OGH Rechtssatz RS0041531 (2Ob162/62 (2Ob170/62) u. a.)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0041531 Entscheidungsdatum21.03.2023 Geschäftszahl2Ob162/62 (2Ob170/62); 4Ob33/78 (4Ob34/78); 2Ob200/78; 5Ob584/79; 4Ob54/92; 1Ob546/95 (1Ob551/95); 10ObS363/02h; 8ObS16/03s; 9Ob35/05w; 9Ob82/14w; 3Ob64/17h; 10ObS76/22g NormZPO §423 ZPO §463 ZPO §513 RechtssatzEine Urteilsergänzung kommt nur im Falle eines versehentlichen Übergehens eines Anspruchs in Betracht; hat das Gericht die Entscheidung über einen Anspruch - selbst unbegründeter Weise - abgelehnt, was aus den Gründen zu entnehmen sein wird, dann muss ein Antrag auf Urteilsergänzung erfolglos bleiben (die Anfechtbarkeit der Entscheidung mit Berufung bzw Revision bleibt gewahrt).
EntscheidungstexteTE OGH 1962-06-01 2 Ob 162/62 Veröff: EvBl 1962/399 S 493 TE OGH 1978-07-20 4 Ob 33/78 Beisatz: Absichtliche Unterlassung einer Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung über einen Zwischenfeststellungsantrag. (T1) TE OGH 1979-03-13 2 Ob 200/78 Vgl aber TE OGH 1979-06-26 5 Ob 584/79 TE OGH 1992-05-12 4 Ob 54/92 nur: Eine Urteilsergänzung kommt nur im Falle eines versehentlichen Übergehens eines Anspruchs in Betracht. (T2) TE OGH 1995-04-25 1 Ob 546/95 Auch TE OGH 2003-03-04 10 ObS 363/02h nur T2 TE OGH 2004-05-27 8 ObS 16/03s nur T2 TE OGH 2005-06-29 9 Ob 35/05w Vgl aber; nur: Die Anfechtbarkeit der Entscheidung mit Berufung bzw Revision bleibt gewahrt. (T3) Beisatz: Nach § 519 ZPO ist gegen einen im Berufungsverfahren ergehenden Beschluss des Berufungsgerichtes der Rekurs nur in den in Z 1 und 2 der zitierten Gesetzesstelle aufgezählten Fällen zulässig, von denen hier keiner vorliegt. (T4)Beisatz: Nach Paragraph 519, ZPO ist gegen einen im Berufungsverfahren ergehenden Beschluss des Berufungsgerichtes der Rekurs nur in den in Ziffer eins und 2 der zitierten Gesetzesstelle aufgezählten Fällen zulässig, von denen hier keiner vorliegt. (T4) TE OGH 2015-01-29 9 Ob 82/14w Auch; Beisatz: Unter „Anspruch“ ist nur ein Sachentscheidungsbegehren zu verstehen, also ein Begehren, das selbständiger Gegenstand eines urteils‑ oder beschlussmäßigen Ausspruchs sein kann. (T5) Bem: So bereits 8 ObA 17/12a. (T6) TE OGH 2017-07-04 3 Ob 64/17h nur T2 TE OGH 2023-03-21 10 ObS 76/22g vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1962:RS0041531