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Zur Abgrenzung eines Leihvertrages, Bittleihvertrages oder Bestandvertrages bezüglich einer Wohnung (lebenslängliches Wohnungsrecht). EntscheidungstexteTE OGH 1962/07/11 1 Ob 158/62 Veröff: RZ 1962,251 TE OGH 1964/03/11 1 Ob 29/64 Veröff: MietSlg 16054 TE OGH 1965/02/17 6 Ob 52/65 Veröff: MietSlg 17086 TE OGH 1965/07/21 1 Ob 137/65 Veröff: MietSlg 17087 TE OGH 1966/11/24 1 Ob 291/66 Veröff: MietSlg 18097 TE OGH 1967/10/10 8 Ob 268/67 Beisatz: Abgrenzung zwischen Wohnungsrecht und Leihe. (T1); Veröff: MietSlg 19067 TE OGH 1969/03/20 1 Ob 56/69 Beisatz: Auch familienrechtliches Wohnverhältnis (T2); Veröff: MietSlg 21132 TE OGH 1969/05/08 1 Ob 89/69 Veröff: MietSlg 21101 TE OGH 1975/04/24 6 Ob 22/75 Beisatz: Die Äußerung eine Wohnung auf Lebenszeit benützen zu können ist hinreichend, um einen Wohnungsleihvertrag als gegeben zu erachten. (T3); Veröff: MietSlg 27123 TE OGH 1975/11/04 4 Ob 627/75 Veröff: MietSlg 27125 TE OGH 1979/02/21 1 Ob 626/78 TE OGH 1979/11/28 3 Ob 601/79 TE OGH 1980/08/27 6 Ob 695/80 Beisatz: Wohnungsleihvertrag - Auflösung durch Räumungsklage. (T4) TE OGH 1981/02/24 5 Ob 508/81 Ähnlich; Veröff: MietSlg 33144 TE OGH 1981/04/22 3 Ob 672/80 Zweiter Rechtsgang zu 3 Ob 601/79; Veröff: MietSlg 33146 TE OGH 1985/10/30 3 Ob 599/85 nur: Zur Abgrenzung eines Leihvertrages, Bittleihvertrages oder Bestandvertrages. (T5) Beisatz: Die Unentgeltlichkeit ist für die Leihe wesentlich, sonst liegt (in der Regel) Miete vor. Trägt der Entlehner aber nur jenen Aufwand, der mit dem vertragsgemäßen Gebrauch und der ordenlichen Erhaltung der Sache verbunden ist und deren Notwendigkeit sich aus der Pflicht zur unversehrten Rückgabe der entlehnten Sache ergibt, liegt deshalb nicht Miete vor. (T6); Veröff: SZ 58/163 = JBl 1986,187 = EvBl 1986/66 S 241 = RZ 1986/37 S 115 TE OGH 1987/03/24 2 Ob 515/87 Auch; Beis wie T2 TE OGH 1989/12/05 4 Ob 614/89 Auch; nur T5 TE OGH 1990/02/22 7 Ob 733/89 Auch; Beisatz: Die Entrichtung der mit dem Gebrauch ordentlicherweise verbundenen Kosten (zum Beispiel Wassergebühr und Grundsteuer) oder bloß der anteiligen Betriebskosten ist noch nicht als entgeltliche Benützung anzusehen. Eine solche liegt nur dann vor, wenn mehr als der tatsächliche Aufwand oder andere Betriebskostenanteile übernommen werden. (T7); Veröff: SZ 63/31 TE OGH 1992/02/26 3 Ob 1501/92 Vgl auch; Beis wie T7 TE OGH 1999/06/15 5 Ob 156/99y Vgl auch TE OGH 2005/04/05 5 Ob 62/05m Beis wie T6; Beis wie T7 TE OGH 2006/03/30 8 Ob 25/06v Vgl auch; Beisatz: Für die Beurteilung, ob Gebrauchskosten im Sinne des § 981
vorliegen oder ein Entgelt für eine Gebrauchsüberlassung erbracht wird, ist ausschließlich darauf abzustellen, ob die übernommenen Kosten ihrer Natur nach aus dem Gebrauch resultieren. Die aus dem WEG (MRG) resultierende Verpflichtung des Wohnungseigentümers (Hauptmieters), die Betriebskosten nach einem festgelegten Schlüssel unabhängig vom tatsächlichen Gebrauch des Objektes mitzufinanzieren, ändert nichts am Charakter „echter" Betriebskosten (zum Beispiel Grundkosten Wasser, Liftbetriebskosten, Hausverwaltung/Hausbetreuung) als Gebrauchskosten. Die Übernahme jener Kosten hingegen, die den Liegenschaftseigentümer unabhängig vom Gebrauch treffen (zum Beispiel Grundsteuer; Leistungen für die Rücklage) stellt Entgelt dar. (T8); Veröff: SZ 2006/52 Vgl auch; Beisatz: Für die Beurteilung, ob Gebrauchskosten im Sinne des Paragraph 981,
vorliegen oder ein Entgelt für eine Gebrauchsüberlassung erbracht wird, ist ausschließlich darauf abzustellen, ob die übernommenen Kosten ihrer Natur nach aus dem Gebrauch resultieren. Die aus dem WEG (MRG) resultierende Verpflichtung des Wohnungseigentümers (Hauptmieters), die Betriebskosten nach einem festgelegten Schlüssel unabhängig vom tatsächlichen Gebrauch des Objektes mitzufinanzieren, ändert nichts am Charakter „echter" Betriebskosten (zum Beispiel Grundkosten Wasser, Liftbetriebskosten, Hausverwaltung/Hausbetreuung) als Gebrauchskosten. Die Übernahme jener Kosten hingegen, die den Liegenschaftseigentümer unabhängig vom Gebrauch treffen (zum Beispiel Grundsteuer; Leistungen für die Rücklage) stellt Entgelt dar. (T8); Veröff: SZ 2006/52 RechtssatznummerRS0011844
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.