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Europaius

5Ob143/62

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum19.07.1962 Geschäftszahl5Ob143/62; 7Ob81/64; 3Ob654/77; 7Ob646/80; 3Ob548/80; 7Ob595/84; 7Ob553/91 NormABGB §932 I;ABGB §932 römisch eins;

ABGB §1167;

ABGB §1296;

ABGB §1298;

ABGB §1299 G;

RechtssatzZur Frage der Anwendbarkeit des § 1298 ABGB auf Fälle nach § 932 Abs 1 letzter Satz ABGB. Tritt zum Vorliegen eines Gewährleistungsmangels noch hinzu, daß der Kausalzusammenhang mit einer Handlung oder Unterlassung des Unternehmers erwiesen ist und die Sachlage typisch auf ein Verschulden des Unternehmers hinweist, hat der Besteller seiner ihm nach § 1296 ABGB obliegenden Beweispflicht genügt, und es hat sich der Unternehmer vom Vorwurf des Verschuldens zu entlasten und die Gefahr des Mißlingens dieses Beweises zu tragen.Zur Frage der Anwendbarkeit des Paragraph 1298, ABGB auf Fälle nach Paragraph 932, Absatz eins, letzter Satz ABGB. Tritt zum Vorliegen eines Gewährleistungsmangels noch hinzu, daß der Kausalzusammenhang mit einer Handlung oder Unterlassung des Unternehmers erwiesen ist und die Sachlage typisch auf ein Verschulden des Unternehmers hinweist, hat der Besteller seiner ihm nach Paragraph 1296, ABGB obliegenden Beweispflicht genügt, und es hat sich der Unternehmer vom Vorwurf des Verschuldens zu entlasten und die Gefahr des Mißlingens dieses Beweises zu tragen.

EntscheidungstexteTE OGH 1962/07/19 5 Ob 143/62 Veröff: JBl 1963,317 TE OGH 1964/04/03 7 Ob 81/64 TE OGH 1978/03/29 3 Ob 654/77 TE OGH 1980/08/28 7 Ob 646/80 TE OGH 1981/03/25 3 Ob 548/80 Auch TE OGH 1984/10/11 7 Ob 595/84 TE OGH 1991/09/04 7 Ob 553/91 Veröff: RdW 1992,108 = JBl 1992,188 RechtssatznummerRS0018665

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.