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{'item': '5Ob141/62; 6Ob133/69 (6Ob134/69); 1Ob204/71; 1Ob26/72; 3Ob195/74; 5Ob656/82; 3Ob525/83; 7Ob592/86 (7Ob593/86); 6Ob685/86; 10Ob510/88; 4Ob559

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0018756 Entscheidungsdatum24.06.2025 Geschäftszahl5Ob141/62; 6Ob133/69 (6Ob134/69); 1Ob204/71; 1Ob26/72; 3Ob195/74; 5Ob656/82; 3Ob525/83; 7Ob592/86 (7Ob593/86); 6Ob685/86; 10Ob510/88; 4Ob559/90; 8Ob1652/92; 10Ob136/98t; 6Ob51/99i; 6Ob126/01z; 3Ob173/14h; 4Ob14/16m; 1Ob107/16s; 10Ob65/17g; 4Ob78/25m NormABGB §932 VABGB §932 römisch fünf ABGB §933 IABGB §933 römisch eins ABGB §1052 B1 RechtssatzDer Verbesserungsanspruch kann nur klageweise durchgesetzt werden. Solange der Unternehmer dem Verlangen des Bestellers nicht entsprochen hat, steht diesem ein Zurückbehaltungsrecht nach § 1052 ABGB zu, aber nur wegen solcher Mängel, deren Behebung einen unverhältnismäßigen Aufwand nicht erfordert. Auch darf die Zurückbehaltung nicht über das notwendige Maß hinausgehen. Die Gewährleistungsfrist für Arbeiter an sanitären Anlagen und einer Zentralheizungsanlage in einem Haus beträgt drei Jahre, auch wenn nicht sämtliche Rohre unter Verputz gelegt sind.Der Verbesserungsanspruch kann nur klageweise durchgesetzt werden. Solange der Unternehmer dem Verlangen des Bestellers nicht entsprochen hat, steht diesem ein Zurückbehaltungsrecht nach Paragraph 1052, ABGB zu, aber nur wegen solcher Mängel, deren Behebung einen unverhältnismäßigen Aufwand nicht erfordert. Auch darf die Zurückbehaltung nicht über das notwendige Maß hinausgehen. Die Gewährleistungsfrist für Arbeiter an sanitären Anlagen und einer Zentralheizungsanlage in einem Haus beträgt drei Jahre, auch wenn nicht sämtliche Rohre unter Verputz gelegt sind. EntscheidungstexteTE OGH 1962-09-13 5 Ob 141/62 Veröff: HS 3161/38 TE OGH 1969-06-25 6 Ob 133/69 nur: Die Gewährleistungsfrist für Arbeiten beträgt drei Jahre. (T1) Beisatz: Hier: Malerarbeiten an einem Hotelgebäude (T2) TE OGH 1971-10-14 1 Ob 204/71 nur: Der Verbesserungsanspruch kann nur klageweise durchgesetzt werden. (T3) Veröff: HS 8335 TE OGH 1972-02-16 1 Ob 26/72 nur T1; Beisatz: Eingebaute Mamorstufen und Fensterbank (T4) TE OGH 1974-11-05 3 Ob 195/74 nur T1; Veröff: EvBl 1975/144 S 295 = JBl 1975,432 = SZ 47/118 TE OGH 1982-07-13 5 Ob 656/82 Auch; nur: Solange der Unternehmer dem Verlangen des Bestellers nicht entsprochen hat, steht diesem ein Zurückbehaltungsrecht nach § 1052 ABGB zu. (T5)Auch; nur: Solange der Unternehmer dem Verlangen des Bestellers nicht entsprochen hat, steht diesem ein Zurückbehaltungsrecht nach Paragraph 1052, ABGB zu. (T5) Beisatz: Der Unternehmer kann den Werklohn (hier: Haftungsrücklaß) erst nach Durchführung der Verbesserung fordern. (T6) Veröff: JBl 1984,204 TE OGH 1983-06-08 3 Ob 525/83 nur T5 TE OGH 1986-09-11 7 Ob 592/86 nur T3 TE OGH 1986-12-11 6 Ob 685/86 Auch; nur T5; Beis wie T6 TE OGH 1988-09-20 10 Ob 510/88 nur T1; Beisatz: Hier: Betonboden unter Kunststoffboden (T7) TE OGH 1990-12-18 4 Ob 559/90 Auch; nur T3 TE OGH 1992-10-15 8 Ob 1652/92 Auch; Beisatz: Dem Besteller steht das auf der Mangelhaftigkeit des Werkes beruhende Leistungsverweigerungsrecht und damit der Einwand der mangelnden Fälligkeit des Werklohnes nur so lange zu, als er noch ein Interesse an der Verbesserung hat. (T8) TE OGH 1998-10-13 10 Ob 136/98t nur T5 TE OGH 1999-07-15 6 Ob 51/99i Auch; Beis wie T8; Beisatz: Die Tatsache der Veräußerung der mangelhaften Sache besagt grundsätzlich noch nicht, dass der nunmehrige Eigentümer eine Verbesserung nicht mehr in Anspruch nehmen werde. Eine entsprechend hohe Ablösezahlung deutet darauf hin, dass kein Preisabstrich wegen der Mängel der abgelösten Sachen vereinbart wurde und der Erwerber somit noch mit einer Verbesserung rechnet. (T9) TE OGH 2002-03-14 6 Ob 126/01z Vgl; Beis wie T9 TE OGH 2014-11-19 3 Ob 173/14h Auch; Beis wie T9 nur: Die Tatsache der Veräußerung der mangelhaften Sache besagt grundsätzlich noch nicht, dass der nunmehrige Eigentümer eine Verbesserung nicht mehr in Anspruch nehmen werde. (T10) TE OGH 2016-03-30 4 Ob 14/16m Auch; Beis wie T6 TE OGH 2016-09-27 1 Ob 107/16s Beis wie T8; Beisatz: Wo eine Verbesserung nicht oder nicht mehr in Betracht kommt, ein nach dem Gewährleistungsrecht aufrechter Erfüllungsanspruch gegen den Unternehmer nicht oder nicht mehr besteht, ist auch kein Recht zur Verweigerung der Gegenleistung anzuerkennen. (T11) Beisatz: Hier: Vertragsaufhebung nach § 1170b ABGB. (T12); Veröff: SZ 2016/93Beisatz: Hier: Vertragsaufhebung nach Paragraph 1170 b, ABGB. (T12); Veröff: SZ 2016/93 TE OGH 2017-12-20 10 Ob 65/17g Auch; Beisatz: Seine Grenze findet das Leistungsverweigerungsrecht aber immer dann, wenn die Verbesserung unverhältnismäßig ist. In diesem Fall kann der Übernehmer nur Preisminderung verlangen und den entsprechenden Betrag vom Entgelt abziehen; ein Zurückbehaltungsrecht besteht nicht mehr. (T13) TE OGH 2025-06-24 4 Ob 78/25m Beisatz: Der Einwand der mangelnden Fälligkeit des Werklohns nach § 1170 ABGB kann auch auf die Erhebung eines schadenersatzrechtlichen Verbesserungsanspruchs wegen bei Herstellung des Werks aufgetretener Mängel gemäß § 933a ABGB gestützt werden. (T14)Beisatz: Der Einwand der mangelnden Fälligkeit des Werklohns nach Paragraph 1170, ABGB kann auch auf die Erhebung eines schadenersatzrechtlichen Verbesserungsanspruchs wegen bei Herstellung des Werks aufgetretener Mängel gemäß Paragraph 933 a, ABGB gestützt werden. (T14) Beisatz: So bereits 10 Ob 71/14k (T15) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1962:RS0018756

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.