen Fall eingeantwortet werden konnte. (T28) Beisatz: Diese Grundsätze gelten auch nach der neuen Rechtslage; Erbantrittserklärungen nach zuvor erfolgter Erbsausschlagung sind demnach grundsätzlich nicht zurückzuweisen, sondern dem Verfahren über das Erbrecht zugrunde zu legen. Behauptet der Erklärende dabei Willensmängel bei der Erbsausschlagung, sind diese entweder im außerstreitigen Verfahren über das Erbrecht oder nach Bindung des Gerichts an den Einantwortungsbeschluss im Rahmen einer Erbschaftsklage zu prüfen. (T29) TE OGH 2012-10-17 3 Ob 141/12z nur T1; Beisatz: Eine Zurückweisung der Erb(antritt)serklärung kommt dann in Betracht, wenn von vornherein zweifelsfrei feststeht, dass dem Bewerber auf keinen Fall eingeantwortet werden kann. Dieser Grundsatz gilt auch nach der neuen Rechtslage. (T30) TE OGH 2014-09-17 4 Ob 110/14a Auch; Beis wie T30 TE OGH 2019-01-29 2 Ob 37/18g Vgl aber; Beis abweichend zu T30: Die Möglichkeit einer Zurückweisung nach neuer Rechtslage offen lassend. (T31) TE OGH 2017-04-27 2 Ob 71/17f Vgl aber; Beis wie T31 TE OGH 2019-02-26 2 Ob 125/18y Vgl aber; Beisatz: Ausdrücklich offen gelassen, ob diese Judikatur weiter anwendbar ist. (T32) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1962:RS0007938

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