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{'item': ['4Ob44/62', '4Ob55/64', '4Ob2/78', '4Ob106/78', '9ObA98/93', '9ObA259/99z', '9ObA107/05h']}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum22.05.1962 Geschäftszahl4Ob44/62; 4Ob55/64; 4Ob2/78; 4Ob106/78; 9ObA98/93; 9ObA259/99z; 9ObA107/05h NormAngG §1 III;

§1

römisch drei;

§1

VIIb;

§1römisch sieben b; Rechtssatz

Führung der schriftlichen Aufzeichnungen zu den im Rahmen der Elektrohauptwerkstätte der VOEST anfallenden Reparaturarbeiten - kaufmännische Tätigkeit. Es geht nicht an, zu Zwecken der Beurteilung, ob Angestelltendienste oder Arbeiterdienste geleistet werden, die Tätigkeit eines Dienstnehmers zu atomisieren und in einzelne Verrichtungen zu zerstückeln, wobei dann auseinandergelegt wird, welchen einzelnen Verrichtungen Angestelltenqualifikation und Arbeiterqualifikation zukommen soll. Richtigerweise ist vielmehr auf die Tätigkeit des Dienstnehmers in ihrem Zusammenhang zu sehen und die gesamte Tätigkeit zu bewerten, wobei es nicht in erster Linie darauf ankommt, daß der Dienstnehmer, um seine kaufmännischen, höheren oder Kanzleidienste ordnungsgemäß leisten zu können, auch Handreichungen durchführen muß. EntscheidungstexteTE OGH 1962/05/22 4 Ob 44/62 Veröff: Arb 7569 TE OGH 1964/09/22 4 Ob 55/64 Veröff: JBl 1965,213 = SozM IA/e,543 = Arb 7976 TE OGH 1978/03/14 4 Ob 2/78 nur: Es geht nicht an, zu Zwecken der Beurteilung, ob Angestelltendienste oder Arbeiterdienste geleistet werden, die Tätigkeit eines Dienstnehmers zu atomisieren und in einzelne Verrichtungen zu zerstückeln, wobei dann auseinandergelegt wird, welchen einzelnen Verrichtungen Angestelltenqualifikation und Arbeiterqualifikation zukommen soll. Richtigerweise ist vielmehr auf die Tätigkeit des Dienstnehmers in ihrem Zusammenhang zu sehen und die gesamte Tätigkeit zu bewerten, wobei es nicht in erster Linie darauf ankommt, daß der Dienstnehmer, um seine kaufmännischen, höheren oder Kanzleidienste ordnungsgemäß leisten zu können, auch Handreichungen durchführen muß. (T1) Beisatz: Sechzig Prozent Tätigkeit als Magazineur, zwanzig Prozent Erzeugung von Schleifkörpern und reine Botengänge. (T2) TE OGH 1978/12/19 4 Ob 106/78 Auch; nur T1; Veröff: Arb 9749 = ZAS 1979,180 = SozM A/e,1145 = IndS 1980,1195 TE OGH 1993/05/19 9 ObA 98/93 Vgl auch; nur T1 TE OGH 2000/01/12 9 ObA 259/99z Vgl auch; nur: Richtigerweise ist vielmehr auf die Tätigkeit des Dienstnehmers in ihrem Zusammenhang zu sehen und die gesamte Tätigkeit zu bewerten, wobei es nicht in erster Linie darauf ankommt, daß der Dienstnehmer, um seine kaufmännischen, höheren oder Kanzleidienste ordnungsgemäß leisten zu können, auch Handreichungen durchführen muß. (T3) Beisatz: Für die Qualifikation eines Arbeitnehmers als Angestellten ist ausschließlich die Art der geleisteten Dienste ausschlaggebend, wobei die Tätigkeit des Arbeitnehmers in ihrer Gesamtheit zu beurteilen ist. (T4) TE OGH 2006/07/12 9 ObA 107/05h nur T1; Beisatz: Dass der Kläger auch über ein „Know-How" verfügte, das ihn für die Beklagte als Arbeitnehmer interessant machte, ändert nichts an dem Grundsatz, dass für die Bewertung, ob Angestellten-oder Arbeitertätigkeiten vorliegen, diese Tätigkeiten nicht „zu atomisieren und in einzelne Verrichtungen zu zerstückeln", sondern in ihrem Zusammenhang zu sehen und gesamt zu bewerten sind. (T5) RechtssatznummerRS0028058

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.