RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum12.02.1962 Geschäftszahl10Os81/62 (10Os82/62); 12Os114/67 (12Os115/67, 12Os116/67); 12Os98/71 (12Os99/71 - 12Os101/71); 11Os153/86 (11Os154/86); 11Os166/87; 16Bkd1/01; 14Os172/01 NormStPO §270 Abs2 Z5; StPO §281 Abs1 Z5 C; RechtssatzDie in diesen Gesetzesstellen enthaltenen Grundsätze über die Urteilsbegründung gelten sinngemäß auch für Beschlüsse. EntscheidungstexteTE OGH 1962/02/12 10 Os 81/62 Veröff: SSt XXXIII/7 TE OGH 1967/07/12 12 Os 114/67 Veröff: SSt 38/45 = EvBl 1968/171 S 277 TE OGH 1971/05/27 12 Os 98/71 Beisatz: Beschluß gemäß § 13 Abs 2 BedVG. (T1)Beisatz: Beschluß gemäß Paragraph 13, Absatz 2, BedVG. (T1) TE OGH 1986/10/28 11 Os 153/86 Vgl auch; Beisatz: Beschlüsse sind ohne Rücksicht auf ihre Anfechtbarkeit ausreichend zu begründen. (T2) Veröff: EvBl 1987/98 S 347 TE OGH 1987/12/22 11 Os 166/87 TE OGH 2001/03/21 16 Bkd 1/01 Vgl auch; Beisatz: Hier: § 41 Abs 1 DSt; die mit Beschluss festzusetzenden Kosten haben eine Unterscheidung zwischen Pauschalkosten und Barauslagen aufzuweisen. (T3) Vgl auch; Beisatz: Hier: Paragraph 41, Absatz eins, DSt; die mit Beschluss festzusetzenden Kosten haben eine Unterscheidung zwischen Pauschalkosten und Barauslagen aufzuweisen. (T3) TE OGH 2002/01/29 14 Os 172/01 Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Abgesehen von der sich allgemein auch auf Beschlüsse erstreckenden Pflicht des Gerichtes zur ausreichenden Begründung ergeben sich aus §§ 139f StPO spezielle Begründungserfordernisse für den richterlichen Hausdurchsuchungsbefehl. Zu diesen gehört auch, dass sich erkennbar ergibt, welche Gegenstände man in der zu durchsuchenden Wohnung zu finden erhofft, von denen erwartet werden kann, dass sie für die Aufklärung der Strafsache von Bedeutung sind, weil nur mit einer dahin ausreichenden Begründung die notwendige Überprüfbarkeit des Hausdurchsuchungsbefehles gewährleistet und der durch die Durchsuchung eingeschränkte Rechtsunterworfene auch in den Stand versetzt werden kann, die Zwangsmaßnahme von vornherein durch die gesetzlich vorgesehene freiwillige Mitwirkung (§§ 140 Abs 1 und 143 Abs 2 StPO) entbehrlich zu machen. Darüber hinaus ist - sofern eine Durchführung ohne vorangegangene Vernehmung angeordnet wird - darzutun, aus welchen Gründen dies geschieht (§ 140 Abs 1 und Abs 2). (T4) Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Abgesehen von der sich allgemein auch auf Beschlüsse erstreckenden Pflicht des Gerichtes zur ausreichenden Begründung ergeben sich aus Paragraphen 139 f, StPO spezielle Begründungserfordernisse für den richterlichen Hausdurchsuchungsbefehl. Zu diesen gehört auch, dass sich erkennbar ergibt, welche Gegenstände man in der zu durchsuchenden Wohnung zu finden erhofft, von denen erwartet werden kann, dass sie für die Aufklärung der Strafsache von Bedeutung sind, weil nur mit einer dahin ausreichenden Begründung die notwendige Überprüfbarkeit des Hausdurchsuchungsbefehles gewährleistet und der durch die Durchsuchung eingeschränkte Rechtsunterworfene auch in den Stand versetzt werden kann, die Zwangsmaßnahme von vornherein durch die gesetzlich vorgesehene freiwillige Mitwirkung (Paragraphen 140, Absatz eins und 143 Absatz 2, StPO) entbehrlich zu machen. Darüber hinaus ist - sofern eine Durchführung ohne vorangegangene Vernehmung angeordnet wird - darzutun, aus welchen Gründen dies geschieht (Paragraph 140, Absatz eins und Absatz 2,). (T4) RechtssatznummerRS0098667
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.