Amtliche Quellenris.bka.gv.at · EUR-Lex
Europaius

2Ob23/62 (2Ob24/62)

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum09.03.1962 Geschäftszahl2Ob23/62 (2Ob24/62); 7Ob7/78; 6Ob702/88; 1Ob525/94 NormABGB §894;

ABGB §1347;

ABGB §1497 II;ABGB §1497 römisch zwei;

RechtssatzDurch den Schuldbeitritt (§ 1347 ABGB) entsteht ein gewöhnliches Gesamtschuldverhältnis. Nun kann ein Mitschuldner nach der Regel des § 894 ABGB dadurch, daß er mit dem Gläubiger lästigere Bedingungen eingeht, den übrigen Mitschuldnern keinen Nachteil zuziehen. Daraus folgt, daß die Anerkennung - mit der Wirkung der Unterbrechung der Verjährung - nur zum Nachteile des Anerkennenden und nicht auch seiner Mitschuldner wirkt.Durch den Schuldbeitritt (Paragraph 1347, ABGB) entsteht ein gewöhnliches Gesamtschuldverhältnis. Nun kann ein Mitschuldner nach der Regel des Paragraph 894, ABGB dadurch, daß er mit dem Gläubiger lästigere Bedingungen eingeht, den übrigen Mitschuldnern keinen Nachteil zuziehen. Daraus folgt, daß die Anerkennung - mit der Wirkung der Unterbrechung der Verjährung - nur zum Nachteile des Anerkennenden und nicht auch seiner Mitschuldner wirkt.

EntscheidungstexteTE OGH 1962/03/09 2 Ob 23/62 Veröff: ZVR 1963/43 S 50 = VersR 1963,961 (mit Anmerkung von Wahle) TE OGH 1978/02/16 7 Ob 7/78 Veröff: JBl 1979,257 TE OGH 1989/01/26 6 Ob 702/88 nur: Nun kann ein Mitschuldner nach der Regel des § 894 ABGB dadurch, daß er mit dem Gläubiger lästigere Bedingungen eingeht, den übrigen Mitschuldnern keinen Nachteil zuziehen. Daraus folgt, daß die Anerkennung - mit der Wirkung der Unterbrechung der Verjährung - nur zum Nachteile des Anerkennenden und nicht auch seiner Mitschuldner wirkt. (T1) nur: Nun kann ein Mitschuldner nach der Regel des Paragraph 894, ABGB dadurch, daß er mit dem Gläubiger lästigere Bedingungen eingeht, den übrigen Mitschuldnern keinen Nachteil zuziehen. Daraus folgt, daß die Anerkennung - mit der Wirkung der Unterbrechung der Verjährung - nur zum Nachteile des Anerkennenden und nicht auch seiner Mitschuldner wirkt. (T1) TE OGH 1994/05/03 1 Ob 525/94 Auch; nur: Durch den Schuldbeitritt (§ 1347 ABGB) entsteht ein gewöhnliches Gesamtschuldverhältnis. (T2) Beisatz: Zwischen Urschulden und Beitretendem (T3) Auch; nur: Durch den Schuldbeitritt (Paragraph 1347, ABGB) entsteht ein gewöhnliches Gesamtschuldverhältnis. (T2) Beisatz: Zwischen Urschulden und Beitretendem (T3) RechtssatznummerRS0032115

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.