OGH Rechtssatz RS0020006 (8Ob141/62 u. a.)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0020006 Entscheidungsdatum26.11.2025 Geschäftszahl8Ob141/62; 1Ob222/71; 6Ob212/24f NormABGB §1055 ABGB §1397 f RechtssatzKaufvertrag mit Abtretung des Anspruches des Käufers gegen einen Dritten auf Lieferung einer Sache zur teilweisen Abgeltung des Kaufpreises. Tauschvertrag liegt auch bei Überwiegen der Bewertung dieses Anspruches nicht vor, wenn dafür ein ziffernmäßig bestimmter Kaufpreisteil vereinbart wurde, die Geldleistung sonach Hauptleistung ist. Der Käufer als Überträger hat nachzuweisen, daß der Anspruch zur Zeit der Abtretung einbringlich war, um den Gewährleistungsanspruch des Verkäufers als Übernehmers abzuwehren. Steht die Einbringlichkeit zur Zeit der Abtretung fest, dann kann der Übernehmer nur den Beweis antreten, daß der Überträger an der nachträglich eingetretenen Uneinbringlichkeit schuld ist.
EntscheidungstexteTE OGH 1962-05-29 8 Ob 141/62 TE OGH 1971-08-26 1 Ob 222/71 nur: Steht die Einbringlichkeit zur Zeit der Abtretung fest, dann kann der Übernehmer nur den Beweis antreten, daß der Überträger an der nachträglich eingetretenen Uneinbringlichkeit schuld ist. (T1) TE OGH 2025-11-26 6 Ob 212/24f nur T1 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1962:RS0020006