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{'item': '7Ob198/62; 3Ob156/65; 3Ob86/70; 3Ob4/80; 7Ob569/80; 7Ob517/80; 3Ob513/81; 1Ob610/81; 8Ob570/84; 8Ob585/85; 5Ob503/87; 7Ob559/90; 8Ob513/94;

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0018051 Entscheidungsdatum11.02.2025 Geschäftszahl7Ob198/62; 3Ob156/65; 3Ob86/70; 3Ob4/80; 7Ob569/80; 7Ob517/80; 3Ob513/81; 1Ob610/81; 8Ob570/84; 8Ob585/85; 5Ob503/87; 7Ob559/90; 8Ob513/94; 7Ob116/05t; 10Ob26/08h; 10ObS96/24a NormABGB §916 A RechtssatzAuf die Ungültigkeit eines gemäß § 916 ABGB nichtigen Scheingeschäftes kann sich auch der Dritte berufen.Auf die Ungültigkeit eines gemäß Paragraph 916, ABGB nichtigen Scheingeschäftes kann sich auch der Dritte berufen. EntscheidungstexteTE OGH 1962-06-27 7 Ob 198/62 Veröff: SZ 35/71 = EvBl 1963/3 S 14 = RZ 1962,229 TE OGH 1965-11-17 3 Ob 156/65 Beisatz: Der benachteiligte Dritte kann den wahren Sachverhalt aufdecken und verlangen, dass das Geschäft auch ihm gegenüber nach seiner wahren Beschaffenheit beurteilt werde, da die Einwendung des Scheingeschäftes nicht nur zwischen den Vertragspartnern erhoben werden, sondern auch der Dritte die Nichtigkeit des Scheingeschäftes geltend machen kann. Hier Scheinkündigung. (T1) TE OGH 1970-07-22 3 Ob 86/70 Beis wie T1; Veröff: SZ 43/134 = EvBl 1971/3 S 16 = MietSlg 22075 TE OGH 1980-03-12 3 Ob 4/80 TE OGH 1980-04-24 7 Ob 569/80 Beisatz: Ansprüche der Ehefrau nach § 97 ABGB bei Scheingeschäft über Ehewohnung. (T2)Beisatz: Ansprüche der Ehefrau nach Paragraph 97, ABGB bei Scheingeschäft über Ehewohnung. (T2) TE OGH 1980-04-24 7 Ob 517/80 Beisatz: Pflichtteilsberechtigte Kinder aus Vorehen. (T3) TE OGH 1981-05-20 3 Ob 513/81 Beis wie T1 nur: Der benachteiligte Dritte kann den wahren Sachverhalt aufdecken und verlangen, dass das Geschäft auch ihm gegenüber nach seiner wahren Beschaffenheit beurteilt werde. (T4) TE OGH 1981-06-03 1 Ob 610/81 TE OGH 1984-11-08 8 Ob 570/84 Beisatz: Dritter ist jeder, dessen Rechtssphäre durch das Scheingeschäft berührt wird (Hier: verkaufter Liegenschaftsanteil wäre im Aufteilungsverfahren nach §§ 81 ff EheG einzubeziehen). (T5)Beisatz: Dritter ist jeder, dessen Rechtssphäre durch das Scheingeschäft berührt wird (Hier: verkaufter Liegenschaftsanteil wäre im Aufteilungsverfahren nach Paragraphen 81, ff EheG einzubeziehen). (T5) TE OGH 1985-11-21 8 Ob 585/85 TE OGH 1987-12-04 5 Ob 503/87 Beis wie T5 TE OGH 1990-06-07 7 Ob 559/90 Vgl auch; Beisatz: Nur gutgläubige Dritte werden im Vertrauen auf die Gültigkeit des Geschäftes geschützt. Dritter ist jeder, dessen Rechtssphäre durch das Scheingeschäft berührt wird. (T6) Veröff: SZ 63/94 = GesRZ 1991,103 = ecolex 1991,28 = RdW 1991,42 = JBl 1991,397 TE OGH 1994-04-13 8 Ob 513/94 Vgl auch; Beis wie T6 TE OGH 2005-09-28 7 Ob 116/05t Vgl auch; Beis wie T6 TE OGH 2008-09-23 10 Ob 26/08h Vgl auch; Beisatz: Nur gutgläubige Dritte werden im Vertrauen auf die Gültigkeit des Geschäfts geschützt, das heißt, sie können ungeachtet der Ungültigkeit des Geschäfts verlangen, so behandelt zu werden, als wäre das Geschäft gültig. Sie können sich aber auch auf die Nichtigkeit des vorgegebenen Vertragsschlusses berufen. (T7); Beisatz: Diese Rechtsfolgen gelten in gleicher Weise für den Fall, dass mangels Erklärungsbewusstseins kein wirksames Geschäft zustande gekommen ist. (T8) TE OGH 2025-02-11 10 ObS 96/24a European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1962:RS0018051

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.