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{'item': ['3Ob147/62', '3Ob73/71', '3Ob117/73', '3Ob19/74', '3Ob68/83', '3Ob121/83', '3Ob114/86', '3Ob1004/87', '3Ob107/88', '3Ob175/88', '3Ob184/88',

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0001590 Entscheidungsdatum17.10.1962 Geschäftszahl3Ob147/62; 3Ob73/71; 3Ob117/73; 3Ob19/74; 3Ob68/83; 3Ob121/83; 3Ob114/86; 3Ob1004/87; 3Ob107/88; 3Ob175/88; 3Ob184/88; 3Ob1004/92; 3Ob106/97b; 3Ob243/98a; 3Ob207/99h; 3Ob149/00h; 3Ob35/06b; 3Ob212/08k; 3Ob73/13a NormEO §43 RechtssatzDie Aufschiebung der Exekution ist grundsätzlich bei jeder Exekutionsart und in jedem Stadium der Exekution möglich, solange diese nicht beendet ist, also auch nach Bewilligung der Exekution. Die Aufschiebung einer noch nicht vollzogenen Exekution ist allerdings der Aufschiebung einer Exekution unter Aufhebung der vollzogenen Exekutionsakte nach § 43 Abs 2 EO gleichzuhalten, sie kann daher nur bei Leistung der Sicherheit für die volle Befriedigung des vollstreckbaren Anspruches bewilligt werden.Die Aufschiebung der Exekution ist grundsätzlich bei jeder Exekutionsart und in jedem Stadium der Exekution möglich, solange diese nicht beendet ist, also auch nach Bewilligung der Exekution. Die Aufschiebung einer noch nicht vollzogenen Exekution ist allerdings der Aufschiebung einer Exekution unter Aufhebung der vollzogenen Exekutionsakte nach Paragraph 43, Absatz 2, EO gleichzuhalten, sie kann daher nur bei Leistung der Sicherheit für die volle Befriedigung des vollstreckbaren Anspruches bewilligt werden. EntscheidungstexteTE OGH 1962-10-17 3 Ob 147/62 EvBl 1963/11 S 18 TE OGH 1971-06-30 3 Ob 73/71 TE OGH 1973-06-26 3 Ob 117/73 Beisatz: Fahrnisexekution (T1) TE OGH 1974-04-23 3 Ob 19/74 Beis wie T1 TE OGH 1983-06-29 3 Ob 68/83 nur: Die Aufschiebung einer noch nicht vollzogenen Exekution ist allerdings der Aufschiebung einer Exekution unter Aufhebung der vollzogenen Exekutionsakte nach § 43 Abs 2 EO gleichzuhalten, sie kann daher nur bei Leistung der Sicherheit für die volle Befriedigung des vollstreckbaren Anspruches bewilligt werden. (T2)nur: Die Aufschiebung einer noch nicht vollzogenen Exekution ist allerdings der Aufschiebung einer Exekution unter Aufhebung der vollzogenen Exekutionsakte nach Paragraph 43, Absatz 2, EO gleichzuhalten, sie kann daher nur bei Leistung der Sicherheit für die volle Befriedigung des vollstreckbaren Anspruches bewilligt werden. (T2) Beisatz: Auch bei einer nur Zug um Zug gegen Liegerung eines bestimmten Gegenstandes zu erbringenden Geldleistung bemisst sich eine solche Sicherheit in der Höhe des betriebenen Anspruches. (T3) TE OGH 1983-10-12 3 Ob 121/83 Auch; nur T2 TE OGH 1986-11-19 3 Ob 114/86 nur T2; Beis wie T1; SZ 59/204 TE OGH 1987-03-04 3 Ob 1004/87 Auch TE OGH 1988-10-19 3 Ob 107/88 nur T2; Beisatz: Hier: Zukünftige Beugestrafen nach § 355 EO. (T4)nur T2; Beisatz: Hier: Zukünftige Beugestrafen nach Paragraph 355, EO. (T4) TE OGH 1988-12-14 3 Ob 175/88 nur T2; Beis wie T4; Rdw 1989,160 TE OGH 1989-02-22 3 Ob 184/88 Auch; nur T2; Beis wie T1; SZ 62/23 TE OGH 1992-02-26 3 Ob 1004/92 Vgl auch; nur T2 TE OGH 1997-05-21 3 Ob 106/97b nur: Die Aufschiebung einer noch nicht vollzogenen Exekution kann nur bei Leistung der Sicherheit für die volle Befriedigung des vollstreckbaren Anspruches bewilligt werden. (T5) TE OGH 1998-11-25 3 Ob 243/98a nur T2; Beisatz: Hier: Einstweilige Vorkehrung nach § 458 ZPO. (T6)nur T2; Beisatz: Hier: Einstweilige Vorkehrung nach Paragraph 458, ZPO. (T6) TE OGH 2000-02-28 3 Ob 207/99h nur T2; Beis wie T1 TE OGH 2000-11-15 3 Ob 149/00h nur T5; Beisatz: Dies muss auch für das Unterbleiben der Vollziehung von zur Sicherstellung bewilligten Exekutionshandlungen gemäß § 376 Abs 1 Z 2 EO gelten. (T7)nur T5; Beisatz: Dies muss auch für das Unterbleiben der Vollziehung von zur Sicherstellung bewilligten Exekutionshandlungen gemäß Paragraph 376, Absatz eins, Ziffer 2, EO gelten. (T7) TE OGH 2006-05-30 3 Ob 35/06b nur T5 TE OGH 2008-11-19 3 Ob 212/08k Vgl; nur T5; Beisatz: Wenn auch im Rahmen der Fahrnisexekution der Vermögensnachteil des Aufschiebungswerbers auch vor Pfändung von Gegenständen als offenkundig erachtet wird, so ist die Aufschiebung in diesem Verfahrensstadium nur gegen Sicherheitsleistung zu bewilligen. (T8) Veröff: SZ 2008/172 TE OGH 2013-06-19 3 Ob 73/13a Auch; nur T5; Beis wie T8

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.