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{'item': ['9Os28/62', '12Os35/73', '9Os70/73', '10Os64/77', 'Bkd21/79', '10Os59/79', '12Os130/80', '10Os145/81', '11Os105/83', '9Os24/85', '10Os85/85'

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum16.03.1962 Geschäftszahl9Os28/62; 12Os35/73; 9Os70/73; 10Os64/77; Bkd21/79; 10Os59/79; 12Os130/80; 10Os145/81; 11Os105/83; 9Os24/85; 10Os85/85; 11Os184/85; 9Os76/85; 13Os178/86; 15Os14/88; 16Os7/92; 15Os42/92; 15Os13/95; 15Os32/96; 12Os50/95 (12Os51/95); 15Os139/03; 11Os81/06f NormStPO §74; StPO §238; StPO §281 Z4 B; RechtssatzÜber einen während der Hauptverhandlung gestellten Ablehnungsantrag entscheidet gemäß § 238 StPO der Gerichtshof endgültig; dieses Zwischenerkenntnis kann auch auf dem Umweg über § 281 Z 4 StPO nicht angefochten werden.Über einen während der Hauptverhandlung gestellten Ablehnungsantrag entscheidet gemäß Paragraph 238, StPO der Gerichtshof endgültig; dieses Zwischenerkenntnis kann auch auf dem Umweg über Paragraph 281, Ziffer 4, StPO nicht angefochten werden. EntscheidungstexteTE OGH 1962/03/16 9 Os 28/62 Veröff: EvBl 1962/387 S 470 TE OGH 1973/06/05 12 Os 35/73 TE OGH 1973/10/10 9 Os 70/73 TE OGH 1977/09/07 10 Os 64/77 Ähnlich; Beisatz: Gilt auch für den Gerichtstag. (T1) TE OGH 1979/06/11 Bkd 21/79 Ausdrücklich gegenteilig TE OGH 1979/10/03 10 Os 59/79 Beisatz: Hier: Ablehnung des gesamten Gerichtshofes. (T2) TE OGH 1981/05/21 12 Os 130/80 Veröff: SSt 52/29 TE OGH 1982/08/03 10 Os 145/81 Vgl aber TE OGH 1983/09/14 11 Os 105/83 Vgl auch TE OGH 1985/04/17 9 Os 24/85 Vgl TE OGH 1985/10/29 10 Os 85/85 Vgl aber TE OGH 1986/03/17 11 Os 184/85 Vgl; Beisatz: Allenfalls (nur) Nichtigkeitsgrund der Z 4 des § 281 Abs 1 StPO, doch darf sich das Vorbringen nicht allein auf die Wiederholung solcher Anträge beschränken, die bereits außerhalb der Hauptverhandlung gestellt und gesetzmäßig erledigt wurden. (T3) Veröff: SSt 57/17 Vgl; Beisatz: Allenfalls (nur) Nichtigkeitsgrund der Ziffer 4, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO, doch darf sich das Vorbringen nicht allein auf die Wiederholung solcher Anträge beschränken, die bereits außerhalb der Hauptverhandlung gestellt und gesetzmäßig erledigt wurden. (T3) Veröff: SSt 57/17 TE OGH 1986/07/02 9 Os 76/85 nur: Über einen während der Hauptverhandlung gestellten Ablehnungsantrag entscheidet gemäß § 238 StPO der Gerichtshof. (T4) Beisatz: Im Hinblick auf das in einem solchen (in der Hauptverhandlung gestellten) Ablehnungsantrag enthaltene Begehren, die Verhandlung zu vertagen, kann allerdings ein derartiges Zwischenerkenntnis aus dem Nichtigkeitsgrund der Z 5 des § 345 Abs 1 (bzw der Z 4 des § 281 Abs 1) StPO mittels Nichtigkeitsbeschwerde angefochten werden, sofern sich das Vorbringen nicht ausschließlich auf die Wiederholung eines solchen Ablehnungsantrages beschränkt, der bereits außerhalb der Hauptverhandlung gestellt und gesetzmäßig erledigt worden ist (SSt 52/29). (T5) nur: Über einen während der Hauptverhandlung gestellten Ablehnungsantrag entscheidet gemäß Paragraph 238, StPO der Gerichtshof. (T4) Beisatz: Im Hinblick auf das in einem solchen (in der Hauptverhandlung gestellten) Ablehnungsantrag enthaltene Begehren, die Verhandlung zu vertagen, kann allerdings ein derartiges Zwischenerkenntnis aus dem Nichtigkeitsgrund der Ziffer 5, des Paragraph 345, Absatz eins, (bzw der Ziffer 4, des Paragraph 281, Absatz eins,) StPO mittels Nichtigkeitsbeschwerde angefochten werden, sofern sich das Vorbringen nicht ausschließlich auf die Wiederholung eines solchen Ablehnungsantrages beschränkt, der bereits außerhalb der Hauptverhandlung gestellt und gesetzmäßig erledigt worden ist (SSt 52/29). (T5) TE OGH 1987/04/02 13 Os 178/86 Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T5 TE OGH 1988/05/03 15 Os 14/88 nur T4 TE OGH 1992/07/17 16 Os 7/92 Vgl auch; Veröff: EvBl 1993/8 S 33 TE OGH 1992/11/26 15 Os 42/92 Vgl auch TE OGH 1995/02/09 15 Os 13/95 Vgl auch; Beis wie T5 TE OGH 1996/03/28 15 Os 32/96 nur T4 TE OGH 1996/11/14 12 Os 50/95 nur T4 TE OGH 2003/10/30 15 Os 139/03 Vgl aber; Beisatz: Der im Gesetz normierte Rechtsmittelausschluss darf nicht dadurch umgangen werden, dass ein vor der Hauptverhandlung vom zuständigen Vorsteher des Gerichts bereits abgewiesener Ablehnungsantrag in der Hauptverhandlung einfach wiederholt wird. (T6); Beisatz: Die Ablehnung eines zulässiger Weise erst in der Hauptverhandlung gestellten Antrags durch das erkennende Gericht kann jedoch mit Urteilsanfechtung nach § 281 Abs 1 Z 4 StPO bekämpft werden. (T7) Vgl aber; Beisatz: Der im Gesetz normierte Rechtsmittelausschluss darf nicht dadurch umgangen werden, dass ein vor der Hauptverhandlung vom zuständigen Vorsteher des Gerichts bereits abgewiesener Ablehnungsantrag in der Hauptverhandlung einfach wiederholt wird. (T6); Beisatz: Die Ablehnung eines zulässiger Weise erst in der Hauptverhandlung gestellten Antrags durch das erkennende Gericht kann jedoch mit Urteilsanfechtung nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO bekämpft werden. (T7) TE OGH 2007/03/27 11 Os 81/06f Auch; nur T4; Beisatz: Ist ein erst in der Hauptverhandlung gestellter Antrag verfristet, ist er vom darüber nach §238 StPO erkennenden Gericht nicht inhaltlich zu erledigen, sondern zurückzuweisen, ohne dass es erforderlichist, auf die Begründung dieses Antrages meritorisch einzugehen. (T8) RechtssatznummerRS0097161

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.