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10Os46/62 (10Os47/62)

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum30.01.1962 Geschäftszahl10Os46/62 (10Os47/62); 5Ob167/71; 5Ob168/71; 5Ob155/72; 8Ob120/77; 9ObA150/88; 1Ob207/00y NormZPO §220 Abs3;

RechtssatzGemäß dem § 220 Abs 3 ZPO ist die - als Ordnungsstrafe verhängte - Geldstrafe im Falle der Zahlungsunfähigkeit in Haft umzuwandeln. Die Ersatzfreiheitsstrafe ist demnach nicht Arrest, sondern Haft und es ist auch diese Ersatzfreiheitsstrafe nicht schon zugleich mit der Geldstrafe für den Fall von deren Uneinbringlichkeit zu verhängen, sondern es ist erst im Falle der Zahlungsunfähigkeit die verhängte Geldstrafe in Haft umzuwandeln.Gemäß dem Paragraph 220, Absatz 3, ZPO ist die - als Ordnungsstrafe verhängte - Geldstrafe im Falle der Zahlungsunfähigkeit in Haft umzuwandeln. Die Ersatzfreiheitsstrafe ist demnach nicht Arrest, sondern Haft und es ist auch diese Ersatzfreiheitsstrafe nicht schon zugleich mit der Geldstrafe für den Fall von deren Uneinbringlichkeit zu verhängen, sondern es ist erst im Falle der Zahlungsunfähigkeit die verhängte Geldstrafe in Haft umzuwandeln.

EntscheidungstexteTE OGH 1962/01/30 10 Os 46/62 TE OGH 1971/07/14 5 Ob 167/71 Ähnlich; Veröff: EvBl 1971/346 S 663 = SZ 44/117 TE OGH 1971/07/14 5 Ob 168/71 Ähnlich TE OGH 1972/07/25 5 Ob 155/72 Beisatz: Hier: § 85 GOGBeisatz: Hier: Paragraph 85, GOG TE OGH 1977/09/07 8 Ob 120/77 TE OGH 1988/07/13 9 ObA 150/88 Ähnlich TE OGH 2000/08/29 1 Ob 207/00y Auch; Beisatz: Die Umwandlung einer Geld- in eine Ersatzfreiheitsstrafe ist dann zulässig, wenn der Bestrafte "derzeit zahlungsunfähig" ist. (T1) Beisatz: Die Haft ist jedoch nur so weit zu vollziehen, als die Leistung der Geldstrafe endgültig unterbleibt. (T2) RechtssatznummerRS0037321

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.