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{'item': '4Ob65/62; 4Ob95/65; 9ObA125/00y; 8ObA45/04g; 9ObA74/05f; 8ObA10/06p; 9ObA84/08f'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0029982 Entscheidungsdatum25.11.2008 Geschäftszahl4Ob65/62; 4Ob95/65; 9ObA125/00y; 8ObA45/04g; 9ObA74/05f; 8ObA10/06p; 9ObA84/08f NormABGB §1336 AngG §38 KollV für den Außendienst der Versicherungsunternehmungen §6 Abs5 RechtssatzDie in § 6 Abs 5 des KollV für den Außendienst der Versicherungsunternehmungen getroffene Vereinbarung des Erlöschens des Anspruches auf Folgeprovision ist die Vereinbarung einer Konventionalstrafe, welche dem richterlichen Mäßigungsrecht unterliegt.Die in Paragraph 6, Absatz 5, des KollV für den Außendienst der Versicherungsunternehmungen getroffene Vereinbarung des Erlöschens des Anspruches auf Folgeprovision ist die Vereinbarung einer Konventionalstrafe, welche dem richterlichen Mäßigungsrecht unterliegt. EntscheidungstexteTE OGH 1962-07-24 4 Ob 65/62 Veröff: EvBl 1962/513 S 662 = Arb 7587 = SozM IC,441 = VersR 1964,1034 (mit Anmerkung von Wahle) TE OGH 1965-10-19 4 Ob 95/65 Vgl auch; Beisatz: Es ist mangels zwingender gesetzlicher Vorschriften und mangels entgegenstehender kollektivvertraglicher Bestimmungen ohneweiters möglich, einen Entgeltsanspruch und daher auch einen Anspruch auf Folgeprovision vertraglich auf die Dauer des Dienstverhältnisses zu beschränken oder davon abhängig zu machen, daß der Dienstnehmer nicht bloß untätig den Eingang der Folgeprämien abwartet, sondern eine Beistandspflege hinsichtlich des im Betracht kommenden Kundenstockes vornimmt und die ihm obliegende Betreuungspflicht erfüllt. (T1) Veröff: Arb 8153 = SozM IIIE,344 TE OGH 2000-05-17 9 ObA 125/00y Auch; nur: Die in § 6 Abs 5 des KollV für den Außendienst der Versicherungsunternehmungen getroffene Vereinbarung des Erlöschens des Anspruches auf Folgeprovision ist die Vereinbarung einer Konventionalstrafe. (T2) Beisatz: Der Anspruchsverlust iSd § 6 Abs 5 des KollV für den Außendienst der Versicherungsunternehmen setzt sohin deliktisches Verhalten des früheren Angestellten voraus. (T3)Auch; nur: Die in Paragraph 6, Absatz 5, des KollV für den Außendienst der Versicherungsunternehmungen getroffene Vereinbarung des Erlöschens des Anspruches auf Folgeprovision ist die Vereinbarung einer Konventionalstrafe. (T2) Beisatz: Der Anspruchsverlust iSd Paragraph 6, Absatz 5, des KollV für den Außendienst der Versicherungsunternehmen setzt sohin deliktisches Verhalten des früheren Angestellten voraus. (T3) TE OGH 2004-11-11 8 ObA 45/04g Auch; nur T2 TE OGH 2006-02-22 9 ObA 74/05f Vgl auch TE OGH 2006-02-23 8 ObA 10/06p Vgl auch; Beis wie T1 TE OGH 2008-11-25 9 ObA 84/08f auch; Beisatz wie T3 Beisatz: Die Tatsache, dass der Angestellte eine seinen früheren Dienstgeber konkurrenzierende Tätigkeit ausübt, ist von § 6 Abs 4 KVA erfasst und rechtfertigt für sich allein den Anspruchsverlust nach § 6 Abs 5 KVA so lange nicht, als nicht ein als Treuepflichtverletzung zu qualifizierendes Verhalten des (früheren) Angestellten hinzutritt. (T4)Beisatz: Die Tatsache, dass der Angestellte eine seinen früheren Dienstgeber konkurrenzierende Tätigkeit ausübt, ist von Paragraph 6, Absatz 4, KVA erfasst und rechtfertigt für sich allein den Anspruchsverlust nach Paragraph 6, Absatz 5, KVA so lange nicht, als nicht ein als Treuepflichtverletzung zu qualifizierendes Verhalten des (früheren) Angestellten hinzutritt. (T4) Bemerkung: Siehe dazu RS0124479. (T5) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1962:RS0029982

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.