RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum10.10.1962 Geschäftszahl7Ob199/62 (7Ob200/62); 4Ob650/71; 8Ob517/86 (8Ob518/86); 7Ob654/87; 1Ob73/02w; 6Ob106/08v NormABGB §614; ABGB §823; AußStrG §2 H2 RechtssatzOb in der letztwilligen Verfügung der Erblasserin die Anordnung einer Ersatz- oder einer Nacherbschaft zu erblicken ist, hat das Verlassenschaftsgericht zunächst mit den Mitteln des außerstreitigen Verfahrens selbst zu entscheiden. EntscheidungstexteTE OGH 1962/10/10 7 Ob 199/62 RZ 1963,14 TE OGH 1972/04/25 4 Ob 650/71 Einschränkend: Nur als Vorfrage, wenn Ordnungen nach § 158 AußStrG zu treffend sind. (T1) = EvBl 1972/262 S 494 Einschränkend: Nur als Vorfrage, wenn Ordnungen nach Paragraph 158, AußStrG zu treffend sind. (T1) = EvBl 1972/262 S 494 TE OGH 1986/05/26 8 Ob 517/86 Vgl; Beisatz: Bei Fehlen jeglichen Anhaltspunktes dafür, dass die Absicht des Erblassers auch auf Grund anderer Kriterien, die mit den Mitteln des Außerstreitverfahrens nicht beziehungsweise nicht ebenso berücksichtigt werden konnten, erforscht werden sollte, bildet es keinen Nichtigkeitsgrund, wenn die Vorinstanzen keinen Anlass fanden, "das Problem der Auslegung des erblasserischen Testamentes" auf den Rechtsweg zu verweisen, sondern die Frage nur an den Urkunden selbst lösten. (T2) TE OGH 1987/07/30 7 Ob 654/87 TE OGH 2002/04/30 1 Ob 73/02w Vgl; Beisatz: Ganz allgemein hat das Verlassenschaftsgericht die von ihm - wenngleich zuweilen nur "vorläufig" - zu entscheidenden (Vor-)Fragen mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln des Verfahrens außer Streitsachen selbst zu beantworten; das gilt namentlich dann, wenn es um die Auslegung einer letztwilligen Verfügung nach ihrem Wortlaut geht. (T3); Beisatz: Nur dort, wo das Gesetz anordnet, dass mit der Entscheidung bis zur Klärung auf dem Rechtsweg innezuhalten sei (so etwa in § 127 Abs 1 AußStrG) oder wo die Entscheidung infolge unterschiedlicher Behauptungen der betroffenen Parteien von der Klärung strittiger Tatfragen abhängt, ist die Entscheidungsbefugnis des Verlassenschaftsgerichts beschränkt. (T4) Vgl; Beisatz: Ganz allgemein hat das Verlassenschaftsgericht die von ihm - wenngleich zuweilen nur "vorläufig" - zu entscheidenden (Vor-)Fragen mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln des Verfahrens außer Streitsachen selbst zu beantworten; das gilt namentlich dann, wenn es um die Auslegung einer letztwilligen Verfügung nach ihrem Wortlaut geht. (T3); Beisatz: Nur dort, wo das Gesetz anordnet, dass mit der Entscheidung bis zur Klärung auf dem Rechtsweg innezuhalten sei (so etwa in Paragraph 127, Absatz eins, AußStrG) oder wo die Entscheidung infolge unterschiedlicher Behauptungen der betroffenen Parteien von der Klärung strittiger Tatfragen abhängt, ist die Entscheidungsbefugnis des Verlassenschaftsgerichts beschränkt. (T4) TE OGH 2008/06/05 6 Ob 106/08v Beisatz: Hier: Klärung der Vorfrage, ob eine (Substitutions-)legat oder eine Erbeinsetzung vorliegt, zur Ausstellung einer Amtsbestätigung nach § 178 AußStrG 1854. (T5) Beisatz: Hier: Klärung der Vorfrage, ob eine (Substitutions-)legat oder eine Erbeinsetzung vorliegt, zur Ausstellung einer Amtsbestätigung nach Paragraph 178, AußStrG 1854. (T5) RechtssatznummerRS0006601
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.