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{'item': ['10Os74/62', '9Os73/67', '12Os141/68', '11Os35/82', '13Os170/88', '15Os70/97', '13Os99/02', '15Os157/02', '11Os79/14y']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0100800 Entscheidungsdatum19.03.1962 Geschäftszahl10Os74/62; 9Os73/67; 12Os141/68; 11Os35/82; 13Os170/88; 15Os70/97; 13Os99/02; 15Os157/02; 11Os79/14y NormStPO §321 A; StPO §345 Abs1 Z8 Rechtssatza) Der Vorsitzende ist nicht verpflichtet, den Unterschied zwischen dem Gesetz und der Auslegung, die Rechtsprechung oder Lehre dem Gesetze zuteil werden lassen, zu erklären. Es genügt vielmehr, wenn die Auslegung des Gesetzes in der Rechtsbelehrung der herrschenden Rechtsprechung (vorliegend damit in Übereinstimmung der herrschenden Lehre) entspricht (5 Os 294/53).

  1. b)Läßt die Niederschrift der Geschwornen keinen Zweifel daran offen, daß sie die Rechtsbelehrung richtig verstanden haben, wurden die Geschwornen somit durch einen nicht ganz korrekt gefaßten Passus der Rechtsbelehrung nicht beirrt und wurde ihr Wahrspruch zum Nachteil des Angeklagten nicht beeinflußt, ist eine Nichtigkeit im Sinne des § 345 Z 8 StPO nicht gegeben.
  2. b)Läßt die Niederschrift der Geschwornen keinen Zweifel daran offen, daß sie die Rechtsbelehrung richtig verstanden haben, wurden die Geschwornen somit durch einen nicht ganz korrekt gefaßten Passus der Rechtsbelehrung nicht beirrt und wurde ihr Wahrspruch zum Nachteil des Angeklagten nicht beeinflußt, ist eine Nichtigkeit im Sinne des Paragraph 345, Ziffer 8, StPO nicht gegeben. EntscheidungstexteTE OGH 1962-03-19 10 Os 74/62 TE OGH 1967-09-21 9 Os 73/67 nur: Der Vorsitzende ist nicht verpflichtet, den Unterschied zwischen dem Gesetz und der Auslegung, die Rechtsprechung oder Lehre dem Gesetze zuteil werden lassen, zu erklären. Es genügt vielmehr, wenn die Auslegung des Gesetzes in der Rechtsbelehrung der herrschenden Rechtsprechung (vorliegend damit in Übereinstimmung der herrschenden Lehre) entspricht (5 Os 294/53). (T1) Beisatz: Eine Rechtsbelehrung ist richtig, wenn sie bei der Gesetzesauslegung der herrschenden Lehre und Rechtsprechung folgt. (T2) Veröff: EvBl 1968/172 S 278 TE OGH 1968-09-18 12 Os 141/68 nur T1; Beis wie T2 TE OGH 1982-04-14 11 Os 35/82 Vgl auch; nur T1; Beis wie T2 TE OGH 1989-03-16 13 Os 170/88 Vgl auch; nur T1; Beisatz: Herrschende Auslegung wie EvBl 1972/217; 1973/309. (T3) TE OGH 1997-07-03 15 Os 70/97 nur T1 TE OGH 2002-10-16 13 Os 99/02 Vgl auch; Beisatz: Auf unterschiedliche Rechtsmeinungen in Schrifttum und Rechtsprechung hat die Rechtsbelehrung nicht einzugehen. Eine Instruktionsrüge, die dies begehrt, ist insoweit nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt und eignet sich zur Zurückweisung bereits in nichtöffentlicher Sitzung (§ 285d Abs 1 Z 1, § 285a Z 2, § 344 dritter Satz StPO). (T4)Vgl auch; Beisatz: Auf unterschiedliche Rechtsmeinungen in Schrifttum und Rechtsprechung hat die Rechtsbelehrung nicht einzugehen. Eine Instruktionsrüge, die dies begehrt, ist insoweit nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt und eignet sich zur Zurückweisung bereits in nichtöffentlicher Sitzung (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 285 a, Ziffer 2,, Paragraph 344, dritter Satz StPO). (T4) TE OGH 2003-02-13 15 Os 157/02 Auch; Beisatz: Nichtigkeit nach Z 8 liegt nicht vor, weil sich das Verhältnis der Zusatzfragen zur Haupt- und den Eventualfragen bereits in den Fragen an die Geschworenen findet und sich auch aus der Niederschrift ergibt, dass diese die Rechtsbelehrung nicht missverstanden haben. (T5)Auch; Beisatz: Nichtigkeit nach Ziffer 8, liegt nicht vor, weil sich das Verhältnis der Zusatzfragen zur Haupt- und den Eventualfragen bereits in den Fragen an die Geschworenen findet und sich auch aus der Niederschrift ergibt, dass diese die Rechtsbelehrung nicht missverstanden haben. (T5) TE OGH 2014-09-16 11 Os 79/14y Vgl auch; ähnlich wie T1 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1962:RS0100800

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.