RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum24.10.1962 Geschäftszahl11Os281/62; 10Os4/63; 9Os200/77; 13Os136/78 (13Os156/78); 12Os16/90 (12Os17/90); 15Os115/90 (15Os125/90); 11Os147/98; 14Os19/02 NormStPO §41 Abs2; StPO §41 Abs3; StPO §285a Z3; RechtssatzEine einmal in Lauf gesetzte Frist zur Ausführung eines angemeldeten Rechtsmittels wird auch nicht durch Erkrankung oder sonstige Enthebungsgründe des zu ihrer Ausführung bestellten Armenverteidigers unterbrochen. EntscheidungstexteTE OGH 1962/10/24 11 Os 281/62 TE OGH 1963/04/04 10 Os 4/63 Veröff: EvBl 1963/305 S 409 TE OGH 1978/02/07 9 Os 200/77 Beisatz: Hier Auseinandersetzung zwischen dem gemäß § 41 Abs 2 StPO bestellten (die Enthebung begehrenden) Verteidiger und dem Angeklagten. (T1) Beisatz: Hier Auseinandersetzung zwischen dem gemäß Paragraph 41, Absatz 2, StPO bestellten (die Enthebung begehrenden) Verteidiger und dem Angeklagten. (T1) TE OGH 1978/11/23 13 Os 136/78 Vgl jedoch; Beisatz: Umbestellung in der Person des Verfahrenshelfers durch die Rechtsanwaltskammer nach Zustellung des Urteils. (T2) TE OGH 1990/03/08 12 Os 16/90 Vgl jedoch; Beisatz: Bei einer Enthebung gemäß § 45 Abs 4 RAO beginnt die Rechtsmittelausführungsfrist erst mit der neuerlichen Zustellung des Urteils an den zu bestellenden anderen Rechtsanwalt zu laufen. (T3) Veröff: AnwBl 1990,365 = RZ 1990/70 S 155 Vgl jedoch; Beisatz: Bei einer Enthebung gemäß Paragraph 45, Absatz 4, RAO beginnt die Rechtsmittelausführungsfrist erst mit der neuerlichen Zustellung des Urteils an den zu bestellenden anderen Rechtsanwalt zu laufen. (T3) Veröff: AnwBl 1990,365 = RZ 1990/70 S 155 TE OGH 1990/11/20 15 Os 115/90 Ausdrücklich gegenteilig; Beisatz: Auch im Fall einer Umbestellung gemäß § 45 Abs 1 RAO während des Ablaufs einer Rechtsmittelausführungsfrist beginnt in sinngemäßer Anwendung des § 43 a StPO die Frist zur Ausführung einer bereits angemeldeten Nichtigkeitsbeschwerde erst mit dem auf die Zustellung des Urteils an den neu bestellten Verteidiger folgenden Tag (neu) zu laufen. (T4) Ausdrücklich gegenteilig; Beisatz: Auch im Fall einer Umbestellung gemäß Paragraph 45, Absatz eins, RAO während des Ablaufs einer Rechtsmittelausführungsfrist beginnt in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 43, a StPO die Frist zur Ausführung einer bereits angemeldeten Nichtigkeitsbeschwerde erst mit dem auf die Zustellung des Urteils an den neu bestellten Verteidiger folgenden Tag (neu) zu laufen. (T4) TE OGH 1999/01/18 11 Os 147/98 Vgl auch; Beisatz: § 41 Abs 1 Z 4 erster Fall StPO ordnet notwendige Verteidigung zur Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde, nicht aber für die (gesamte) Dauer der hiezu offenstehenden Frist an. Kündigt der gewählte Verteidiger nach Urteilszustellung und vor Fristablauf die Vollmacht, besteht daher keine aus § 41 Abs 3 StPO abzuleitende Pflicht, den Angeklagten aufzufordern, einen Verteidiger zu wählen oder die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers zu beantragen. (T5) Vgl auch; Beisatz: Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer 4, erster Fall StPO ordnet notwendige Verteidigung zur Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde, nicht aber für die (gesamte) Dauer der hiezu offenstehenden Frist an. Kündigt der gewählte Verteidiger nach Urteilszustellung und vor Fristablauf die Vollmacht, besteht daher keine aus Paragraph 41, Absatz 3, StPO abzuleitende Pflicht, den Angeklagten aufzufordern, einen Verteidiger zu wählen oder die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers zu beantragen. (T5) TE OGH 2002/05/07 14 Os 19/02 Vgl jedoch; Beis ähnlich T3 RechtssatznummerRS0097589
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.