← Österreich

{'item': ['3Ob80/62', '3Ob35/73 (3Ob39/73 -3Ob41/73)', '3Ob119/87', '3Ob38/89', '3Ob187/99t', '3Ob265/00t', '3Ob286/02h', '3Ob232/03v', '3Ob7/04g', '3

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0002316 Entscheidungsdatum23.05.1962 Geschäftszahl3Ob80/62; 3Ob35/73 (3Ob39/73 -3Ob41/73); 3Ob119/87; 3Ob38/89; 3Ob187/99t; 3Ob265/00t; 3Ob286/02h; 3Ob232/03v; 3Ob7/04g; 3Ob168/04h; 3Ob104/05p; 3Ob305/05g; 3Ob26/06d; 3Ob93/07h; 3Ob212/08k; 3Ob38/14f; 3Ob72/22t NormEO §65 D; EO §78; ZPO §528 Abs2 F4 RechtssatzWird auf Grund mehrerer Exekutionstitel zur Hereinbringung verschiedener Forderungen Exekution geführt, so werden die einzelnen Ansprüche bei Beurteilung der Frage der Zulässigkeit des Revisionsrekurses gesondert behandelt, auch wenn die dem Titel zu Grunde liegenden Forderungen in tatsächlichem oder rechtlichem Zusammenhang stehen. EntscheidungstexteTE OGH 1962-05-23 3 Ob 80/62 TE OGH 1973-02-20 3 Ob 35/73 TE OGH 1987-09-23 3 Ob 119/87 Veröff: SZ 60/181 = RZ 1988,36 TE OGH 1989-03-15 3 Ob 38/89 TE OGH 2000-03-22 3 Ob 187/99t nur: Wird auf Grund mehrerer Exekutionstitel zur Hereinbringung verschiedener Forderungen Exekution geführt, so werden die einzelnen Ansprüche bei Beurteilung der Frage der Zulässigkeit des Revisionsrekurses gesondert behandelt. (T1) TE OGH 2001-02-26 3 Ob 265/00t nur T1; Beisatz: Betrifft die Entscheidung jedoch nicht die Bewilligung der Exekution, sondern einen Vollzugsakt, der später stattfinden soll und ist Grundlage nicht mehr der Exekutionstitel, sondern ausschließlich die Exekutionsbewilligung, stehen mehrere zu vollstreckende Ansprüche infolge der einheitlichen Exekutionsbewilligung in einem rechtlichen Zusammenhang im Sinn des § 55 Abs 1 Z 1 JN und sind daher nach dieser Bestimmung zusammenzurechnen, zumal die Entscheidung für alle Ansprüche nur gleich ausfallen kann. Dieser rechtliche Zusammenhang besteht allerdings bloß, soweit es sich um dasselbe Exekutionsmittel handelt, weil ein Beschluss in dem mehrere Exekutionsmittel angegeben werden, dem Wesen nach die Bewilligung verschiedener Exekutionen und damit mehrere Exekutionsbewilligungen bedeutet. (T2)nur T1; Beisatz: Betrifft die Entscheidung jedoch nicht die Bewilligung der Exekution, sondern einen Vollzugsakt, der später stattfinden soll und ist Grundlage nicht mehr der Exekutionstitel, sondern ausschließlich die Exekutionsbewilligung, stehen mehrere zu vollstreckende Ansprüche infolge der einheitlichen Exekutionsbewilligung in einem rechtlichen Zusammenhang im Sinn des Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, JN und sind daher nach dieser Bestimmung zusammenzurechnen, zumal die Entscheidung für alle Ansprüche nur gleich ausfallen kann. Dieser rechtliche Zusammenhang besteht allerdings bloß, soweit es sich um dasselbe Exekutionsmittel handelt, weil ein Beschluss in dem mehrere Exekutionsmittel angegeben werden, dem Wesen nach die Bewilligung verschiedener Exekutionen und damit mehrere Exekutionsbewilligungen bedeutet. (T2) TE OGH 2003-04-24 3 Ob 286/02h Beisatz: Dies gilt jedenfalls, wenn es um die Bewilligung der Exekution geht. (T3); Veröff: SZ 2003/40 TE OGH 2003-12-17 3 Ob 232/03v nur T1; Beis wie T3 TE OGH 2004-02-25 3 Ob 7/04g TE OGH 2004-07-21 3 Ob 168/04h nur T1 TE OGH 2005-07-27 3 Ob 104/05p Vgl auch; nur T1; Beisatz: Hier: Auf unterschiedlichen Kostentiteln beruhende Forderungen. (T4) TE OGH 2005-12-21 3 Ob 305/05g nur T1; Beis wie T4 TE OGH 2006-03-29 3 Ob 26/06d nur T1; Beis wie T4; Veröff: SZ 2006/47 TE OGH 2007-04-25 3 Ob 93/07h Beis wie T3 TE OGH 2008-11-19 3 Ob 212/08k Veröff: SZ 2008/172 TE OGH 2014-03-19 3 Ob 38/14f TE OGH 2022-06-22 3 Ob 72/22t European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1962:RS0002316

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.