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Europaius

5Ob10/62

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum25.01.1962 Geschäftszahl5Ob10/62; 2Ob505/80; 1Ob741/80 NormABGB §870 CI;

ABGB §1039;

ABGB §1298;

RechtssatzDen Geschäftsführer ohne Auftrag trifft die im § 1039 ABGB normierte "Rechnungslegungspflicht", worunter nach den Umständen des im Einzelfall in Betracht kommenden Geschäftes auch eine bloße Informationspflicht zu verstehen ist. Haben die Beklagten diese Rechtspflichterfüllung unterlassen, träfe sie die Beweislast für ihr Schuldlosigkeit ( § 1298 ABGB ), allerdings mit der Einschränkung, daß bei Nichterbringung dieses Beweises nur Fahrlässigkeit vermutet wurde; die Beweispflicht für einen höheren Grad des Verschuldens ( hier Arglist ) träfe die Klägerin ( JBl 1954,226 ).Den Geschäftsführer ohne Auftrag trifft die im Paragraph 1039, ABGB normierte "Rechnungslegungspflicht", worunter nach den Umständen des im Einzelfall in Betracht kommenden Geschäftes auch eine bloße Informationspflicht zu verstehen ist. Haben die Beklagten diese Rechtspflichterfüllung unterlassen, träfe sie die Beweislast für ihr Schuldlosigkeit ( Paragraph 1298, ABGB ), allerdings mit der Einschränkung, daß bei Nichterbringung dieses Beweises nur Fahrlässigkeit vermutet wurde; die Beweispflicht für einen höheren Grad des Verschuldens ( hier Arglist ) träfe die Klägerin ( JBl 1954,226 ).

EntscheidungstexteTE OGH 1962/01/25 5 Ob 10/62 TE OGH 1980/02/26 2 Ob 505/80 nur: Den Geschäftsführer ohne Auftrag trifft die im § 1039 ABGB normierte "Rechnungslegungspflicht". (T1) Veröff: JBl 1981,274 = SZ 53/29 nur: Den Geschäftsführer ohne Auftrag trifft die im Paragraph 1039, ABGB normierte "Rechnungslegungspflicht". (T1) Veröff: JBl 1981,274 = SZ 53/29 TE OGH 1980/12/17 1 Ob 741/80 nur T1 RechtssatznummerRS0014759

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.