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{'item': ['9Os102/62', '11Os72/65', '11Os180/68', '12Os181/70', '13Os197/81', '13Os13/83', '10Os70/84', '10Os9/87', '12Os139/88', '13Os157/96 (13Os161

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0100559 Entscheidungsdatum27.03.1962 Geschäftszahl9Os102/62; 11Os72/65; 11Os180/68; 12Os181/70; 13Os197/81; 13Os13/83; 10Os70/84; 10Os9/87; 12Os139/88; 13Os157/96 (13Os161/96); 14Os100/97; 11Os35/99 (11Os36/99); 13Os114/01; 15Os56/02; 15Os119/03; 12Os14/07m; 13Os139/14m; 13Os154/15v; 13Os37/22y NormStPO §290 Abs2 A; StPO §293 Abs3 RechtssatzDas Verbot der reformatio in peius gilt nur, wenn das erste Urteil ausschließlich zu Gunsten des Angeklagten angefochten wurde. Hat auch die Staatsanwaltschaft das Urteil, wenn auch mit Berufung bekämpft, gilt dieses Verbot nicht. EntscheidungstexteTE OGH 1962-03-27 9 Os 102/62 Veröff: EvBl 1962/410 S 497 = RZ 1962,198 TE OGH 1965-05-13 11 Os 72/65 TE OGH 1968-11-14 11 Os 180/68 TE OGH 1971-02-18 12 Os 181/70 Beisatz: Selbst wenn der Schuldspruch im zweiten Urteil von geringerem Umfange war, liegt trotz Verhängung einer höheren Strafe im erneuerten Verfahren keine Verletzung des Verschlimmerungsverbotes vor, wenn die seinerzeitige Berufung der Staatsanwaltschaft an sich gemäß § 283 StPO zulässig war, rechtzeitig erhoben wurde, der Vorschrift des § 294 Abs 2 StPO entsprach und gegen das Strafmaß gerichtet war. (T1)Beisatz: Selbst wenn der Schuldspruch im zweiten Urteil von geringerem Umfange war, liegt trotz Verhängung einer höheren Strafe im erneuerten Verfahren keine Verletzung des Verschlimmerungsverbotes vor, wenn die seinerzeitige Berufung der Staatsanwaltschaft an sich gemäß Paragraph 283, StPO zulässig war, rechtzeitig erhoben wurde, der Vorschrift des Paragraph 294, Absatz 2, StPO entsprach und gegen das Strafmaß gerichtet war. (T1) TE OGH 1982-02-11 13 Os 197/81 Vgl auch TE OGH 1983-03-10 13 Os 13/83 TE OGH 1984-05-29 10 Os 70/84 Vgl auch; Beisatz: Das Verschlimmerungsverbot gilt aber dann, wenn die im ersten Rechtszug zum Nachteil des Angeklagten erhobene Berufung zurückgewiesen wurde. (T2) TE OGH 1987-05-12 10 Os 9/87 TE OGH 1988-11-24 12 Os 139/88 TE OGH 1996-11-06 13 Os 157/96 TE OGH 1997-09-09 14 Os 100/97 Vgl auch TE OGH 1999-04-27 11 Os 35/99 Auch TE OGH 2001-08-22 13 Os 114/01 Vgl auch; Beisatz: Wurde die Berufung nur zum Nachteil des Angeklagten erhoben, darf das Berufungsgericht die Strafe nicht herabsetzen. (T3) TE OGH 2002-06-06 15 Os 56/02 Vgl aber; Beisatz: Es stellt einen Verstoß gegen das Verbot der reformatio in peius dar, wenn im zweiten Rechtsgang eine höhere Freiheitsstrafe als im ersten verhängt wird, obwohl mit der gegen den ursprünglichen Sanktionsausspruch gerichteten Berufung der Staatsanwaltschaft eine Erhöhung der Strafe nicht begehrt wurde. (T4) TE OGH 2003-10-09 15 Os 119/03 Auch; Beisatz: Das Verschlimmerungsverbot des § 293 Abs 3 StPO gilt nur insoweit, als nicht eine prozessförmige Nichtigkeitsbeschwerde oder Berufung zum Nachteil des Angeklagten ergriffen wurde. (T5)Auch; Beisatz: Das Verschlimmerungsverbot des Paragraph 293, Absatz 3, StPO gilt nur insoweit, als nicht eine prozessförmige Nichtigkeitsbeschwerde oder Berufung zum Nachteil des Angeklagten ergriffen wurde. (T5) TE OGH 2007-06-28 12 Os 14/07m TE OGH 2015-02-25 13 Os 139/14m TE OGH 2016-05-18 13 Os 154/15v TE OGH 2022-06-22 13 Os 37/22y Vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1962:RS0100559

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