6Ob106/62
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum02.05.1962 Geschäftszahl6Ob106/62 NormABGB §164;
RechtssatzDie vor dem Matrikenführer gemäß § 164 ABGB erklärte Anerkennung des außerehelichen Kindes kann in ihrer Wirkung durch die spätere Äußerung des Kindesvaters, kein Kind zu haben bzw nur einem von seiner Gattin in die Ehe mitgebrachten Kind seinen Namen gegeben zu haben, nicht beseitigt werden.Die vor dem Matrikenführer gemäß Paragraph 164, ABGB erklärte Anerkennung des außerehelichen Kindes kann in ihrer Wirkung durch die spätere Äußerung des Kindesvaters, kein Kind zu haben bzw nur einem von seiner Gattin in die Ehe mitgebrachten Kind seinen Namen gegeben zu haben, nicht beseitigt werden.
EntscheidungstexteTE OGH 1962/05/02 6 Ob 106/62 RechtssatznummerRS0048277