RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0077249 Entscheidungsdatum20.12.2018 Geschäftszahl4Ob338/62; 4Ob339/64; 4Ob336/67; 4Ob304/70; 4Ob338/73; 4Ob310/74; 4Ob311/75; 4Ob307/78; 4Ob345/78; 4Ob390/78; 4Ob399/80; 4Ob338/83; 4Ob310/87; 4Ob122/88; 4Ob90/90; 4Ob95/91; 4Ob80/94; 4Ob248/98v; 4Ob151/99f; 4Ob11/00x; 6Ob71/05t; 4Ob133/06x; 4Ob187/07i; 6Ob139/18m; 6Ob131/18k NormUrhG §81 Abs1 RechtssatzDie Frage der Wiederholungsgefahr ist bei Unterlassungsansprüchen nach dem UrhG nach den gleichen Grundsätzen zu beurteilen wie im Verfahren nach dem UWG. Auch hier darf bei der Annahme einer Wiederholungsgefahr nicht engherzig vorgegangen werden; vielmehr ist eine solche Gefahr schon bei einem einmaligen Gesetzesverstoß anzunehmen und nur dann als ausgeschlossen anzusehen, wenn der Verletzte durch ein exekutionsfähiges Anerkenntnis geschützt oder sonst vom Beklagten die Unmöglichkeit einer neuerlichen Verletzung bewiesen wird. EntscheidungstexteTE OGH 1962-09-11 4 Ob 338/62 Veröff: ÖBl 1963,35 TE OGH 1964-10-20 4 Ob 339/64 Veröff: ÖBl 1965,49 TE OGH 1967-10-03 4 Ob 336/67 Veröff: ÖBl 1968,45 TE OGH 1970-02-24 4 Ob 304/70 Veröff: ÖBl 1970,157 TE OGH 1973-11-27 4 Ob 338/73 Beisatz: Toni Sailer (T1) Veröff: ÖBl 1974,97 TE OGH 1974-03-19 4 Ob 310/74 Beisatz: Die Wiederholungsgefahr ist insbesondere nur dann auszuschließen, wenn das Verhalten des Beklagten nach der Beanstandung eindeutig eine ernstliche Willensänderung erkennen lässt. (T2) Veröff: JBl 1974,528 = ÖBl 1974,96 TE OGH 1975-04-22 4 Ob 311/75 nur: Die Frage der Wiederholungsgefahr ist bei Unterlassungsansprüchen nach dem UrhG nach den gleichen Grundsätzen zu beurteilen wie im Verfahren nach dem UWG. (T3) Beis wie T2; Beisatz: Musikautomat (T4) Veröff: ÖBl 1976,170 TE OGH 1978-03-07 4 Ob 307/78 nur T3 TE OGH 1978-07-04 4 Ob 345/78 Auch; Veröff: ÖBl 1979,85 TE OGH 1978-11-28 4 Ob 390/78 nur: Die Frage der Wiederholungsgefahr ist bei Unterlassungsansprüchen nach dem UrhG nach den gleichen Grundsätzen zu beurteilen wie im Verfahren nach dem UWG. Auch hier darf bei der Annahme einer Wiederholungsgefahr nicht engherzig vorgegangen werden; vielmehr ist eine solche Gefahr schon bei einem einmaligen Gesetzesverstoß anzunehmen. (T5) Beis wie T2; Veröff: SZ 51/167 = ÖBl 1979,51 TE OGH 1981-01-13 4 Ob 399/80 nur T3 TE OGH 1983-05-10 4 Ob 338/83 nur T5; Veröff: ÖBl 1984,28 TE OGH 1987-06-30 4 Ob 310/87 nur T3 TE OGH 1989-01-24 4 Ob 122/88 nur T3; Beisatz: Hier: Frage des Anbotes eines Unterlassungsvergleiches. (T6) Veröff: MR 1989,52 TE OGH 1991-03-12 4 Ob 90/90 nur T5; Veröff: WBl 1991,235 = ecolex 1991,473 (Kucsko) = MR 1991,106 (Walter) = ÖBl 1991,137 TE OGH 1991-11-05 4 Ob 95/91 nur T5; Beis wie T2; Beisatz: Die - erst im Zuge des Prozesses veranlasste - Mitteilung an Kunden des Beklagten, dass die beanstandeten Gegenstände nicht mehr erhältlich seien, reicht für die Bescheinigung einer ernstlichen Willensänderung nicht aus; auch mit der bloßen Erklärung, am Verkauf nicht mehr interessiert zu sein, kann eine solche Willensänderung nicht dokumentiert werden. - "Le Corbusier - chaise - longue". (T7) Veröff: GRURInt 1992,674 = MR 1992,27 (Walter) TE OGH 1994-07-12 4 Ob 80/94 Beisatz: Hält er seinen Antrag auf Abweisung der Klage oder auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung mit der Begründung aufrecht, zur beanstandeten Handlung berechtigt zu sein, ist Wiederholungsgefahr anzunehmen. (T8) TE OGH 1998-10-20 4 Ob 248/98v Auch; Beis wie T2 TE OGH 1999-09-13 4 Ob 151/99f Auch; nur T3; Beis wie T2 TE OGH 2000-03-14 4 Ob 11/00x Auch; nur: Die Frage der Wiederholungsgefahr ist bei Unterlassungsansprüchen nach dem UrhG nach den gleichen Grundsätzen zu beurteilen wie im Verfahren nach dem UWG. Auch hier darf bei der Annahme einer Wiederholungsgefahr nicht engherzig vorgegangen werden; vielmehr ist eine solche Gefahr schon bei einem einmaligen Gesetzesverstoß anzunehmen. (T9); Beis wie T2 TE OGH 2005-05-19 6 Ob 71/05t nur T5; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Hier: Die angebotene Unterlassungsverpflichtung umfasste nicht alles, was der Kläger begehren konnte: Weiterbestand der Wiederholungsgefahr. (T10) TE OGH 2006-08-09 4 Ob 133/06x nur T3 TE OGH 2007-11-13 4 Ob 187/07i nur T3 TE OGH 2018-08-31 6 Ob 139/18m Beisatz: Im Hinblick auf die rechtskräftige Verurteilung des Klägers wegen der im inkriminierten Artikel erwähnten Tat(en) scheidet eine Wiederholung der Verletzung der Unschuldsvermutung durch die Beklagte im Hinblick auf diese Tat(en) denknotwendig aus. (T11); Beisatz: Hier: Wenngleich ein Gesetzesverstoß in der Regel die Wiederholungsgefahr indiziert, kann sich diese Indizwirkung doch nur auf in der Ingerenz des beklagten Eingreifers liegende Umstände beziehen. (T12) TE OGH 2018-12-20 6 Ob 131/18k Vgl auch; Beis wie T12 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1962:RS0077249
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