8Ob251/62
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum11.09.1962 Geschäftszahl8Ob251/62 NormZPO §59 Abs1;
ZPO §440;
RechtssatzWird im bezirksgerichtlichen Verfahren keine erste Tagsatzung nach § 239 ZPO, sondern sogleich die Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung angeordnet, dann muß jedenfalls bei der ersten Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung der Antrag auf Sicherheitsleistung gestellt werden. Er kann auch dann nicht bei Beginn der zweiten Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung gestellt werden, wenn sich die beklagte Partei bei der ersten Verhandlungstagsatzung noch nicht in die Hauptsache eingelassen haben sollte.Wird im bezirksgerichtlichen Verfahren keine erste Tagsatzung nach Paragraph 239, ZPO, sondern sogleich die Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung angeordnet, dann muß jedenfalls bei der ersten Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung der Antrag auf Sicherheitsleistung gestellt werden. Er kann auch dann nicht bei Beginn der zweiten Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung gestellt werden, wenn sich die beklagte Partei bei der ersten Verhandlungstagsatzung noch nicht in die Hauptsache eingelassen haben sollte.
EntscheidungstexteTE OGH 1962/09/11 8 Ob 251/62 RechtssatznummerRS0036061