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G §145 AABGB Paragraph 546, in der Fassung ErbRÄG 2015;
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G §145 A RechtssatzSolange die Verlassenschaft nicht durch Einantwortung rechtskräftig beendet ist, besteht der ruhende Nachlass, und diesen kann einer von mehreren erbserklärten Erben nur dann vertreten, wenn er von den anderen Erben als ihr Organ aufgestellt und ihm von diesen die Vertretung eingeräumt wurde oder wenn ihm das Verlassenschaftsgericht gemäß § 810
und § 145 AußStrG die Verwaltung und Besorgung des Nachlasses überlassen hat.Solange die Verlassenschaft nicht durch Einantwortung rechtskräftig beendet ist, besteht der ruhende Nachlass, und diesen kann einer von mehreren erbserklärten Erben nur dann vertreten, wenn er von den anderen Erben als ihr Organ aufgestellt und ihm von diesen die Vertretung eingeräumt wurde oder wenn ihm das Verlassenschaftsgericht gemäß Paragraph 810,
und Paragraph 145, AußStrG die Verwaltung und Besorgung des Nachlasses überlassen hat. EntscheidungstexteTE OGH 1962-11-22 5 Ob 256/62 TE OGH 1976-06-22 3 Ob 252/75 TE OGH 1977-04-13 1 Ob 546/77 AnwBl 1977,354 (Zu den Literaturzitaten: mit Anm von Strigl)AnwBl 1977,354 (Zu den Literaturzitaten: mit Anmerkung von Strigl) TE OGH 1999-02-10 9 Ob 27/99g Auch; nur: Solange die Verlassenschaft nicht durch Einantwortung rechtskräftig beendet ist, besteht der ruhende Nachlass, und diesen kann einer von mehreren erbserklärten Erben nur dann vertreten, wenn ihm das Verlassenschaftsgericht gemäß § 810
und § 145 AußStrG die Verwaltung und Besorgung des Nachlasses überlassen hat. (T1)Auch; nur: Solange die Verlassenschaft nicht durch Einantwortung rechtskräftig beendet ist, besteht der ruhende Nachlass, und diesen kann einer von mehreren erbserklärten Erben nur dann vertreten, wenn ihm das Verlassenschaftsgericht gemäß Paragraph 810,
und Paragraph 145, AußStrG die Verwaltung und Besorgung des Nachlasses überlassen hat. (T1) TE OGH 2009-07-22 3 Ob 84/09p Vgl; Beisatz: Die Verlassenschaft als juristische Person hört mit Rechtskraft der Einantwortung zu existieren auf. (T2) TE OGH 2012-09-20 2 Ob 166/12v Auch; Beis wie T2 nur: nur: Solange die Verlassenschaft nicht durch Einantwortung rechtskräftig beendet ist, besteht der ruhende Nachlass. (T3) Beisatz: Der ruhende Nachlass ist als juristische Person Rechtsträger und Besitzer, er ist parteifähig und nur er und nicht der Erbe bis zur Einantwortung aktiv und passiv klagslegitimiert. Erst danach existiert er nicht mehr. (T4) TE OGH 2015-12-22 1 Ob 182/15v Auch; Beis wie T2 TE OGH 2018-04-19 4 Ob 60/18d Auch TE OGH 2020-10-14 2 Ob 171/20s Vgl; Beis wie T2; Beis wie T4; Beisatz: Das ErbRÄG hat am Umstand, dass die Verlassenschaft mit dem Tod die Rechtsposition des Verstorbenen als juristische Person fortsetzt (§ 546
idF ErbRÄG 2015) und daher parteifähig und bis zur Einantwortung allein aktiv und passiv klagslegitimiert ist, nichts geändert. (T5)Vgl; Beis wie T2; Beis wie T4; Beisatz: Das ErbRÄG hat am Umstand, dass die Verlassenschaft mit dem Tod die Rechtsposition des Verstorbenen als juristische Person fortsetzt (Paragraph 546,
in der Fassung ErbRÄG 2015) und daher parteifähig und bis zur Einantwortung allein aktiv und passiv klagslegitimiert ist, nichts geändert. (T5) TE OGH 2022-03-16 2 Ob 163/21s TE OGH 2022-06-01 5 Ob 7/22y Vgl; Beis wie T5 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1962:RS0008131
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