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OGH Rechtssatz RS0043737 (6Ob163/62 u. a.)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0043737 Entscheidungsdatum26.09.2024 Geschäftszahl6Ob163/62; 7Ob202/15d; 4Ob137/18b; 3Ob139/18i; 8Ob98/24f NormRatenG §6 ZPO §514 C3 RechtssatzDer dem Erstgericht vom Berufungsgericht erteilte Auftrag, von Amts wegen das Vorliegen einer Nichtigkeit im Sinne des RatenG zu prüfen und hierüber durch Beschluss zu entscheiden, ist überhaupt kein Beschluss des Berufungsgerichtes im Sinne des § 514 ZPO, sondern bloß ein von diesem Gericht dem Erstgericht erteilter Auftrag, also ein gerichtsinterner Vorgang, gegen den den Parteien ein Rechtsmittel nicht zusteht.Der dem Erstgericht vom Berufungsgericht erteilte Auftrag, von Amts wegen das Vorliegen einer Nichtigkeit im Sinne des RatenG zu prüfen und hierüber durch Beschluss zu entscheiden, ist überhaupt kein Beschluss des Berufungsgerichtes im Sinne des Paragraph 514, ZPO, sondern bloß ein von diesem Gericht dem Erstgericht erteilter Auftrag, also ein gerichtsinterner Vorgang, gegen den den Parteien ein Rechtsmittel nicht zusteht.

EntscheidungstexteTE OGH 1962-06-13 6 Ob 163/62 TE OGH 2015-12-16 7 Ob 202/15d TE OGH 2018-07-17 4 Ob 137/18b Auch; Beisatz: Die Rückleitung des Aktes an das Erstgericht mit dem Auftrag, der Vorbereitung der Rekursentscheidung dienende Erhebungen (zB zum Vorliegen eines Nichtigkeitsgrundes) vorzunehmen, wird von der Rechtsprechung als interne Verfügung und nicht als verfahrensrechtliche Entscheidung oder Entscheidung über ein Rechtsschutzbegehren angesehen. (T1) TE OGH 2018-08-14 3 Ob 139/18i Auch; Beisatz: Hier: Zurückstellung des Akts an das Erstgericht zur Durchführung von Erhebungen gemäß § 526 Abs 1 ZPO. (T2)Auch; Beisatz: Hier: Zurückstellung des Akts an das Erstgericht zur Durchführung von Erhebungen gemäß Paragraph 526, Absatz eins, ZPO. (T2) TE OGH 2024-09-26 8 Ob 98/24f vgl; Beisatz nur wie T1 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1962:RS0043737

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