5Ob36/62
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum29.03.1962 Geschäftszahl5Ob36/62 NormZPO §375 Abs2;
ZPO §503 Z2;
RechtssatzDie Außerachtlassung der Vorschrift des § 375 Abs 2 ZPO, nach welcher die zu vernehmende Partei unter Mitteilung der Tatsache zu laden ist, über welche die Abhörung stattfinden soll, begründet einen Mangel des Verfahrens.Die Außerachtlassung der Vorschrift des Paragraph 375, Absatz 2, ZPO, nach welcher die zu vernehmende Partei unter Mitteilung der Tatsache zu laden ist, über welche die Abhörung stattfinden soll, begründet einen Mangel des Verfahrens.
EntscheidungstexteTE OGH 1962/03/29 5 Ob 36/62 Veröff: EvBl 1962/294 S 355 RechtssatznummerRS0040605