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{'item': ['11Os162/62', '11Os12/70', '11Os182/70', '8Ob27/71', '11Os43/72', '2Ob254/82', '8Ob17/83', '8Ob88/83', '2Ob132/03f', '2Ob40/08h', '2Ob119/08

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0073128 Entscheidungsdatum04.09.1962 Geschäftszahl11Os162/62; 11Os12/70; 11Os182/70; 8Ob27/71; 11Os43/72; 2Ob254/82; 8Ob17/83; 8Ob88/83; 2Ob132/03f; 2Ob40/08h; 2Ob119/08a; 2Ob177/11k; 2Ob19/12a; 2Ob239/12d; 2Ob212/13k; 2Ob27/20i NormStVO §3 A2 RechtssatzEine rechtzeitige erkennbare unklare Verkehrslage erfordert nicht nur besondere Vorsicht und Aufmerksamkeit im Straßenverkehr, sondern verlangt auch Bremsbereitschaft und Einhaltung einer entsprechenden Geschwindigkeit (jedenfalls nicht wie im gegebenen Falle die nur unter günstigsten Verhältnissen zulässige Höchstgeschwindigkeit) und schließt überdies die Zubilligung einer Schrecksekunde oder verlängerten Reaktionszeit aus. EntscheidungstexteTE OGH 1962-09-04 11 Os 162/62 Veröff: ZVR 1963/3 S 11 TE OGH 1970-04-23 11 Os 12/70 TE OGH 1970-12-11 11 Os 182/70 nur: Eine rechtzeitige erkennbare unklare Verkehrslage erfordert nicht nur besondere Vorsicht und Aufmerksamkeit im Straßenverkehr, sondern verlangt auch Bremsbereitschaft und Einhaltung einer entsprechenden Geschwindigkeit (jedenfalls nicht wie im gegebenen Falle die nur unter günstigsten Verhältnissen zulässige Höchstgeschwindigkeit). (T1) Beisatz: Fußgänger in Straßenmitte. (T2) TE OGH 1971-03-02 8 Ob 27/71 Veröff: ZVR 1971/226 S 303 TE OGH 1972-04-26 11 Os 43/72 Vgl auch; nur T1 TE OGH 1982-12-14 2 Ob 254/82 Auch TE OGH 1983-04-21 8 Ob 17/83 nur T1; Beisatz: Am Straßenrand bei einem Fußgeherübergang stehende alte Frau, die hinüberwinkt und auch hinüberruft. (T3) Veröff: ZVR 1984/215 S 223 TE OGH 1983-06-23 8 Ob 88/83 Auch; Beisatz: Der unklaren Verkehrslage ist durch Geschwindigkeitsverringerung und Kontaktaufnahme Rechnung zu tragen. (T4) TE OGH 2003-06-26 2 Ob 132/03f Vgl; Beisatz: Hier: Das - wenn auch nicht unter § 68 Abs 2 StVO fallende - Nebeneinanderfahren von bevorrangten Radfahrern verpflichtet diese noch nicht zu ständiger Bremsbereitschaft. (T5)Vgl; Beisatz: Hier: Das - wenn auch nicht unter Paragraph 68, Absatz 2, StVO fallende - Nebeneinanderfahren von bevorrangten Radfahrern verpflichtet diese noch nicht zu ständiger Bremsbereitschaft. (T5) TE OGH 2008-06-26 2 Ob 40/08h Auch; nur: Eine rechtzeitige erkennbare unklare Verkehrslage erfordert besondere Vorsicht und Aufmerksamkeit im Straßenverkehr. (T6) Beisatz: Hier: Nebenfahrbahn mit Zeichen „Vorrang geben" gegenüber einem einmündenden Radweg. (T7) TE OGH 2008-12-17 2 Ob 119/08a Auch; nur T6 TE OGH 2012-05-15 2 Ob 177/11k Auch; nur T6; Beisatz: Hier: Eine schwierig zu beurteilende Vorrangsituation verpflichtet zu besonderer Aufmerksamkeit. (T8) Beisatz: Hier: Kreisverkehr. (T9) TE OGH 2012-11-20 2 Ob 19/12a Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Unklare Verkehrslage für den Lenker eines Sondertransports, dem nicht verborgen geblieben sein konnte, dass der Lenker des entgegenkommenden Fahrzeugs die Warnhinweise des Transportbegleiters nicht in der gebotenen Weise beachtete. (T10) Veröff: SZ 2012/119 TE OGH 2013-03-14 2 Ob 239/12d Auch; nur T6; Beis wie T8 TE OGH 2014-07-09 2 Ob 212/13k nur: Eine rechtzeitige erkennbare unklare Verkehrslage erfordert nicht nur besondere Vorsicht und Aufmerksamkeit im Straßenverkehr, sondern verlangt auch Bremsbereitschaft und Einhaltung einer entsprechenden Geschwindigkeit. (T11) Beisatz: Hier: Sicht auf gesetzmäßig angebrachtes Vorrangzeichen durch „mobilen Baucontainer“ behindert. (T12) TE OGH 2020-06-29 2 Ob 27/20i Beisatz: Dem Vorbeifahrenden kann nicht die Verpflichtung auferlegt werden, das von einem anderen Verkehrsteilnehmer gesetzte verkehrsordnungswidrige Verhalten noch vor dessen Erkennbarkeit durch die Wahl einer so geringen Fahrgeschwindigkeit in Rechnung zu stellen, die es ihm ermöglicht, auch bei Missachtung seines Vorrangs sein Fahrzeug rechtzeitig zum Stillstand zu bringen. (T13) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1962:RS0073128

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.