RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0080831 Entscheidungsdatum11.07.1962 Geschäftszahl7Ob217/62; 8Ob47/65; 7Ob18/84; 2Ob199/05m; 7Ob290/06g; 1Ob61/15z; 7Ob136/18b; 7Ob52/20b NormVersVG §166 RechtssatzDie im § 166 VersVG vorgesehene Bezeichnung eines Dritten als Bezugsberechtigten betrifft das Verhältnis zum Versicherer. Für die Rechtsbeziehungen zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Begünstigten kommt es auf die zwischen ihnen getroffene Vereinbarung an. Gemäß § 427 ABGB werden Forderungen nur symbolisch übergeben. Dies kann durch die Übergabe einer Versicherungspolizze geschehen.Die im Paragraph 166, VersVG vorgesehene Bezeichnung eines Dritten als Bezugsberechtigten betrifft das Verhältnis zum Versicherer. Für die Rechtsbeziehungen zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Begünstigten kommt es auf die zwischen ihnen getroffene Vereinbarung an. Gemäß Paragraph 427, ABGB werden Forderungen nur symbolisch übergeben. Dies kann durch die Übergabe einer Versicherungspolizze geschehen. EntscheidungstexteTE OGH 1962-07-11 7 Ob 217/62 Veröff: RZ 1962,230 = VersR 1963,986 (mit Anmerkung von Wahle) TE OGH 1965-02-23 8 Ob 47/65 nur: Gemäß § 427 ABGB werden Forderungen nur symbolisch übergeben. Dies kann durch die Übergabe einer Versicherungspolizze geschehen. (T1)nur: Gemäß Paragraph 427, ABGB werden Forderungen nur symbolisch übergeben. Dies kann durch die Übergabe einer Versicherungspolizze geschehen. (T1) TE OGH 1984-04-05 7 Ob 18/84 nur: Die im § 166 VersVG vorgesehene Bezeichnung eines Dritten als Bezugsberechtigten betrifft das Verhältnis zum Versicherer. Für die Rechtsbeziehungen zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Begünstigten kommt es auf die zwischen ihnen getroffene Vereinbarung an. (T2) Veröff: SZ 57/73 = JBl 1985,559 (Zankl) = NZ 1985,93 (Zankl, 81) = VersR 1985,602nur: Die im Paragraph 166, VersVG vorgesehene Bezeichnung eines Dritten als Bezugsberechtigten betrifft das Verhältnis zum Versicherer. Für die Rechtsbeziehungen zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Begünstigten kommt es auf die zwischen ihnen getroffene Vereinbarung an. (T2) Veröff: SZ 57/73 = JBl 1985,559 (Zankl) = NZ 1985,93 (Zankl, 81) = VersR 1985,602 TE OGH 2006-02-02 2 Ob 199/05m Auch TE OGH 2007-01-31 7 Ob 290/06g Auch; Beisatz: Für die Rechtsbeziehung zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Begünstigten kommt es also allein auf die zwischen ihnen getroffene Vereinbarung oder etwa (wie hier) auf die familienrechtliche Stellung an. (T3); Beisatz: Hier: Töchterausstattungsversicherung. (T4) TE OGH 2015-04-23 1 Ob 61/15z Vgl TE OGH 2018-09-26 7 Ob 136/18b Auch; nur T2 TE OGH 2020-09-16 7 Ob 52/20b nur T2; Beisatz: Der Widerruf der Bezugsberechtigung ist zwischen dem Versicherungsnehmer und der Klägerin mit Abschluss des Aufteilungsvergleichs wirksam vereinbart worden. (T5) Beisatz: Lehnt der Versicherer nach der Verständigung vom Widerruf der Bezugsberechtigung Zahlung ab, dann ist im Fall der Leistungsklage des angeblich Bezugsberechtigten dessen materielle Berechtigung zu prüfen, ohne, dass es auf die formal vertragskonforme Verständigung von der Bezugsrechtsänderung ankäme. (T6) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1962:RS0080831
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.