← Österreich

{'item': '5Ob243/62; 4Ob351/77; 4Ob148/89; 4Ob368/97i; 1Ob117/99h; 4Ob320/99h; 4Ob246/01g; 4Ob257/02a; 7Ob254/06p; 4Ob187/15a; 4Ob189/15w; 4Ob188/16z;

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0009336 Entscheidungsdatum21.01.2025 Geschäftszahl5Ob243/62; 4Ob351/77; 4Ob148/89; 4Ob368/97i; 1Ob117/99h; 4Ob320/99h; 4Ob246/01g; 4Ob257/02a; 7Ob254/06p; 4Ob187/15a; 4Ob189/15w; 4Ob188/16z; 4Ob192/24z NormABGB §43 A UrhG §80 RechtssatzZur Inanspruchnahme des Schutzes dieser Gesetzesstelle ist es erforderlich, dass der Anschein erweckt wird, als bestünden ideelle oder wirtschaftliche Beziehungen zwischen dem verletzten Namensträger und dem benannten Gegenstand oder der genannten Person. Es kommt nicht darauf an, welcher Eindruck durch den Gebrauch des Namens entstehen muss, sondern welcher Eindruck bei einem nicht unbedeutenden Teil des Publikums entstehen kann. In der Verwendung eines Wortes, das zugleich von einem andern als Name geführt wird, als Phantasiewort oder Kennzeichnungswort liegt nur dann keine Antastung des Namensrechtes, wenn die Verwendung als Phantasiewort oder Kennzeichnungswort üblich ist oder das Wort nachweislich so verwendet wird. EntscheidungstexteTE OGH 1962-11-07 5 Ob 243/62 Veröff: SZ 35/110 = ÖBl 1963,32 TE OGH 1977-09-13 4 Ob 351/77 Veröff: GesRZ 1978,38 = ÖBl 1978,11 TE OGH 1990-01-30 4 Ob 148/89 Auch: "Holiday-Reisen"; Veröff: MR 1990,194 TE OGH 1998-02-24 4 Ob 368/97i Auch; nur: Zur Inanspruchnahme des Schutzes dieser Gesetzesstelle ist es erforderlich, dass der Anschein erweckt wird, als bestünden ideelle oder wirtschaftliche Beziehungen zwischen dem verletzten Namensträger und dem benannten Gegenstand oder der genannten Person. (T1) TE OGH 1999-10-27 1 Ob 117/99h nur: Zur Inanspruchnahme des Schutzes dieser Gesetzesstelle ist es erforderlich, dass der Anschein erweckt wird, als bestünden ideelle oder wirtschaftliche Beziehungen zwischen dem verletzten Namensträger und dem benannten Gegenstand oder der genannten Person. Es kommt nicht darauf an, welcher Eindruck durch den Gebrauch des Namens entstehen muss, sondern welcher Eindruck bei einem nicht unbedeutenden Teil des Publikums entstehen kann. (T2) TE OGH 1999-12-21 4 Ob 320/99h Auch; nur T1; Veröff: SZ 72/207 TE OGH 2002-01-29 4 Ob 246/01g nur T1; Beisatz: Ob dieser Anschein erweckt wird, ist, ebenso wie bei der Beurteilung einer durch die Domain hervorgerufenen Verwechslungsgefahr, nicht allein nach der Domain, sondern auch nach dem Inhalt der dazugehörigen Website zu beurteilen. (T3) Beisatz: Der Schutz des § 43 ABGB setzt voraus, dass entweder das Recht zur Führung eines Namens bestritten (Namensbestreitung) oder ein Name unbefugt gebraucht wird (Namensanmaßung) und dass der Namensgebrauch schutzwürdige Interessen des Namensträgers verletzt. (T4)nur T1; Beisatz: Ob dieser Anschein erweckt wird, ist, ebenso wie bei der Beurteilung einer durch die Domain hervorgerufenen Verwechslungsgefahr, nicht allein nach der Domain, sondern auch nach dem Inhalt der dazugehörigen Website zu beurteilen. (T3) Beisatz: Der Schutz des Paragraph 43, ABGB setzt voraus, dass entweder das Recht zur Führung eines Namens bestritten (Namensbestreitung) oder ein Name unbefugt gebraucht wird (Namensanmaßung) und dass der Namensgebrauch schutzwürdige Interessen des Namensträgers verletzt. (T4) TE OGH 2003-01-21 4 Ob 257/02a Vgl auch; Beisatz: Gleiches muss auch für Ansprüche wegen der unbefugten Verwendung der besonderen Bezeichnung eines nicht unter § 80 UrhG fallenden Druckwerks gelten, deren Tatbestand gem § 9 Abs 1 UWG voraussetzt, dass die besondere Bezeichnung des Druckwerks in einer Weise benützt wird, die geeignet ist, Verwechslungen mit der besonderen Bezeichnung hervorzurufen, deren sich ein anderer befugterweise bedient. (T5)Vgl auch; Beisatz: Gleiches muss auch für Ansprüche wegen der unbefugten Verwendung der besonderen Bezeichnung eines nicht unter Paragraph 80, UrhG fallenden Druckwerks gelten, deren Tatbestand gem Paragraph 9, Absatz eins, UWG voraussetzt, dass die besondere Bezeichnung des Druckwerks in einer Weise benützt wird, die geeignet ist, Verwechslungen mit der besonderen Bezeichnung hervorzurufen, deren sich ein anderer befugterweise bedient. (T5) TE OGH 2006-12-11 7 Ob 254/06p Auch; nur T2; Beisatz: Hier: Führung des Namensbestandteils „Die Freiheitlichen" durch das BZÖ. (T6) TE OGH 2015-10-20 4 Ob 187/15a Auch; nur T2; Beisatz: Hier: Gebrauch des Namens "Die Freiheitlichen". (T7) TE OGH 2015-10-20 4 Ob 189/15w Auch; nur T2; Beis wie T7 TE OGH 2016-09-26 4 Ob 188/16z Auch; Beis wie T6; Beis wie T7 TE OGH 2025-01-21 4 Ob 192/24z European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1962:RS0009336

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.