RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0064223 Entscheidungsdatum15.11.1962 Geschäftszahl5Ob237/62; 7Ob718/87; 4Ob103/97v; 2Ob250/99z; 1Ob45/03d; 4Ob91/06w; 6Ob172/06x; 3Ob158/06s; 2Ob177/06b; 3Ob16/08m; 3Ob116/08t; 3Ob234/11z NormAnfO §2; KO §28 RechtssatzNach § 28 Z 1 und 2 KO unterliegen nur Rechtshandlungen des Gemeinschuldners der Anfechtung.Nach Paragraph 28, Ziffer eins und 2 KO unterliegen nur Rechtshandlungen des Gemeinschuldners der Anfechtung. EntscheidungstexteTE OGH 1962-11-15 5 Ob 237/62 TE OGH 1987-11-26 7 Ob 718/87 Auch; Beisatz: Hier: Die Anfechtungstatbestände wegen Benachteiligung nach § 2 AnfO, § 28 KO erfordern - im Gegensatz zu anderen Anfechtungstatbeständen - eine Rechtshandlung des Gemeinschuldners. Die anfechtbare Rechtshandlung muss aber nicht vom Schuldner persönlich vorgenommen worden sein. Dem Schuldner sind auch die Rechtshandlungen eines - gesetzlichen oder gewillkürten - Vertreters oder, im Falle nachträglicher Genehmigung, auch eines Geschäftsführers ohne Auftrag zuzurechnen. Daher sind nur ohne oder gegen den Willen des Schuldners vorgenommene Rechtshandlungen von dieser Anfechtung ausgeschlossen. (T1) Veröff: JBl 1988,389 (König) = ÖBA 1988,508Auch; Beisatz: Hier: Die Anfechtungstatbestände wegen Benachteiligung nach Paragraph 2, AnfO, Paragraph 28, KO erfordern - im Gegensatz zu anderen Anfechtungstatbeständen - eine Rechtshandlung des Gemeinschuldners. Die anfechtbare Rechtshandlung muss aber nicht vom Schuldner persönlich vorgenommen worden sein. Dem Schuldner sind auch die Rechtshandlungen eines - gesetzlichen oder gewillkürten - Vertreters oder, im Falle nachträglicher Genehmigung, auch eines Geschäftsführers ohne Auftrag zuzurechnen. Daher sind nur ohne oder gegen den Willen des Schuldners vorgenommene Rechtshandlungen von dieser Anfechtung ausgeschlossen. (T1) Veröff: JBl 1988,389 (König) = ÖBA 1988,508 TE OGH 1997-04-08 4 Ob 103/97v Auch; Beis wie T1 nur: Die Anfechtungstatbestände wegen Benachteiligung nach § 2 AnfO, § 28 KO erfordern eine Rechtshandlung des Gemeinschuldners. Die anfechtbare Rechtshandlung muss aber nicht vom Schuldner persönlich vorgenommen worden sein. Dem Schuldner sind auch die Rechtshandlungen eines - gesetzlichen oder gewillkürten - Vertreters oder, im Falle nachträglicher Genehmigung, auch eines Geschäftsführers ohne Auftrag zuzurechnen. (T2); Beisatz: Der in JBl 1988, 389 vertretenen Auffassung, dass nur ohne oder gegen den Willen des Schuldners vorgenommene Rechtshandlungen von der Anfechtung ausgeschlossen sind, kann in Bezug auf Grundbuchseintragungen in dieser Allgemeinheit nicht gefolgt werden. (T3)Auch; Beis wie T1 nur: Die Anfechtungstatbestände wegen Benachteiligung nach Paragraph 2, AnfO, Paragraph 28, KO erfordern eine Rechtshandlung des Gemeinschuldners. Die anfechtbare Rechtshandlung muss aber nicht vom Schuldner persönlich vorgenommen worden sein. Dem Schuldner sind auch die Rechtshandlungen eines - gesetzlichen oder gewillkürten - Vertreters oder, im Falle nachträglicher Genehmigung, auch eines Geschäftsführers ohne Auftrag zuzurechnen. (T2); Beisatz: Der in JBl 1988, 389 vertretenen Auffassung, dass nur ohne oder gegen den Willen des Schuldners vorgenommene Rechtshandlungen von der Anfechtung ausgeschlossen sind, kann in Bezug auf Grundbuchseintragungen in dieser Allgemeinheit nicht gefolgt werden. (T3) TE OGH 1999-10-05 2 Ob 250/99z Auch TE OGH 2004-05-17 1 Ob 45/03d Auch; Beisatz: Der Umstand, dass der Gemeinschuldner eine Kontoverbindung nicht stilllegt und keinen Konkurseröffnungsantrag stellt, indiziert für sich allein noch nicht die Benachteiligungsabsicht. Die Belassung des eingegangenen Betrags auf dem Geschäftskonto ist angesichts des Aufrechnungsrechts der Bank (Pkt 8 AGBKr) der Gemeinschuldnerin nicht anzulasten, konnte sie doch die von der beklagten Partei vorgenommene Aufrechnung nicht verhindern. (T4) TE OGH 2006-07-12 4 Ob 91/06w Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Gleiches gilt, wenn ein Dritter im Auftrag des Schuldners eine Bürgschaft übernimmt oder - wie hier - eine Bankgarantie eröffnet oder verlängert. (T5) TE OGH 2006-11-30 6 Ob 172/06x Auch; Beis wie T2; Beis wie T5; Beisatz: Eine Zurechnung hat nur dann nicht zu erfolgen, wenn der Dritte ohne Zutun des Gemeinschuldners die Sicherstellung bewirkt. (T6); Beisatz: Hier: Ein von der Gemeinschuldnerin aufgenommener Kredit wird durch die Pfandbestellung einer KG, deren Komplementärin die Gemeinschuldnerin ist, besichert. Die (unbesicherten) Altgläubiger werden aus den Kreditmitteln befriedigt. Kurz nach Kreditgewährung wird die KG in die Gemeinschuldnerin rückwirkend eingebracht - bei gebotener wirtschaftlicher Betrachtungsweise liegt nachteiliges Rechtsgeschäft vor. (T7) TE OGH 2007-03-29 3 Ob 158/06s Veröff: SZ 2007/50 TE OGH 2007-04-12 2 Ob 177/06b Auch; Beis wie T2 nur: Die Anfechtungstatbestände wegen Benachteiligung nach § 2 AnfO, § 28 KO erfordern eine Rechtshandlung des Gemeinschuldners. (T8); Beisatz: Deckungen eines Gläubigers aufgrund einer von diesem betriebenen Zwangsvollstreckung scheiden daher grundsätzlich von der Anfechtung aus. (T9); Veröff: SZ 2007/55Auch; Beis wie T2 nur: Die Anfechtungstatbestände wegen Benachteiligung nach Paragraph 2, AnfO, Paragraph 28, KO erfordern eine Rechtshandlung des Gemeinschuldners. (T8); Beisatz: Deckungen eines Gläubigers aufgrund einer von diesem betriebenen Zwangsvollstreckung scheiden daher grundsätzlich von der Anfechtung aus. (T9); Veröff: SZ 2007/55 TE OGH 2008-04-10 3 Ob 16/08m Ähnlich; Beisatz: Für das Vorliegen einer Rechtshandlung des Schuldners ist der Anfechtende beweispflichtig. (T10); Beisatz: Hier: § 3 Z 1 AnfO. (T11)Ähnlich; Beisatz: Für das Vorliegen einer Rechtshandlung des Schuldners ist der Anfechtende beweispflichtig. (T10); Beisatz: Hier: Paragraph 3, Ziffer eins, AnfO. (T11) TE OGH 2008-11-19 3 Ob 116/08t Auch; Veröff: SZ 2008/168 TE OGH 2012-02-22 3 Ob 234/11z Vgl; Beis wie T2
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.