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4Ob109/62

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum06.11.1962 Geschäftszahl4Ob109/62; 4Ob5/72; 8ObA335/99v NormArbVG §120;

BRG §18;

RechtssatzDer Sonderschutz des § 18 BRG fängt mit dem Beginn der Mitgliedschaft zum Betriebsrat an; nicht maßgebend ist der Tag, an dem das Wahlergebnis im Betrieb angeschlagen oder dem Betriebsinhaber oder dem Einigungsamt mitgeteilt wurde, oder der Tag, an dem sich der Betriebsrat konstituiert hat.Der Sonderschutz des Paragraph 18, BRG fängt mit dem Beginn der Mitgliedschaft zum Betriebsrat an; nicht maßgebend ist der Tag, an dem das Wahlergebnis im Betrieb angeschlagen oder dem Betriebsinhaber oder dem Einigungsamt mitgeteilt wurde, oder der Tag, an dem sich der Betriebsrat konstituiert hat.

EntscheidungstexteTE OGH 1962/11/06 4 Ob 109/62 Veröff: EvBl 1963/53 S 72 = Arb 7656 TE OGH 1972/02/08 4 Ob 5/72 Beisatz: Die dreijährige Tätigkeitsperiode beginnt mit dem Zeitpunkt der Wahl (Feststellung und Zuteilung der Mitgliederstellen an die Wahlwerber; Ablehnung der gegenteiligen Ansicht von Weissenberg, BRG 41). (T1) Veröff: Arb 8977 = SozM IIB,1007 = ZAS 1973,179 (kritisch Schrank) TE OGH 2000/05/11 8 ObA 335/99v Auch; Beisatz: Der besondere Kündigungsschutz des § 120 ArbVG beginnt mit der Annahme der Betriebsratswahl und wird durch die Konstituierung des Betriebsrats nicht mehr berührt. (T2) Auch; Beisatz: Der besondere Kündigungsschutz des Paragraph 120, ArbVG beginnt mit der Annahme der Betriebsratswahl und wird durch die Konstituierung des Betriebsrats nicht mehr berührt. (T2) RechtssatznummerRS0052674

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.