RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0022664 Entscheidungsdatum22.07.2025 Geschäftszahl2Ob65/62; 2Ob198/65; 7Ob574/76; 2Ob4/78; 5Ob593/80; 2Ob6/82; 1Ob785/83; 1Ob502/84; 2Ob582/84; 7Ob531/85; 2Ob544/85; 1Ob531/85; 1Ob19/85; 1Ob518/86; 2Ob554/86; 2Ob620/86; 3Ob656/86; 3Ob623/86; 10ObS23/88; 1Ob33/88; 4Ob607/89; 2Ob64/90; 10ObS367/90; 1Ob10/93; 1Ob2029/96f; 1Ob52/00d; 10Ob61/01w; 6Ob88/01m; 7Ob148/01t; 1Ob110/02m; 8Ob183/02y; 8Ob9/03m; 7Ob220/04k; 7Ob291/04a; 5Ob49/05z; 6Ob12/05s; 9Ob3/05i; 8Ob115/09h; 1Ob63/11p; 2Ob31/12s; 3Ob136/12i; 10Ob13/13d; 2Ob227/12i; 7Ob67/15a; 6Ob234/17f; 7Ob74/18k; 1Ob120/18f; 5Ob62/18f; 5Ob34/20s; 5Ob239/21i; 6Ob64/22p; 6Ob36/23x; 7Ob105/23a; 9Ob47/24p; 8Ob58/24y; 2Ob105/25t; 4Ob18/25p NormABGB §1295 Ia3a RechtssatzDem Beschädigten obliegt der Beweis für den Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Schädigers und dem Eintritt des Schadens. Wenn aber nach der Lebenserfahrung eine hohe Wahrscheinlichkeit für den Kausalzusammenhang spricht, dann muss die freie Beweiswürdigung den Tatrichter dazu führen, den Kausalzusammenhang als erwiesen anzunehmen, wenn nicht der geklagte Schädiger diesen prima - facie - Beweis dadurch erschüttert, dass er eine ernstlich in Betracht zu ziehende Möglichkeit einer anderen Ursache oder eines anderen Ablaufes dartut. EntscheidungstexteTE OGH 1962-03-02 2 Ob 65/62 Beisatz: Unfallbedingter Herzinfakt (T1); Veröff: ZVR 1962/256 S 277 TE OGH 1965-07-12 2 Ob 198/65 TE OGH 1976-04-29 7 Ob 574/76 Beisatz: Die Schadenersatzpflicht des Schädigers wird nicht dadurch aufgehoben, daß der Schaden möglicherweise auch ohne die schadensbringende Handlung eingetragen wäre (JBl 1956,258). (T2) TE OGH 1978-06-22 2 Ob 4/78 Auch; Veröff: RZ 1979/24 S 121 TE OGH 1980-09-09 5 Ob 593/80 TE OGH 1982-01-26 2 Ob 6/82 Auch; Beisatz: Der Anscheinbeweis wird schon durch den Nachweis erschüttert, daß die gezogenen Schlüsse wegen der besonderen Sachlage falsch sein können. (T3) Veröff: ZVR 1982/334 S 282 TE OGH 1983-11-30 1 Ob 785/83 nur: Dem Beschädigten obliegt der Beweis für den Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Schädigers und dem Eintritt des Schadens. (T4); Beisatz: Auch wenn es sich um eine Unterlassung handelte. (T5); Veröff: SZ 52/181 = JBl 1984,554 TE OGH 1984-01-25 1 Ob 502/84 Auch; Veröff: SZ 57/20 = EvBl 1984/129 S 514 = JBl 1985,36 TE OGH 1984-07-03 2 Ob 582/84 Vgl TE OGH 1985-03-07 7 Ob 531/85 nur T4; Beis wie T2 TE OGH 1985-05-07 2 Ob 544/85 Auch; Veröff: JBl 1986,576 (Deutsch) TE OGH 1985-05-08 1 Ob 531/85 nur T4 TE OGH 1985-09-16 1 Ob 19/85 nur T4; Veröff: SZ 58/143 TE OGH 1986-04-09 1 Ob 518/86 nur T4; Beis wie T5; Veröff: RdW 1986,268 = NZ 1987,42 TE OGH 1986-10-28 2 Ob 554/86 nur T4; Beis wie T5; Veröff: RdW 1987,96 = DRdA 1988,229 (Floretta) TE OGH 1987-05-12 2 Ob 620/86 Auch; nur: Wenn aber nach der Lebenserfahrung eine hohe Wahrscheinlichkeit für den Kausalzusammenhang spricht, dann muß die freie Beweiswürdigung den Tatrichter dazu führen, den Kausalzusammenhang als erwiesen anzunehmen, wenn nicht der geklagte Schädiger diesen prima - facie - Beweis dadurch erschüttert, daß er eine ernstlich in Betracht zu ziehende Möglichkeit einer anderen Ursache oder eines anderen Ablaufes dartut. (T6) TE OGH 1987-07-01 3 Ob 656/86 TE OGH 1987-11-11 3 Ob 623/86 Beisatz: Hat der Beklagte diese Möglichkeit dargetan, dann muß der Beweisführer die gesetzlich geforderten Tatbestandsmerkmale streng beweisen. (T7) TE OGH 1988-06-14 10 ObS 23/88 Beis wie T7; Beisatz: Hier: Anwendung der Regel des Anscheinsbeweises bei Ansprüchen aus einer Berufskrankheit. (T8) TE OGH 1988-12-14 1 Ob 33/88 nur T4 TE OGH 1990-02-27 4 Ob 607/89 Auch; Beis wie T7; Veröff: AnwBl 1991,51 TE OGH 1990-10-24 2 Ob 64/90 nur T4 TE OGH 1990-11-20 10 ObS 367/90 nur T4; Beis wie T7; Beis wie T8; Veröff: SSV-NF 4/150 TE OGH, AUSL EGMR 1993-08-25 1 Ob 10/93 Auch; nur T4; Veröff: SZ 66/97 TE OGH 1996-03-11 1 Ob 2029/96f nur T4; Beisatz: Das gilt jedenfalls dann, wenn ihn keine Verletzung eines auf den Sachverhalt anwendbaren Schutzgesetzes zur Last fällt. (T9) TE OGH 2000-03-28 1 Ob 52/00d Vgl; Beisatz: Besteht die Schadensursache in einer Unterlassung, dann hat die beklagte Partei zu beweisen, dass ihre Leute die erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung des Schadens getroffen haben und dass der Nachteil auch bei pflichtgemäßem Tun eingetreten wäre. (T10) TE OGH 2001-04-03 10 Ob 61/01w nur T4; Beis wie T5 TE OGH 2001-06-21 6 Ob 88/01m Auch; nur T4; Beisatz: Im Schadenersatzrecht hat der Kläger die Kausalität sowohl nach Deliktsrecht als auch bei Vertragsverletzungen zu behaupten und zu beweisen. (T11) TE OGH 2001-06-27 7 Ob 148/01t Auch; Beis wie T3; Beis wie T7 TE OGH 2003-03-25 1 Ob 110/02m nur T4; Beisatz: Die Beweislast dafür, dass sie als Bestbieter tatsächlich zum Zuge gekommen wären, trifft die Kläger, obliegt doch der Beweis des Kausalzusammenhangs zwischen dem rechtswidrigen Verhalten und dem eingetretenen Schaden grundsätzlich dem Geschädigten. Der jeweilige Bieter ist im Allgemeinen fachkundig, und es stehen ihm nicht nur die eigenen Kalkulationsunterlagen zur Verfügung, sondern er kennt auch die Angebote der Mitbewerber. (T12); Veröff: SZ 2003/26 TE OGH 2003-04-10 8 Ob 183/02y Auch; Beis ähnlich T12; Beisatz: Diese Grundsätze gelten auch für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen wegen Vergabeverstößen. (T13); Beisatz: Nur im Umfang der Kosten der Angebotstellung und der durch die Teilnahme am Vergabeverfahren entstandenen sonstigen Kosten bedarf es infolge der ausdrücklichen Anordnung des § 14 Abs 1 TVergG 1994 keines Nachweises, dass der Kläger Bestbieter gewesen wäre: Hier genügt, dass keine Feststellung im Sinne des § 12 Abs 2 zweiter Satz TVergG getroffen wurde. (T14)Auch; Beis ähnlich T12; Beisatz: Diese Grundsätze gelten auch für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen wegen Vergabeverstößen. (T13); Beisatz: Nur im Umfang der Kosten der Angebotstellung und der durch die Teilnahme am Vergabeverfahren entstandenen sonstigen Kosten bedarf es infolge der ausdrücklichen Anordnung des Paragraph 14, Absatz eins, TVergG 1994 keines Nachweises, dass der Kläger Bestbieter gewesen wäre: Hier genügt, dass keine Feststellung im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2, zweiter Satz TVergG getroffen wurde. (T14) TE OGH 2003-08-28 8 Ob 9/03m Auch; nur T4 TE OGH 2004-10-20 7 Ob 220/04k Auch; Beisatz: Ob nach der Lebenserfahrung eine hohe Wahrscheinlichkeit für den Kausalzusammenhang spricht und daher der Tatrichter in freier Beweiswürdigung den Kausalzusammenhang als erwiesen annehmen kann und ob etwa ein geklagter Schädiger diesen prima-facie-Beweis dadurch erschüttert hat, dass er eine ernstlich in Betracht zu ziehende Möglichkeit eines anderen Ablaufes dartut, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu entscheiden. (T15) TE OGH 2004-12-22 7 Ob 291/04a TE OGH 2005-05-24 5 Ob 49/05z Auch; nur T4; Beis wie T12; Beis wie T13; Veröff: SZ 2005/83 TE OGH 2005-05-19 6 Ob 12/05s Vgl TE OGH 2005-10-24 9 Ob 3/05i Auch; Beisatz: Allein der Umstand, dass auch andere Ursachen in Frage kommen, entkräftet den prima-facie-Beweis noch nicht. (T16) TE OGH 2010-03-23 8 Ob 115/09h Vgl auch; Beisatz: Wurde ein Schutzgesetz verletzt, so tritt hinsichtlich der Kausalität dieser Verletzung für den eingetretenen Schaden zwar keine Beweislastumkehr ein, aber es reicht, wenn der Beweis des ersten Anscheins dafür spricht, dass der von der Norm zu verhindernde Schaden durch das verbotene Verhalten verursacht wurde. Soweit es dem Schädiger allerdings gelingt, eine ernstlich in Betracht zu ziehende Möglichkeit einer anderen Schadensursache aufzuzeigen, trifft den Geschädigten die Beweislast. (T17) TE OGH 2011-06-21 1 Ob 63/11p nur T4; Beis wie T11 TE OGH 2012-03-08 2 Ob 31/12s Auch; nur T4 TE OGH 2012-09-19 3 Ob 136/12i nur T6 TE OGH 2013-04-16 10 Ob 13/13d Auch; nur T4; Beis wie T5 TE OGH 2013-03-14 2 Ob 227/12i Auch; Beisatz: Der Kausalzusammenhang kann Gegenstand eines Anscheinsbeweises sein. (T18) TE OGH 2015-07-02 7 Ob 67/15a TE OGH 2018-02-28 6 Ob 234/17f Auch; nur T4; Beis wie T2; Beis wie T5; Beis wie T11 TE OGH 2018-05-24 7 Ob 74/18k Auch TE OGH 2018-07-17 1 Ob 120/18f nur T4 TE OGH 2018-07-18 5 Ob 62/18f Auch; nur T4; Beis wie T5 TE OGH 2020-04-17 5 Ob 34/20s Beis wie T4 TE OGH 2022-04-21 5 Ob 239/21i Beis wie T7; Beis wie T11; Beis wie T18 TE OGH 2022-09-14 6 Ob 64/22p Beis nur wie T11 TE OGH 2023-03-24 6 Ob 36/23x vgl; nur T4 Beisatz: Auch ein geringeres Beweismaß für den Kausalitätsbeweis ändert nichts an der Beweislast hinsichtlich des Kausalzusammenhangs. (T19) TE OGH 2023-10-24 7 Ob 105/23a Beisatz wie T5 TE OGH 2024-06-26 9 Ob 47/24p Beisatz wie T17 TE OGH 2024-09-26 8 Ob 58/24y vgl TE OGH 2025-06-26 2 Ob 105/25t nur T2: Hier: Kein Ersatz von Heilungskosten, wenn die Klägerin auch ohne den klagsgegenständlichen Unfall aufgrund eines Sturzes nicht zur Führung ihres Haushalts in der Lage gewesen wäre. (T20) TE OGH 2025-07-22 4 Ob 18/25p Beisatz: Hier: Unterlassung der Vermittlung von Verkehrsdienstleistungen ohne Gewerbeberechtigung. (T21) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1962:RS0022664
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.