RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0007009 Entscheidungsdatum05.08.2025 Geschäftszahl8Ob201/62 (8Ob202/62); 1Ob74/01s (1Ob75/01p); 1Ob50/02p; 7Ob253/01h; 9Ob74/04d; 6Ob124/08s; 1Ob157/09h; 1Ob63/10m (1Ob78/10t); 6Ob165/10y; 2Ob19/11z; 3Ob240/12h; 8Ob65/13m; 1Ob7/16k; 5Ob98/25k NormABGB §142 ABGB §176 Abs1 C ABGB idF KindNamRÄG 2013 §181ABGB in der Fassung KindNamRÄG 2013 §181 AußStrG §12 AußStrG 2005 §62 Abs1 B1d1 AußStrG 2005 §107 Abs2 RechtssatzVoraussetzung für die Erlassung einstweiliger Anordnungen im Außerstreitverfahren. Die Zulässigkeit sowie Art und Umfang der zu treffenden vorläufigen Maßnahmen in Pflegschaftsverfahren ergeben sich aus der Verpflichtung des Pflegschaftsrichters, den Unterhalt, die Pflege und Erziehung der Kinder in ihren Interessen zu sichern. Ob im Wege der einstweiligen Anordnung das Kind aus der bisherigen Pflege zu nehmen ist, hängt davon ab, ob die Erziehung und Pflege des Kindes vernachlässigt ist. Steht dies nicht fest, ist kein Anlass zu einer vorläufigen Maßnahme vor der endgültigen Entscheidung über die Unterbringung des Kindes. Denn eine solche Anordnung könnte zu einem wiederholten Pflegeplatzwechsel führen, der aus erzieherischen Gründen abzulehnen ist. EntscheidungstexteTE OGH 1962-06-19 8 Ob 201/62 TE OGH 2001-03-27 1 Ob 74/01s Ähnlich; Beisatz: Der für 14 Tage anberaumte Besuch bei der Mutter führte nicht dazu, dass der Pflegeplatz gewechselt worden wäre, und es ist unstatthaft, sich im Wege der Nichtbefolgung gerichtlicher, selbst entrierter Anordnungen (14-tägiges Besuchsrecht und Abholung des Kindes durch den Vater) gleichsam im Wege der Selbsthilfe des Kindes zu "bemächtigen" und dann noch zu argumentieren, damit sei ein Pflegeplatz begründet worden, der bis zum Ende des Verfahrens, in dem über die Obsorgezuteilung entschieden wird, nicht gewechselt werden sollte. (T1) TE OGH 2002-04-02 1 Ob 50/02p Vgl; Beisatz: Eine einstweilige Übertragung der Obsorge an den einen kommt der Entziehung der Obsorge des anderen gleich, sodass nur besonders gravierende Umstände eine solche Vorgangsweise rechtfertigen könnten. (T2) TE OGH 2002-06-12 7 Ob 253/01h Vgl auch; Beis wie T2 TE OGH 2004-09-15 9 Ob 74/04d Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Ob diese besonderen Voraussetzungen vorliegen, begründet zufolge Abhängigkeit von den Umständen des Einzelfalls keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG, sofern keine Gefährdung des Kindeswohls vorliegt. (T3)Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Ob diese besonderen Voraussetzungen vorliegen, begründet zufolge Abhängigkeit von den Umständen des Einzelfalls keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG, sofern keine Gefährdung des Kindeswohls vorliegt. (T3) TE OGH 2008-07-07 6 Ob 124/08s Beis wie T3; Beisatz: Ob die Voraussetzungen für eine vorläufige Obsorgeregelung (§ 107 Abs 2 AußStrG) vorliegen, begründet zufolge Abhängigkeit von den Umständen des Einzelfalls keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG, sofern keine Gefährdung des Kindeswohls vorliegt. (T4)Beis wie T3; Beisatz: Ob die Voraussetzungen für eine vorläufige Obsorgeregelung (Paragraph 107, Absatz 2, AußStrG) vorliegen, begründet zufolge Abhängigkeit von den Umständen des Einzelfalls keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG, sofern keine Gefährdung des Kindeswohls vorliegt. (T4) TE OGH 2009-09-08 1 Ob 157/09h Auch; nur: Voraussetzung für die Erlassung einstweiliger Anordnungen im Außerstreitverfahren. Die Zulässigkeit sowie Art und Umfang der zu treffenden vorläufigen Maßnahmen in Pflegschaftsverfahren ergeben sich aus der Verpflichtung des Pflegschaftsrichters, den Unterhalt, die Pflege und Erziehung der Kinder in ihren Interessen zu sichern. (T5) TE OGH 2010-05-05 1 Ob 63/10m Auch; Beis wie T4 TE OGH 2010-09-22 6 Ob 165/10y Beis wie T4 TE OGH 2011-05-30 2 Ob 19/11z nur T5; Beisatz: Liegt eine konkrete und schwere Gefährdung des Kindeswohls vor, die sofortige und rasche Maßnahmen erfordert, ist eine einstweilige Anordnung nach § 107 Abs 2 AußStrG zu treffen. (T6)nur T5; Beisatz: Liegt eine konkrete und schwere Gefährdung des Kindeswohls vor, die sofortige und rasche Maßnahmen erfordert, ist eine einstweilige Anordnung nach Paragraph 107, Absatz 2, AußStrG zu treffen. (T6) TE OGH 2013-02-20 3 Ob 240/12h Auch; nur T5 TE OGH 2013-07-30 8 Ob 65/13m Vgl auch TE OGH 2016-02-25 1 Ob 7/16k Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Obsorgeübertragung nach § 181 ABGB (nur) im Bereich Pflege und Erziehung. (T7)Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Obsorgeübertragung nach Paragraph 181, ABGB (nur) im Bereich Pflege und Erziehung. (T7) TE OGH 2025-08-05 5 Ob 98/25k Beisatz nur wie T4 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1962:RS0007009
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