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7Ob199/62 (7Ob200/62)

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum10.10.1962 Geschäftszahl7Ob199/62 (7Ob200/62); 1Ob9/70; 4Ob556/74 NormABGB §614;

ABGB §823;

AußStrG §2 B;

RechtssatzNach § 614 ABGB ist der eingesetzte Erbe nicht mit einer Nacherbschaft zu belasten, wenn Zweifel bestehen, ob eine Nacherbschaft oder bloß eine Ersatzerbschaft angeordnet wurde.Nach Paragraph 614, ABGB ist der eingesetzte Erbe nicht mit einer Nacherbschaft zu belasten, wenn Zweifel bestehen, ob eine Nacherbschaft oder bloß eine Ersatzerbschaft angeordnet wurde.

EntscheidungstexteTE OGH 1962/10/10 7 Ob 199/62 RZ 1963,14 TE OGH 1970/01/29 1 Ob 9/70 TE OGH 1974/09/10 4 Ob 556/74 RechtssatznummerRS0005857

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.