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6Ob179/62

RIS Dokument GerichtOGH, AUSL_EGMR RechtssatznummerRS0047900 Entscheidungsdatum13.06.1962 Geschäftszahl6Ob179/62; 8Ob184/66; 8Ob306/66; 3Ob120/73; 1Ob605/77; Bsw31039/11 NormABGB §142 F RechtssatzGemäß § 142 Abs 2 ABGB kann das Gericht bei Änderung der Verhältnisse die im Interesse der Kinder notwendigen neuen Anordnungen sowohl hinsichtlich der Entscheidung, wem die Kinder zu überlassen sind, als auch bezüglich der Regelung des Verkehrs treffen. Nicht jede Tatsache, die bei der ersten Entscheidung unter Umständen eine andere Anordnung zur Folge gehabt hätte, reicht jedoch hin, um eine Änderung der früheren Anordnung, namentlich was die Überlassung der Kinder betrifft, herbeizuführen.Gemäß Paragraph 142, Absatz 2, ABGB kann das Gericht bei Änderung der Verhältnisse die im Interesse der Kinder notwendigen neuen Anordnungen sowohl hinsichtlich der Entscheidung, wem die Kinder zu überlassen sind, als auch bezüglich der Regelung des Verkehrs treffen. Nicht jede Tatsache, die bei der ersten Entscheidung unter Umständen eine andere Anordnung zur Folge gehabt hätte, reicht jedoch hin, um eine Änderung der früheren Anordnung, namentlich was die Überlassung der Kinder betrifft, herbeizuführen.

EntscheidungstexteTE OGH 1962-06-13 6 Ob 179/62 TE OGH 1966-06-28 8 Ob 184/66 nur: Gemäß § 142 Abs 2 ABGB kann das Gericht bei Änderung der Verhältnisse die im Interesse der Kinder notwendigen neuen Anordnungen sowohl hinsichtlich der Entscheidung, wem die Kinder zu überlassen sind, als auch bezüglich der Regelung des Verkehrs treffen. (T1) Veröff: EFSlg 7997nur: Gemäß Paragraph 142, Absatz 2, ABGB kann das Gericht bei Änderung der Verhältnisse die im Interesse der Kinder notwendigen neuen Anordnungen sowohl hinsichtlich der Entscheidung, wem die Kinder zu überlassen sind, als auch bezüglich der Regelung des Verkehrs treffen. (T1) Veröff: EFSlg 7997 TE OGH 1966-11-08 8 Ob 306/66 Veröff: EFSlg 6342 TE OGH 1973-07-10 3 Ob 120/73 nur: Nicht jede Tatsache, die bei der ersten Entscheidung unter Umständen eine andere Anordnung zur Folge gehabt hätte, reicht jedoch hin, um eine Änderung der früheren Anordnung, namentlich was die Überlassung der Kinder betrifft, herbeizuführen. (T2) TE OGH 1977-06-22 1 Ob 605/77 nur T1; Beisatz: Auswanderung nach Kanada. (T3) TE AUSL EGMR 2016-03-15 Bsw 31039/11 Nur: Der Begriff "Familienleben" im Sinne des Art 8 MRK umfaßt jedenfalls auch die Beziehungen zwischen den Ehegatten und ihren ehelichen Kindern. (T4)Nur: Der Begriff "Familienleben" im Sinne des Artikel 8, MRK umfaßt jedenfalls auch die Beziehungen zwischen den Ehegatten und ihren ehelichen Kindern. (T4) Veröff: NL 2016,162 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1962:RS0047900

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.