Amtliche Quellenris.bka.gv.at · EUR-Lex
Europaius

OGH Rechtssatz RS0009032 (7Ob299/62)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0009032 Entscheidungsdatum17.10.1962 Geschäftszahl7Ob299/62; 9Os208/66 (9Os209/66); 10Ob34/17y NormABGB §19; ABGB §344 RechtssatzEine sinngemäße Anwendung des § 344 ABGB ergibt, daß Selbsthilfe nur zulässig ist, wenn die Behörde nicht unverzüglich angerufen werden kann.Eine sinngemäße Anwendung des Paragraph 344, ABGB ergibt, daß Selbsthilfe nur zulässig ist, wenn die Behörde nicht unverzüglich angerufen werden kann.

EntscheidungstexteTE OGH 1962-10-17 7 Ob 299/62 TE OGH 1967-01-19 9 Os 208/66 EvBl 1967/355 S 494 = SSt 38/6 TE OGH 2017-12-20 10 Ob 34/17y Beisatz: Eine Selbsthilfemaßnahme ist nicht gerechtfertigt, wenn der zu sichernde Anspruch in Wahrheit nicht bestand, die behördliche Hilfe durchaus rechtzeitig gewesen wäre oder der Eingriff im konkreten Fall bei der gebotenen Abwägung der wechselseitigen Interessen übermäßig war. (T1) Veröff: SZ 2017/146 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1962:RS0009032

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.