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{'item': ['2Ob32/62', '7Ob315/65', '5Ob125/72', '3Ob532/78', '4Ob147/90', '1Ob353/97m', '3Ob126/97v', '6Ob2/99h']}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum02.02.1962 Geschäftszahl2Ob32/62; 7Ob315/65; 5Ob125/72; 3Ob532/78; 4Ob147/90; 1Ob353/97m; 3Ob126/97v; 6Ob2/99h NormABGB §1041 A2; RechtssatzEin Verwendungsanspruch ist nicht schon deswegen zu verneinen, weil der Beklagte auf Grund vertraglicher Beziehungen zu einem Dritten unter Umständen das Recht hat, von diesem Dritten Ersatz jener Beträge zu verlangen, die er dem Verwendungskläger leisten muß. EntscheidungstexteTE OGH 1962/02/02 2 Ob 32/62 TE OGH 1965/10/27 7 Ob 315/65 Beisatz: Der Umstand, daß der Bereicherte in Ansehung des Streitgegenstandes zu einem Dritten in einem Rechtsverhältnis steht, schließt nicht aus, daß der Verkürzte, für den dies nicht zutrifft, einen Verwendungsanspruch gemäß § 1041 ABGB erhebt. (T1) Beisatz: Der Umstand, daß der Bereicherte in Ansehung des Streitgegenstandes zu einem Dritten in einem Rechtsverhältnis steht, schließt nicht aus, daß der Verkürzte, für den dies nicht zutrifft, einen Verwendungsanspruch gemäß Paragraph 1041, ABGB erhebt. (T1) TE OGH 1972/06/27 5 Ob 125/72 TE OGH 1979/01/17 3 Ob 532/78 Veröff: SZ 52/9 TE OGH 1990/10/23 4 Ob 147/90 Vgl; Beisatz: Ein Schadenersatzanspruch gegen den "Mittelsmann" schließt den Verwendungsanspruch nicht immer aus. Soweit der Entscheidung SZ 52/110 - welche sich mit einer Doppelzession zu befassen hatte - eine gegenteilige Auffassung zugrunde lag, wurde diese in der Folge nicht aufrechterhalten. (T2) Veröff: ecolex 1991,155 = WBl 1991,137 = MR 1991,68 TE OGH 1998/07/28 1 Ob 353/97m Vgl; Beisatz: Die Leistungskondiktion des Verkürzten gegen seinen ursprünglichen Vertragspartner (Aufhebung des Vertrags gemäß §§ 870, 871 ABGB) schließt einen Verwendungsanspruch gegen den Bereicherten nicht aus. Im mehrpersonalen Verhältnis besteht kein Verwendungsanspruch, wenn die Vermögensverschiebung durch einen Vertrag zwischen dem Verkürzten und einer Mittelsperson sowie einen Vertrag dieser Mittelsperson mit dem Bereicherten gerechtfertigt ist. (T3) Veröff: SZ 71/128 Vgl; Beisatz: Die Leistungskondiktion des Verkürzten gegen seinen ursprünglichen Vertragspartner (Aufhebung des Vertrags gemäß Paragraphen 870, 871, ABGB) schließt einen Verwendungsanspruch gegen den Bereicherten nicht aus. Im mehrpersonalen Verhältnis besteht kein Verwendungsanspruch, wenn die Vermögensverschiebung durch einen Vertrag zwischen dem Verkürzten und einer Mittelsperson sowie einen Vertrag dieser Mittelsperson mit dem Bereicherten gerechtfertigt ist. (T3) Veröff: SZ 71/128 TE OGH 1999/02/24 3 Ob 126/97v Vgl; Beis wie T3 nur: Die Leistungskondiktion des Verkürzten gegen seinen ursprünglichen Vertragspartner (Aufhebung des Vertrags gemäß §§ 870, 871 ABGB) schließt einen Verwendungsanspruch gegen den Bereicherten nicht aus. (T4) Beisatz: Hier: Zur Frage, ob der bezogenen Bank bei irrtümlicher Einlösung eines gesperrten Schecks, der ihr unter Einschaltung einer Inkassobank entgegen der Vereinbarung zwischen dem Aussteller und dem (früheren) Inhaber zur Zahlung vorgelegt wurde, Ansprüche gegen den früheren Inhaber, der die Schecksumme erhalten hat, zustehen. (T5) Vgl; Beis wie T3 nur: Die Leistungskondiktion des Verkürzten gegen seinen ursprünglichen Vertragspartner (Aufhebung des Vertrags gemäß Paragraphen 870, 871, ABGB) schließt einen Verwendungsanspruch gegen den Bereicherten nicht aus. (T4) Beisatz: Hier: Zur Frage, ob der bezogenen Bank bei irrtümlicher Einlösung eines gesperrten Schecks, der ihr unter Einschaltung einer Inkassobank entgegen der Vereinbarung zwischen dem Aussteller und dem (früheren) Inhaber zur Zahlung vorgelegt wurde, Ansprüche gegen den früheren Inhaber, der die Schecksumme erhalten hat, zustehen. (T5) TE OGH 1999/07/15 6 Ob 2/99h Vgl auch; Beisatz: Im mehrpersonalen Verhältnis werden für den Ausschluß der Verwendungsklage kumulativ ("sowie") vertragliche Beziehungen zwischen dem Berechtigten und einer Mittelsperson und dieser Mittelsperson mit dem Dritten gefordert. (T6) RechtssatznummerRS0020085

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.