RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0019630 Entscheidungsdatum08.05.1962 Geschäftszahl8Ob103/62; 6Ob626/77; 5Ob587/78; 5Ob650/78; 6Ob751/78; 3Ob527/81; 3Ob522/82; 2Ob583/85; 3Ob543/95; 6Ob286/99y; 1Ob220/08x; 5Ob14/13i; 3Ob144/13t; 10Ob50/14x; 1Ob12/16w; 7Ob125/22s NormABGB §1002; ABGB §1486 Z6 RechtssatzDas Mandat endet entweder mit der Erfüllung seines Zweckes oder aus anderen Gründen, wie Tod des Beauftragten, Kündigung und Widerruf. Mit der Beendigung wird das Entgelt, das dem Beauftragten zusteht, fällig und erst von diesem Zeitpunkt an beginnt die Verjährungsfrist zu laufen. Bei einer Dauervertretung können verschiedene Verjährungsfristen in Betracht kommen, wenn der ständig zugezogene Anwalt verschiedene Causen zu erledigen hatte, die in keinem inneren Zusammenhang miteinander stehen. Es liegen in einem solchen Fall mehrere miteinander nicht zusammenhängende Aufträge vor. Für jedes dieser Vertragsverhältnisse läuft bezüglich der dem Beauftragten zustehenden Honoraransprüche eine eigene Verjährungsfrist. EntscheidungstexteTE OGH 1962-05-08 8 Ob 103/62 TE OGH 1977-08-31 6 Ob 626/77 nur: Bei einer Dauervertretung können verschiedene Verjährungsfristen in Betracht kommen, wenn der ständig zugezogene Anwalt verschiedene Causen zu erledigen hatte, die in keinem inneren Zusammenhang miteinander stehen. Es liegen in einem solchen Fall mehrere miteinander nicht zusammenhängende Aufträge vor. Für jedes dieser Vertragsverhältnisse läuft bezüglich der dem Beauftragten zustehenden Honoraransprüche eine eigene Verjährungsfrist. (T1) Beisatz: Verjährung ist in jedem einzelnen Fall gesondert zu prüfen. (T2) TE OGH 1978-07-14 5 Ob 587/78 nur T1 TE OGH 1978-09-26 5 Ob 650/78 nur T1 TE OGH 1978-12-07 6 Ob 751/78 nur T1 TE OGH 1981-09-16 3 Ob 527/81 nur T1 TE OGH 1982-05-12 3 Ob 522/82 nur: Das Mandat endet entweder mit der Erfüllung seines Zweckes oder aus anderen Gründen, wie Tod des Beauftragten, Kündigung und Widerruf. Mit der Beendigung wird das Entgelt, das dem Beauftragten zusteht, fällig und erst von diesem Zeitpunkt an beginnt die Verjährungsfrist zu laufen. (T3) TE OGH 1985-10-08 2 Ob 583/85 nur: Mit der Beendigung wird das Entgelt, das dem Beauftragten zusteht, fällig und erst von diesem Zeitpunkt an beginnt die Verjährungsfrist zu laufen. (T4) Veröff: JBl 1986,452 TE OGH 1995-06-28 3 Ob 543/95 Auch; Beisatz: Stehen mehrere Rechtssachen in einem so engen Zusammenhang, dass sie als Ganzes zu betrachten sind, so beginnt die Verjährungsfrist nicht zu laufen, ehe alle Rechtssachen abgeschlossen sind (so schon SZ 27/49). (T5) TE OGH 2000-07-13 6 Ob 286/99y Auch; Beis wie T5 TE OGH 2009-06-30 1 Ob 220/08x TE OGH 2013-08-28 5 Ob 14/13i Auch; Beis wie T5 TE OGH 2013-10-29 3 Ob 144/13t Vgl auch; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Werkvertrag über Maler‑ und Spachtelarbeiten. (T6) TE OGH 2014-08-26 10 Ob 50/14x Auch; Beis wie T5 TE OGH 2016-02-25 1 Ob 12/16w Auch TE OGH 2023-01-25 7 Ob 125/22s European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1962:RS0019630
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.