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3Ob120/62

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0001131 Entscheidungsdatum16.08.1962 Geschäftszahl3Ob120/62; 3Ob50/80; 3Ob43/93; 4Ob534/95; 4Ob70/95; 4Ob2004/96a; 4Ob195/98z; 6Ob26/99p; 4Ob134/06v; 3Ob90/07t; 17Ob11/08d; 4Ob59/11x; 3Ob213/13i; 4Ob53/16x NormEO §35 Ag; EO §399 Abs1 Z4 RechtssatzErlischt der Anspruch, zu dessen Sicherung die einstweilige Verfügung bewilligt wurde, aus anderen Gründen als durch Erfüllung, so bildet dies, solange es nicht durch Urteil festgestellt ist, keinen Grund zur Aufhebung der einstweiligen Verfügung. Der Gegner der gefährdeten Partei kann sich durch Feststellungsklage oder durch Vollstreckungsgegenklage wehren. EntscheidungstexteTE OGH 1962-08-16 3 Ob 120/62 Veröff: EvBl 1962/459 S 579 TE OGH 1980-09-10 3 Ob 50/80 Veröff: SZ 53/111 TE OGH 1993-09-15 3 Ob 43/93 vgl auch; Veröff: SZ 66/108vergleiche auch; Veröff: SZ 66/108 TE OGH 1995-08-10 4 Ob 534/95 Vgl aber; Beisatz: Zwar haben die - insoweit nicht taxativen - Aufhebungsgründe beziehungsweise Einschränkungsgründe des § 399 Abs 1 Z 1 bis 3 EO allesamt einen entsprechenden Wegfall des Sicherungsbedürfnisses der gefährdeten Partei zur Voraussetzung, doch bedarf jedenfalls auch ein ganz oder teilweise erloschener Anspruch (insoweit) keiner Sicherung mehr. Der Unterhaltspflichtige kann zwischen einem Aufhebungsantrag (Einschränkungsantrag) nach § 399 Abs 1 Z 2 EO und der Oppositionsklage gemäß § 35 EO wählen. (T1)Vgl aber; Beisatz: Zwar haben die - insoweit nicht taxativen - Aufhebungsgründe beziehungsweise Einschränkungsgründe des Paragraph 399, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 EO allesamt einen entsprechenden Wegfall des Sicherungsbedürfnisses der gefährdeten Partei zur Voraussetzung, doch bedarf jedenfalls auch ein ganz oder teilweise erloschener Anspruch (insoweit) keiner Sicherung mehr. Der Unterhaltspflichtige kann zwischen einem Aufhebungsantrag (Einschränkungsantrag) nach Paragraph 399, Absatz eins, Ziffer 2, EO und der Oppositionsklage gemäß Paragraph 35, EO wählen. (T1) TE OGH 1995-10-10 4 Ob 70/95 Auch TE OGH 1996-03-12 4 Ob 2004/96a Vgl; Beisatz: Der rechtskräftigen Feststellung des Erlöschens sind aber jene Fälle gleichzuhalten, in denen aus einer rechtskräftigen Entscheidung folgt, dass der zu sichernde Anspruch nicht mehr besteht. Die Aufhebung der einstweiligen Verfügung nach § 399 Abs 1 EO kann daher begehrt werden, wenn aufgrund der rechtskräftigen Ehescheidung feststeht, dass der mit der einstweiligen Verfügung gesicherte Anspruch auf Unterhalt während aufrechter Ehe nicht mehr besteht. (T2) Veröff. SZ 69/61Vgl; Beisatz: Der rechtskräftigen Feststellung des Erlöschens sind aber jene Fälle gleichzuhalten, in denen aus einer rechtskräftigen Entscheidung folgt, dass der zu sichernde Anspruch nicht mehr besteht. Die Aufhebung der einstweiligen Verfügung nach Paragraph 399, Absatz eins, EO kann daher begehrt werden, wenn aufgrund der rechtskräftigen Ehescheidung feststeht, dass der mit der einstweiligen Verfügung gesicherte Anspruch auf Unterhalt während aufrechter Ehe nicht mehr besteht. (T2) Veröff. SZ 69/61 TE OGH 1998-08-12 4 Ob 195/98z Vgl; Beis wie T1 TE OGH 1999-05-20 6 Ob 26/99p Vgl; Beis wie T2 TE OGH 2006-09-28 4 Ob 134/06v Vgl; Beisatz: Ob ein nachträgliches Erlöschen der Marke in Bezug auf die einstweilige Verfügung mit einem Antrag nach § 399 Abs 1 Z 4 EO oder mit Feststellungsklage beziehungsweise Oppositionsklage (RIS-Justiz RS0001131) geltend zu machen wäre, ist derzeit nicht zu entscheiden. (T3)Vgl; Beisatz: Ob ein nachträgliches Erlöschen der Marke in Bezug auf die einstweilige Verfügung mit einem Antrag nach Paragraph 399, Absatz eins, Ziffer 4, EO oder mit Feststellungsklage beziehungsweise Oppositionsklage (RIS-Justiz RS0001131) geltend zu machen wäre, ist derzeit nicht zu entscheiden. (T3) TE OGH 2007-06-28 3 Ob 90/07t Auch; Beisatz: Hier: Behauptete Verwirkung des Unterhaltsanspruchs - Oppositionsklage zulässig. (T4) TE OGH 2008-05-20 17 Ob 11/08d Vgl; Beisatz: Ein nachträgliches Erlöschen der Marke ist in Bezug auf eine einstweilige Verfügung mit Antrag nach § 399 Abs 1 Z 2 EO geltend zu machen (siehe RS0123517). (T5); Veröff: SZ 2008/68Vgl; Beisatz: Ein nachträgliches Erlöschen der Marke ist in Bezug auf eine einstweilige Verfügung mit Antrag nach Paragraph 399, Absatz eins, Ziffer 2, EO geltend zu machen (siehe RS0123517). (T5); Veröff: SZ 2008/68 TE OGH 2011-05-10 4 Ob 59/11x Vgl; Vgl auch Beis wie T1; Beisatz: Hier: Die nachträgliche Änderung der gewerbebehördlichen Auflagen führt zu einer Verminderung des Sicherungsbedürfnisses des Klägers. (T6) TE OGH 2014-05-21 3 Ob 213/13i Auch; Beisatz: Es besteht ein Wahlrecht des Schuldners zwischen Oppositionsklage und Aufhebungsantrag. (T7) TE OGH 2016-12-20 4 Ob 53/16x Auch; Beis ähnlich wie T5; Beisatz: Ein ganz oder teilweise erloschener Anspruch bedarf (insoweit) keiner Sicherung mehr. Bei Erlöschen des Anspruchs ist (jedenfalls auch) ein Aufhebungsantrag möglich. (T8) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1962:RS0001131

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.