RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum03.10.1962 Geschäftszahl7Ob292/62; 7Ob46/62; 5Ob321/66; 8Ob320/67; 5Ob168/69; 7Ob653/76; 3Ob616/76; 4Ob559/77; 5Ob548/78; 7Ob755/78; 3Ob524/79; 6Ob502/81; 5Ob516/82; 1Ob553/82; 1Ob511/83; 7Ob587/83; 1Ob791/83; 2Ob589/84; 3Ob557/84; 2Ob658/84; 7Ob555/85; 3Ob586/85; 1Ob537/88; 4Ob524/88; 1Ob600/91; 3Ob2369/96w; 1Ob215/99w; 1Ob4/03z NormABGB §1220; ABGB §1231; RechtssatzUnter Vermögen im Sinne des ABGB ist auch das Einkommen zu verstehen (7 Ob 46/62). EntscheidungstexteTE OGH 1962/10/03 7 Ob 292/62 TE OGH 1962/01/24 7 Ob 46/62 Veröff: JBl 1962,558 = EvBl 1962/489 S 628 TE OGH 1966/11/03 5 Ob 321/66 Veröff: RZ 1967,74 TE OGH 1967/11/14 8 Ob 320/67 Beisatz: Das Einkommen der Gattin des Dotationspflichtigen hat außer Betracht zu bleiben. (T1) Veröff: EFSlg 8401 TE OGH 1969/07/31 5 Ob 168/69 Beisatz: Wenn dieses Ersparnisse und die Ansammlung eines entsprechenden Kapitals ermöglicht. (T2) Veröff: EFSlg 11714 TE OGH 1976/11/04 7 Ob 653/76 Veröff: NZ 1980,40 TE OGH 1976/11/09 3 Ob 616/76 Beis wie T1; Beis wie T2; Veröff: EvBl 1977/98 S 211 TE OGH 1977/11/08 4 Ob 559/77 Beis wie T1; Beis wie T2 TE OGH 1978/03/17 5 Ob 548/78 TE OGH 1979/01/11 7 Ob 755/78 Beis wie T2; Beisatz: Ohne Gefährdung seines Unterhaltes und jenes seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen. (T3) Veröff: EFSlg 33730 TE OGH 1980/01/16 3 Ob 524/79 Beis wie T2 TE OGH 1981/02/18 6 Ob 502/81 Ähnlich; Beis wie T2; Beisatz: Hierzu gehört auch die Darlehensrückzahlung, wenn dieses zur Kapitalbildung gedient hat. (T4) TE OGH 1982/01/26 5 Ob 516/82 Auch; Beis wie T2 TE OGH 1982/04/21 1 Ob 553/82 Beis wie T3 TE OGH 1983/01/24 1 Ob 511/83 Auch; Beis wie T3 TE OGH 1983/09/01 7 Ob 587/83 TE OGH 1984/01/11 1 Ob 791/83 Beis wie T2; Beis wie T3 TE OGH 1984/08/28 2 Ob 589/84 Beis wie T2 TE OGH 1984/09/12 3 Ob 557/84 Beis wie T2; Beisatz: Auch beim Ausstattungsberechtigten wird man unter diesen Voraussetzungen Arbeitseinkommen auf den Ausstattungsanspruch anrechnen können. Dabei wird allerdings zu berücksichtigen sein, daß gerade der Aufbau einer neuen Familie besondere finanzielle Belastungen mit sich bringt, sodaß die Möglichkeit, ohne Gefährdung des eigenen anständigen Unterhalts in naher Zukunft nennenswerte Ersparnisse zu bilden, nur in den seltensten Fällen und bei einem weit überdurchschnittlichen Arbeitseinkommen gegeben sein wird. (T5) TE OGH 1984/11/27 2 Ob 658/84 TE OGH 1985/06/13 7 Ob 555/85 Beis wie T2; Beis wie T3 TE OGH 1985/10/30 3 Ob 586/85 Beis wie T3; Beisatz: Hier: Ausstattung (T6) TE OGH 1988/04/13 1 Ob 537/88 Beis wie T2 TE OGH 1988/04/26 4 Ob 524/88 Beis wie T3 TE OGH 1991/10/09 1 Ob 600/91 Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T5 nur: Auch beim Ausstattungsberechtigten wird man unter diesen Voraussetzungen Arbeitseinkommen auf den Ausstattungsanspruch anrechnen können. (T7) Beis wie T4; Beisatz: Unter Vermögen im Sinne des § 1220 ABGB sind auch Liegenschaften zu verstehen, soferne sich der Ausstattungspflichtige durch deren Belastung oder Veräußerung, allenfalls auch unmittelbare Übertragung an die Ausstattungsberechtigte der Ausstattungspflichtige ohne Beeinträchtigung der dem eigenen Lebensstandard entsprechenden Bedürfnisse und der seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen die Mittel zur Ausstattung verschaffen kann. (T8) Veröff: RZ 1993/21 S 76 Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T5 nur: Auch beim Ausstattungsberechtigten wird man unter diesen Voraussetzungen Arbeitseinkommen auf den Ausstattungsanspruch anrechnen können. (T7) Beis wie T4; Beisatz: Unter Vermögen im Sinne des Paragraph 1220, ABGB sind auch Liegenschaften zu verstehen, soferne sich der Ausstattungspflichtige durch deren Belastung oder Veräußerung, allenfalls auch unmittelbare Übertragung an die Ausstattungsberechtigte der Ausstattungspflichtige ohne Beeinträchtigung der dem eigenen Lebensstandard entsprechenden Bedürfnisse und der seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen die Mittel zur Ausstattung verschaffen kann. (T8) Veröff: RZ 1993/21 S 76 TE OGH 1997/05/21 3 Ob 2369/96w Beis wie T2 TE OGH 1999/08/05 1 Ob 215/99w Auch TE OGH 2003/11/18 1 Ob 4/03z Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T8 RechtssatznummerRS0022471
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