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{'item': ['1Ob23/62', '6Ob92/65', '8Ob119/70', '6Ob258/70', '7Ob91/71', '1Ob696/81', '7Ob574/83', '1Ob2003/96g', '6Ob278/06k', '1Ob217/10h', '4Ob188/1

Obsah (4)§313§476§488§523

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0010132 Entscheidungsdatum07.02.1962 Geschäftszahl1Ob23/62; 6Ob92/65; 8Ob119/70; 6Ob258/70; 7Ob91/71; 1Ob696/81; 7Ob574/83; 1Ob2003/96g; 6Ob278/06k; 1Ob217/10

§313

;

§476

Z10;

§488

;

§523Ca; ZPO §228 B5 Rechtssatz

Fensteröffnungsrecht - Fensterrecht ( Recht auf Licht und Luft ). Negative Feststellungsklage zur Feststellung des Nichtbestandes eines solchen Rechtes - Voraussetzungen für eine negative Feststellungsklage - Unterschied zur actio negatoria. EntscheidungstexteTE OGH 1962-02-07 1 Ob 23/62 EvBl 1962/226 S 264 = ImmZ 1962,203 = JBl 1962,637 TE OGH 1965-03-31 6 Ob 92/65 Beisatz: Negative Feststellungsklage zur Feststellung des Nichtbestandes eines solchen Rechtes - Voraussetzungen für eine negative Feststellungsklage - Unterschied zur actio negatoria. (T1) TE OGH 1970-05-26 8 Ob 119/70 nur T1 TE OGH 1970-10-28 6 Ob 258/70 nur: Fensteröffnungsrecht - Fensterrecht ( Recht auf Licht und Luft). ( T2) Beisatz: Entziehung von Licht und Luft durch baubehördlich genehmigtes Verbauen. (T3) Veröff: EvBl 1971/90 S 153 TE OGH 1971-06-02 7 Ob 91/71 nur T1 TE OGH 1981-11-06 1 Ob 696/81 Beis wie T3; Beisatz: Dies gilt aber nur unbeschadet eines Fensteröffnungsrechts. (T4) Veröff: NZ 1983,41 TE OGH 1983-04-14 7 Ob 574/83 TE OGH 1996-11-26 1 Ob 2003/96g Vgl TE OGH 2007-12-12 6 Ob 278/06k Vgl; Beisatz: Voraussetzungen für die Ersitzung der Dienstbarkeit nach § 476 Z 10

. (T5)Vgl; Beisatz: Voraussetzungen für die Ersitzung der Dienstbarkeit nach Paragraph 476, Ziffer 10,

. (T5) TE OGH 2011-02-23 1 Ob 217/10h Auch; nur T2; Beis wie T3 TE OGH 2012-11-28 4 Ob 188/12v Vgl; Beis wie T5; Beisatz: § 364 Abs 3

sieht lediglich für den Entzug von Luft und Licht durch Bäume oder Pflanzen den Nachbar einschränkende Regeln vor. Diese sind nicht ohne weiters ‑ auch nicht im Wege eines Größenschlusses ‑ auf Gebäude zu übertragen. (T6)Vgl; Beis wie T5; Beisatz: Paragraph 364, Absatz 3,

sieht lediglich für den Entzug von Luft und Licht durch Bäume oder Pflanzen den Nachbar einschränkende Regeln vor. Diese sind nicht ohne weiters ‑ auch nicht im Wege eines Größenschlusses ‑ auf Gebäude zu übertragen. (T6) TE OGH 2014-11-19 6 Ob 129/14k Vgl auch; Beisatz: Die Dienstbarkeit gemäß § 476 Z 10

, die vielfach als "Fensterrecht" bezeichnet wird, welchen Ausdruck das Gesetz jedoch in § 488

für das in § 475 Abs 1 Z 3

angeführte Recht verwendet, ein Fenster in der fremden Wand zu öffnen, verbietet das Bauen und Pflanzen auf den dienenden Grundstücken insofern, als dadurch aus den ungeöffneten Fenstern des untersten Stockwerks des auf dem herrschenden Grundstück befindlichen Hauses der "Anblick des Himmels geschmälert" wird. Dem herrschenden Gebäude darf Licht und Luft nicht "genommen" werden. Es genügt aber, dass vom Erdgeschoss aus zumindest der Himmel gesehen werden kann. (T7)Vgl auch; Beisatz: Die Dienstbarkeit gemäß Paragraph 476, Ziffer 10,

, die vielfach als "Fensterrecht" bezeichnet wird, welchen Ausdruck das Gesetz jedoch in Paragraph 488,

für das in Paragraph 475, Absatz eins, Ziffer 3,

angeführte Recht verwendet, ein Fenster in der fremden Wand zu öffnen, verbietet das Bauen und Pflanzen auf den dienenden Grundstücken insofern, als dadurch aus den ungeöffneten Fenstern des untersten Stockwerks des auf dem herrschenden Grundstück befindlichen Hauses der "Anblick des Himmels geschmälert" wird. Dem herrschenden Gebäude darf Licht und Luft nicht "genommen" werden. Es genügt aber, dass vom Erdgeschoss aus zumindest der Himmel gesehen werden kann. (T7) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1962:RS0010132

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.