8Ob334/62
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum20.11.1962 Geschäftszahl8Ob334/62 NormZPO §193 Abs3;
ZPO §328 Abs1 Z3;
ZPO §463 Abs1;
ZPO §488 Abs2;
RechtssatzBei Vorliegen der Voraussetzungen des § 328 ZPO kann das Berufungsgericht eine Beweiswiederholung auch im Weg mittelbarer Beweisaufnahmen durchführen. § 193 Abs 3 ZPO ist auch in diesem Fall anwendbar.Bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 328, ZPO kann das Berufungsgericht eine Beweiswiederholung auch im Weg mittelbarer Beweisaufnahmen durchführen. Paragraph 193, Absatz 3, ZPO ist auch in diesem Fall anwendbar.
EntscheidungstexteTE OGH 1962/11/20 8 Ob 334/62 Veröff: EvBl 1963/171 S 244 RechtssatznummerRS0036982